Definitionen
Einredenerhalt bei der Grundschuld
§ 1192 Abs. 1a BGB · ZivilrechtGemäß § 1192 Abs. 1a BGB kann der Eigentümer Einreden aus dem Sicherungsvertrag mit dem bisherigen Gläubiger auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegenhalten, wenn die Grundschuld einen Anspruch absichert. Erfasst sind auch Einreden, die sich erst nach dem Erwerb aus diesem Sicherungsvertrag ergeben; auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Erwerbers kommt es nicht an.
Gutgläubigkeit schützt den Erwerber einer Sicherungsgrundschuld nicht vor Einreden aus dem Sicherungsvertrag.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Anna lässt der Bank zur Absicherung ihres Darlehens eine Grundschuld an ihrem Grundstück eintragen. 2Mit der Bank vereinbart sie, dass die Grundschuld nur wegen noch offener Darlehensbeträge genutzt werden darf. Anna zahlt das Darlehen vollständig zurück. 3Danach überträgt die Bank die Grundschuld an ein Finanzunternehmen, das von der Rückzahlung nichts weiß und von Anna Zahlung aus der Grundschuld verlangt.
Trifft „Einredenerhalt bei der Grundschuld“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAbsicherung eines Anspruchs durch die GrundschuldDie Grundschuld wurde zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs der Bank eingeräumt.
- 2erfülltEinrede des Eigentümers aus dem SicherungsvertragNach der Rückzahlung kann Anna der Nutzung der Grundschuld die vereinbarte Zweckbindung entgegenhalten.
- 3erfülltErwerb der Grundschuld durch einen neuen GläubigerDas Finanzunternehmen erwirbt die Grundschuld und muss Annas Einrede trotz seiner Unkenntnis hinnehmen.
1Anna lässt der Bank zur Absicherung ihres Darlehens eine Grundschuld an ihrem Grundstück eintragen. Mit der Bank vereinbart sie, dass die Grundschuld nur wegen noch offener Darlehensbeträge genutzt werden darf. Das Darlehen ist zur Rückzahlung fällig, und Anna hat noch nichts gezahlt. 3Die Bank überträgt die Grundschuld an ein Finanzunternehmen, das von Anna Zahlung aus der Grundschuld verlangt.
Trifft „Einredenerhalt bei der Grundschuld“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAbsicherung eines Anspruchs durch die GrundschuldDie Grundschuld sichert den Rückzahlungsanspruch der Bank.
- 2fehltEinrede des Eigentümers aus dem SicherungsvertragAus der vereinbarten Zweckbindung folgt hier keine Einrede, weil die gesicherte Darlehensschuld fällig und vollständig offen ist.
- 3erfülltErwerb der Grundschuld durch einen neuen GläubigerDas Finanzunternehmen erwirbt die Grundschuld von der Bank.
Typische Fehler
FehlerEinreden aus dem Sicherungsvertrag für ausgeschlossen halten, wenn der Erwerber sie weder kannte noch grob fahrlässig übersah.
RichtigEinreden aus dem Sicherungsvertrag bleiben gegenüber dem Erwerber unabhängig von dessen Kenntnis erhalten; § 1157 Satz 2 BGB ermöglicht insoweit keinen gutgläubigen Einredenausschluss.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema