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Empfangsberechtigung

§ 362 II BGB · Zivilrecht

Empfangsberechtigt im Sinne des § 362 II BGB ist derjenige, der vom Gläubiger ermächtigt wurde, die Leistung im eigenen Namen entgegenzunehmen und dadurch die Erfüllungswirkung herbeizuführen, sodass eine Leistung an diesen Dritten gemäß § 362 II i.V.m. § 185 BGB schuldbefreiend wirkt.

Merksatz

Die Leistung muss nicht den Gläubiger selbst erreichen, wenn er einen Dritten zum Empfang ermächtigt hat.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ben schuldet Paula 200 Euro aus dem Kauf eines Regals. 2Paula erlaubt ihrer Schwester Lena, das Geld unter Lenas eigenem Namen anzunehmen. 1Ben übergibt Lena die 200 Euro, 3die sie unter ihrem eigenen Namen und nicht als Paulas Vertreterin entgegennimmt.

Trifft „Empfangsberechtigung“ hier zu?

„Empfangsberechtigung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Dritter als Leistungsempfänger
    Lena erhält die Leistung, obwohl Paula die Gläubigerin ist.
    erfüllt
  2. 2
    Ermächtigung durch den Gläubiger
    Paula hat Lena zur Entgegennahme der Zahlung ermächtigt.
    erfüllt
  3. 3
    Entgegennahme im eigenen Namen
    Lena nimmt die Zahlung selbst und nicht im Namen Paulas entgegen.
    erfüllt
BFall B

Ben schuldet Paula 200 Euro aus dem Kauf eines Regals. 1Ben übergibt Paulas Schwester Lena die 200 Euro, 3die sie unter ihrem eigenen Namen und nicht als Paulas Vertreterin entgegennimmt. Paula hat Lena die Annahme nie erlaubt und lehnt es auch danach ab, die Zahlung an Lena anzuerkennen.

Trifft „Empfangsberechtigung“ hier zu?

„Empfangsberechtigung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ermächtigung durch den Gläubiger

An der Definition geprüft

  1. 1
    Dritter als Leistungsempfänger
    Lena erhält die Leistung, obwohl Paula die Gläubigerin ist.
    erfüllt
  2. 2
    Ermächtigung durch den Gläubiger
    Paula hat Lena nicht zum Empfang ermächtigt und genehmigt die Zahlung auch nicht nachträglich.
    fehlt
  3. 3
    Entgegennahme im eigenen Namen
    Lena nimmt die Zahlung selbst und nicht im Namen Paulas entgegen.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Empfangsermächtigung wird mit einer Empfangsvollmacht verwechselt und deshalb ein Auftreten im Namen des Gläubigers verlangt.

RichtigDie hier gemeinte Ermächtigung bezieht sich auf die Entgegennahme im eigenen Namen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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