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Entgegenstehen vs. Beeinträchtigen

§ 35 Abs. 1 und 2 BauGB · Öffentliches Recht

Bei Bauvorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB bezeichnen „Entgegenstehen“ und „Beeinträchtigen“ unterschiedliche Schwellen für den Ausschluss der Zulässigkeit durch öffentliche Belange. Privilegierten Vorhaben stehen öffentliche Belange entgegen, wenn sie sich bei einer nachvollziehenden Abwägung unter Berücksichtigung des besonderen Gewichts der Privilegierung durchsetzen. Bei sonstigen Vorhaben genügt vorbehaltlich gesetzlicher Begünstigungen bereits eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange, um die Zulässigkeit auszuschließen.

Merksatz

Die Privilegierung erhöht die Schwelle, ab der öffentliche Belange ein Außenbereichsvorhaben ausschließen.

Welche Schwelle gilt im Außenbereich?Die Gegenüberstellung zeigt, wann öffentliche Belange die Zulässigkeit ausschließen. Entscheidend ist, ob das Vorhaben privilegiert ist.
Entgegenstehen
Beeinträchtigen
Vorhabentyp
Privilegierte Vorhaben
Sonstige Vorhaben
Zulassungshindernis
Öffentliche Belange setzen sich in nachvollziehender Abwägung trotz des besonderen Gewichts der Privilegierung durch.
Bereits eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange genügt, soweit keine gesetzliche Begünstigung eingreift.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Mara möchte auf einer Wiese weit außerhalb des Ortes ein neues Einfamilienhaus errichten. 2Sie arbeitet als Angestellte in der Stadt und will das Haus ausschließlich als Privatwohnung nutzen. Die Wiese liegt mitten in einer zusammenhängenden Feldlandschaft ohne vorhandene Gebäude.

Trifft „Entgegenstehen vs. Beeinträchtigen“ hier zu?

„Entgegenstehen vs. Beeinträchtigen“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bauvorhaben im Außenbereich
    Das neue Gebäude soll außerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Außenbereich entstehen.
    erfüllt
  2. 2
    Öffentliche Belange erreichen die Zulassungsschwelle des jeweiligen Vorhabentyps
    Das nicht privilegierte Wohnhaus beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft; eine gesetzliche Begünstigung ist nicht ersichtlich.
    erfüllt
BFall B

Paul bewirtschaftet dauerhaft einen 30 Hektar großen Bauernhof und lebt von der Rinderhaltung. 1Auf dem Hof weit außerhalb des Ortes will er neben zwei vorhandenen Ställen einen zusätzlichen Stall mit 150 Quadratmetern Grundfläche für seine Rinder bauen. Der Neubau soll dieselbe Höhe und Dachform wie die beiden vorhandenen Ställe erhalten. Die Fläche ist in der kommunalen Planung für Landwirtschaft vorgesehen; benachbarte Wohnhäuser oder Schutzgebiete gibt es nicht.

Trifft „Entgegenstehen vs. Beeinträchtigen“ hier zu?

„Entgegenstehen vs. Beeinträchtigen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Öffentliche Belange erreichen die Zulassungsschwelle des jeweiligen Vorhabentyps

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bauvorhaben im Außenbereich
    Der zusätzliche Stall ist ein Bauvorhaben auf einer außerhalb des Ortes gelegenen Hofstelle.
    erfüllt
  2. 2
    Öffentliche Belange erreichen die Zulassungsschwelle des jeweiligen Vorhabentyps
    Der betriebsdienliche Stall ist privilegiert; seine Errichtung an der bestehenden Hofstelle lässt hier keine entgegenstehenden öffentlichen Belange erkennen.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEntgegenstehen wird als absolutes Verbot verstanden, das ohne Abwägung feststeht.

RichtigOb öffentliche Belange einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen, wird durch nachvollziehende Abwägung unter Berücksichtigung der Privilegierung ermittelt.

Verwechslung

FehlerBei sonstigen Vorhaben soll eine festgestellte Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch überwiegende private Bauinteressen überwunden werden können.

RichtigBei sonstigen Vorhaben reicht vorbehaltlich gesetzlicher Begünstigungen bereits die Beeinträchtigung öffentlicher Belange aus, um die Zulässigkeit auszuschließen.

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