Definitionen
Entschädigungspflicht bei Widerruf begünstigender Verwaltungsakte
§ 49 VI VwVfG · Öffentliches RechtWird ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt widerrufen, hat die Behörde in den Fällen des § 49 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 VwVfG den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den er dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist; die Entschädigung darf jedoch den Betrag des Interesses nicht übersteigen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsakts hat (Vertrauensschadensersatz).
Entscheidend ist der Vertrauensschaden, nicht der bloße Verlust der Begünstigung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Bundesbehörde erlaubt einem Verein nach ihrer Benutzungsordnung durch Bescheid, an einem Wochenende in ihrem Gebäude Kurse abzuhalten; später hebt sie diese Erlaubnis auf. Grund ist ein erst nach der Erlaubnis unvorhersehbar eingetretener Erdrutsch, durch den das Gebäude einzustürzen droht und die Kursteilnehmer gefährdet wären. Noch vor dem Erdrutsch hatte der Verein im Vertrauen auf die Erlaubnis für 800 Euro nur dort verwendbare Kurstafeln anfertigen lassen; die Kurse hätten ihm nach Abzug aller Kosten 2.000 Euro eingebracht. Die Tafeln sind nun wertlos, und der Verein verlangt von der Behörde den Ersatz der 800 Euro.
Trifft „Entschädigungspflicht bei Widerruf begünstigender Verwaltungsakte“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWiderruf eines rechtmäßigen begünstigenden VerwaltungsaktsDie nach der Benutzungsordnung erteilte Nutzungserlaubnis ist rechtmäßig, begünstigt den Verein und wird später widerrufen.
- 2erfülltWiderrufsgrund nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 VwVfGDie neue Einsturzgefahr rechtfertigt wegen der drohenden Gefährdung der Teilnehmer einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.
- 3erfülltAntrag des BetroffenenMit dem Ersatzverlangen beantragt der Verein die Entschädigung.
- 4erfülltVermögensnachteil durch Vertrauen auf den BestandDie im Vertrauen auf die Nutzungserlaubnis aufgewendeten 800 Euro sind durch deren Aufhebung verloren.
- 5erfülltSchutzwürdigkeit des VertrauensDer Verein investierte vor dem unvorhersehbaren Ereignis auf Grundlage der rechtmäßig erteilten Erlaubnis.
- 6erfülltRechtsfolge: Begrenzung auf das BestandsinteresseDer verlangte Ersatz von 800 Euro bleibt unter dem wirtschaftlichen Interesse an der erlaubten Nutzung.
Eine Bundesbehörde erlaubt einem Verein nach ihrer Benutzungsordnung durch Bescheid, an einem Wochenende in ihrem Gebäude Kurse abzuhalten; später hebt sie diese Erlaubnis auf. Grund ist ein erst nach der Erlaubnis unvorhersehbar eingetretener Erdrutsch, durch den das Gebäude einzustürzen droht und die Kursteilnehmer gefährdet wären. Noch vor dem Erdrutsch hatte der Verein im Vertrauen auf die Erlaubnis für 800 Euro nur dort verwendbare Kurstafeln anfertigen lassen; die Kurse hätten ihm nach Abzug aller Kosten 2.000 Euro eingebracht. Die Tafeln sind nun wertlos; der Verein hat bei der Behörde bislang keinen Ersatz verlangt.
Trifft „Entschädigungspflicht bei Widerruf begünstigender Verwaltungsakte“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWiderruf eines rechtmäßigen begünstigenden VerwaltungsaktsDie nach der Benutzungsordnung erteilte Nutzungserlaubnis ist rechtmäßig, begünstigt den Verein und wird später widerrufen.
- 2erfülltWiderrufsgrund nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 VwVfGDie neue Einsturzgefahr rechtfertigt wegen der drohenden Gefährdung der Teilnehmer einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.
- 3fehltAntrag des BetroffenenDer Verein hat die erforderliche Entschädigung noch nicht beantragt.
- 4erfülltVermögensnachteil durch Vertrauen auf den BestandDie im Vertrauen auf die Nutzungserlaubnis aufgewendeten 800 Euro sind durch deren Aufhebung verloren.
- 5erfülltSchutzwürdigkeit des VertrauensDer Verein investierte vor dem unvorhersehbaren Ereignis auf Grundlage der rechtmäßig erteilten Erlaubnis.
- 6erfülltRechtsfolge: Begrenzung auf das BestandsinteresseDer bei einem Antrag auszugleichende Verlust von 800 Euro bliebe unter dem wirtschaftlichen Interesse an der erlaubten Nutzung.
Typische Fehler
FehlerBei jedem Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts wird ein Entschädigungsanspruch nach § 49 Abs. 6 VwVfG angenommen.
RichtigDieser Anspruch setzt einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 VwVfG voraus.
FehlerDer volle Vertrauensschaden wird zugesprochen, obwohl er das Interesse am Fortbestand übersteigt.
RichtigDas Interesse am Fortbestand begrenzt die Höhe der Entschädigung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema