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Entschädigungspflicht bei Widerruf begünstigender Verwaltungsakte

§ 49 VI VwVfG · Öffentliches Recht

Wird ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt widerrufen, hat die Behörde in den Fällen des § 49 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 VwVfG den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den er dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist; die Entschädigung darf jedoch den Betrag des Interesses nicht übersteigen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsakts hat (Vertrauensschadensersatz).

Merksatz

Entscheidend ist der Vertrauensschaden, nicht der bloße Verlust der Begünstigung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Bundesbehörde erlaubt einem Verein nach ihrer Benutzungsordnung durch Bescheid, an einem Wochenende in ihrem Gebäude Kurse abzuhalten; später hebt sie diese Erlaubnis auf. Grund ist ein erst nach der Erlaubnis unvorhersehbar eingetretener Erdrutsch, durch den das Gebäude einzustürzen droht und die Kursteilnehmer gefährdet wären. Noch vor dem Erdrutsch hatte der Verein im Vertrauen auf die Erlaubnis für 800 Euro nur dort verwendbare Kurstafeln anfertigen lassen; die Kurse hätten ihm nach Abzug aller Kosten 2.000 Euro eingebracht. Die Tafeln sind nun wertlos, und der Verein verlangt von der Behörde den Ersatz der 800 Euro.

Trifft „Entschädigungspflicht bei Widerruf begünstigender Verwaltungsakte“ hier zu?

„Entschädigungspflicht bei Widerruf begünstigender Verwaltungsakte“ trifft zu.Alle 6 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts
    Die nach der Benutzungsordnung erteilte Nutzungserlaubnis ist rechtmäßig, begünstigt den Verein und wird später widerrufen.
    erfüllt
  2. 2
    Widerrufsgrund nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 VwVfG
    Die neue Einsturzgefahr rechtfertigt wegen der drohenden Gefährdung der Teilnehmer einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.
    erfüllt
  3. 3
    Antrag des Betroffenen
    Mit dem Ersatzverlangen beantragt der Verein die Entschädigung.
    erfüllt
  4. 4
    Vermögensnachteil durch Vertrauen auf den Bestand
    Die im Vertrauen auf die Nutzungserlaubnis aufgewendeten 800 Euro sind durch deren Aufhebung verloren.
    erfüllt
  5. 5
    Schutzwürdigkeit des Vertrauens
    Der Verein investierte vor dem unvorhersehbaren Ereignis auf Grundlage der rechtmäßig erteilten Erlaubnis.
    erfüllt
  6. 6
    Rechtsfolge: Begrenzung auf das Bestandsinteresse
    Der verlangte Ersatz von 800 Euro bleibt unter dem wirtschaftlichen Interesse an der erlaubten Nutzung.
    erfüllt
BFall B

Eine Bundesbehörde erlaubt einem Verein nach ihrer Benutzungsordnung durch Bescheid, an einem Wochenende in ihrem Gebäude Kurse abzuhalten; später hebt sie diese Erlaubnis auf. Grund ist ein erst nach der Erlaubnis unvorhersehbar eingetretener Erdrutsch, durch den das Gebäude einzustürzen droht und die Kursteilnehmer gefährdet wären. Noch vor dem Erdrutsch hatte der Verein im Vertrauen auf die Erlaubnis für 800 Euro nur dort verwendbare Kurstafeln anfertigen lassen; die Kurse hätten ihm nach Abzug aller Kosten 2.000 Euro eingebracht. Die Tafeln sind nun wertlos; der Verein hat bei der Behörde bislang keinen Ersatz verlangt.

Trifft „Entschädigungspflicht bei Widerruf begünstigender Verwaltungsakte“ hier zu?

„Entschädigungspflicht bei Widerruf begünstigender Verwaltungsakte“ trifft nicht zu.Es fehlt: Antrag des Betroffenen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts
    Die nach der Benutzungsordnung erteilte Nutzungserlaubnis ist rechtmäßig, begünstigt den Verein und wird später widerrufen.
    erfüllt
  2. 2
    Widerrufsgrund nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 VwVfG
    Die neue Einsturzgefahr rechtfertigt wegen der drohenden Gefährdung der Teilnehmer einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.
    erfüllt
  3. 3
    Antrag des Betroffenen
    Der Verein hat die erforderliche Entschädigung noch nicht beantragt.
    fehlt
  4. 4
    Vermögensnachteil durch Vertrauen auf den Bestand
    Die im Vertrauen auf die Nutzungserlaubnis aufgewendeten 800 Euro sind durch deren Aufhebung verloren.
    erfüllt
  5. 5
    Schutzwürdigkeit des Vertrauens
    Der Verein investierte vor dem unvorhersehbaren Ereignis auf Grundlage der rechtmäßig erteilten Erlaubnis.
    erfüllt
  6. 6
    Rechtsfolge: Begrenzung auf das Bestandsinteresse
    Der bei einem Antrag auszugleichende Verlust von 800 Euro bliebe unter dem wirtschaftlichen Interesse an der erlaubten Nutzung.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei jedem Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts wird ein Entschädigungsanspruch nach § 49 Abs. 6 VwVfG angenommen.

RichtigDieser Anspruch setzt einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 VwVfG voraus.

Rechtsfolge falsch

FehlerDer volle Vertrauensschaden wird zugesprochen, obwohl er das Interesse am Fortbestand übersteigt.

RichtigDas Interesse am Fortbestand begrenzt die Höhe der Entschädigung.

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