Definitionen
Empfangsberechtigung
§ 362 II BGB · ZivilrechtEmpfangsberechtigt im Sinne des § 362 II BGB ist derjenige, der vom Gläubiger ermächtigt wurde, die Leistung im eigenen Namen entgegenzunehmen und dadurch die Erfüllungswirkung herbeizuführen, sodass eine Leistung an diesen Dritten gemäß § 362 II i.V.m. § 185 BGB schuldbefreiend wirkt.
Die Leistung muss nicht den Gläubiger selbst erreichen, wenn er einen Dritten zum Empfang ermächtigt hat.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ben schuldet Paula 200 Euro aus dem Kauf eines Regals. 2Paula erlaubt ihrer Schwester Lena, das Geld unter Lenas eigenem Namen anzunehmen. 1Ben übergibt Lena die 200 Euro, 3die sie unter ihrem eigenen Namen und nicht als Paulas Vertreterin entgegennimmt.
Trifft „Empfangsberechtigung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDritter als LeistungsempfängerLena erhält die Leistung, obwohl Paula die Gläubigerin ist.
- 2erfülltErmächtigung durch den GläubigerPaula hat Lena zur Entgegennahme der Zahlung ermächtigt.
- 3erfülltEntgegennahme im eigenen NamenLena nimmt die Zahlung selbst und nicht im Namen Paulas entgegen.
Ben schuldet Paula 200 Euro aus dem Kauf eines Regals. 1Ben übergibt Paulas Schwester Lena die 200 Euro, 3die sie unter ihrem eigenen Namen und nicht als Paulas Vertreterin entgegennimmt. Paula hat Lena die Annahme nie erlaubt und lehnt es auch danach ab, die Zahlung an Lena anzuerkennen.
Trifft „Empfangsberechtigung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDritter als LeistungsempfängerLena erhält die Leistung, obwohl Paula die Gläubigerin ist.
- 2fehltErmächtigung durch den GläubigerPaula hat Lena nicht zum Empfang ermächtigt und genehmigt die Zahlung auch nicht nachträglich.
- 3erfülltEntgegennahme im eigenen NamenLena nimmt die Zahlung selbst und nicht im Namen Paulas entgegen.
Typische Fehler
FehlerDie Empfangsermächtigung wird mit einer Empfangsvollmacht verwechselt und deshalb ein Auftreten im Namen des Gläubigers verlangt.
RichtigDie hier gemeinte Ermächtigung bezieht sich auf die Entgegennahme im eigenen Namen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema