Definitionen
Entreicherungseinwand
§ 49a VwVfG · Öffentliches RechtDer Entreicherungseinwand ist der Einwand des Begünstigten gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, dass das Erlangte weder selbst noch seinem Wert nach in seinem Vermögen vorhanden ist, insbesondere auch keine ersparten Aufwendungen verbleiben. Er setzt voraus, dass die Vorschriften über den Wegfall der Bereicherung anwendbar sind, wie es § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vorsieht; nach § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist er ausgeschlossen, soweit der Begünstigte die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes führenden Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Beim allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ist seine Anwendbarkeit umstritten; ein Hoheitsträger kann sich nach der Rechtsprechung jedenfalls nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
Bloßer Geldverbrauch genügt nicht, wenn dadurch eigene Aufwendungen erspart bleiben.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Stadt hat die Bewilligung eines frei verwendbaren Zuschusses für Mara rückwirkend aufgehoben und fordert das ausgezahlte Geld zurück. Das gesamte Geld hat Mara für einen inzwischen durchgeführten zusätzlichen Hubschrauberrundflug ausgegeben, den sie sonst nicht gebucht hätte und für den sie keine Rückzahlung verlangen kann. Bis zur Rückforderung kannte Mara die Tatsachen, die zur Aufhebung führten, nicht und hätte sie auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennen können.
Trifft „Entreicherungseinwand“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltÖffentlich-rechtlicher ErstattungsanspruchDie Stadt verlangt die Rückzahlung einer öffentlich-rechtlich bewilligten Leistung.
- 2erfülltAnwendbarkeit der Vorschriften zum BereicherungswegfallFür diese Rückforderung verweist § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG auf das Bereicherungsrecht.
- 3erfülltKein verbleibender VermögensvorteilDer zusätzliche Rundflug hinterlässt weder einen Sachwert noch einen Rückzahlungsanspruch oder ersparte Ausgaben.
- 4erfülltKeine Kenntnis und keine grob fahrlässige Unkenntnis der maßgeblichen UmständeMara kannte die maßgeblichen Tatsachen nicht und hat sie auch nicht grob fahrlässig übersehen.
Die Stadt hat die Bewilligung eines frei verwendbaren Zuschusses für Mara rückwirkend aufgehoben und fordert das ausgezahlte Geld zurück. Das gesamte Geld hat Mara für ihre ohnehin fällige Wohnungsmiete verwendet, die sie sonst aus ihrem übrigen Guthaben bezahlt hätte. Bis zur Rückforderung kannte Mara die Tatsachen, die zur Aufhebung führten, nicht und hätte sie auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennen können.
Trifft „Entreicherungseinwand“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltÖffentlich-rechtlicher ErstattungsanspruchDie Stadt verlangt die Rückzahlung einer öffentlich-rechtlich bewilligten Leistung.
- 2erfülltAnwendbarkeit der Vorschriften zum BereicherungswegfallFür diese Rückforderung verweist § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG auf das Bereicherungsrecht.
- 3fehltKein verbleibender VermögensvorteilDurch die Mietzahlung hat Mara eigene Aufwendungen erspart und ihr übriges Guthaben erhalten.
- 4erfülltKeine Kenntnis und keine grob fahrlässige Unkenntnis der maßgeblichen UmständeMara kannte die maßgeblichen Tatsachen nicht und hat sie auch nicht grob fahrlässig übersehen.
Typische Fehler
FehlerAls Ausschlussgrund wird nur tatsächliche Kenntnis geprüft; grob fahrlässige Unkenntnis bleibt unberücksichtigt.
RichtigDer Einwand scheitert insoweit auch bei grob fahrlässiger Unkenntnis der maßgeblichen Umstände.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema