Definitionen
Elterliches Erziehungsrecht
Art. 6 II GG · Öffentliches RechtDas elterliche Erziehungsrecht nach Art. 6 II GG gewährleistet Eltern das Recht, die Pflege und Erziehung ihrer Kinder frei und eigenverantwortlich zu gestalten; es ist zugleich als Pflicht ausgestaltet, die Eltern primär gegenüber dem Kind und nicht gegenüber dem Staat wahrnehmen, wobei dem Staat lediglich eine subsidiäre Wächterfunktion zukommt.
Elterliche Freiheit ist bei der Erziehung stets mit Verantwortung für das Kind verbunden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Mara ist die Mutter der achtjährigen Lea. 2Sie bespricht mit Lea nach einem Streit, wie Lea andere Kinder respektvoll behandeln kann, und legt dafür Regeln für den Alltag fest.
Trifft „Elterliches Erziehungsrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltElternstellung gegenüber dem betroffenen KindMara ist als Leas Mutter Trägerin des Elternrechts.
- 2erfülltTätigkeit im Bereich der Pflege oder ErziehungDie Vermittlung von Verhaltensregeln für das Zusammenleben gehört zur Erziehung.
Nora ist die kinderlose Nachbarin der achtjährigen Lea und hat keine Aufgabe bei ihrer Betreuung. 2Nach einem Streit auf dem Spielplatz erklärt Nora Lea, wie sie andere Kinder respektvoll behandeln kann.
Trifft „Elterliches Erziehungsrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltElternstellung gegenüber dem betroffenen KindNora ist kein Elternteil von Lea und kann deshalb kein eigenes Elternrecht gegenüber Lea beanspruchen.
- 2erfülltTätigkeit im Bereich der Pflege oder ErziehungDie Anleitung zum Umgang mit anderen Kindern ist ihrem Inhalt nach eine erzieherische Tätigkeit.
Typische Fehler
FehlerDas Elternrecht wird als reine Freiheit der Eltern ohne korrespondierende Pflicht gegenüber dem Kind verstanden.
RichtigMit der Erziehungsbefugnis ist eine Pflicht verbunden, die Eltern vorrangig gegenüber ihrem Kind wahrnehmen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata