Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen

Einredenerhalt bei der Grundschuld

§ 1192 Abs. 1a BGB · Zivilrecht

Gemäß § 1192 Abs. 1a BGB kann der Eigentümer Einreden aus dem Sicherungsvertrag mit dem bisherigen Gläubiger auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegenhalten, wenn die Grundschuld einen Anspruch absichert. Erfasst sind auch Einreden, die sich erst nach dem Erwerb aus diesem Sicherungsvertrag ergeben; auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Erwerbers kommt es nicht an.

Merksatz

Gutgläubigkeit schützt den Erwerber einer Sicherungsgrundschuld nicht vor Einreden aus dem Sicherungsvertrag.

Wie wirken Einreden nach der Abtretung?Die Grundschuld wird übertragen. Einreden aus dem Sicherungsvertrag mit dem bisherigen Gläubiger bleiben auch gegenüber dem Erwerber erhalten.
SicherungsvertragAbtretungDuldung derVerwertungGBisherigerGläubigerNNeuer Gläubiger(Erwerber)EEigentümer123GBisherigerGläubigerNNeuer Gläubiger(Erwerber)EEigentümer
1
Sicherungsvertrag
Die Vereinbarung bestimmt, zu welchem Sicherungszweck die Grundschuld genutzt werden darf.
2
Abtretung
Der bisherige Gläubiger überträgt die Grundschuld auf den Erwerber.
3
Duldung der Verwertung
Der Eigentümer kann dem Anspruch des Erwerbers Einreden aus dem Sicherungsvertrag entgegenhalten.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna lässt der Bank zur Absicherung ihres Darlehens eine Grundschuld an ihrem Grundstück eintragen. 2Mit der Bank vereinbart sie, dass die Grundschuld nur wegen noch offener Darlehensbeträge genutzt werden darf. Anna zahlt das Darlehen vollständig zurück. 3Danach überträgt die Bank die Grundschuld an ein Finanzunternehmen, das von der Rückzahlung nichts weiß und von Anna Zahlung aus der Grundschuld verlangt.

Trifft „Einredenerhalt bei der Grundschuld“ hier zu?

„Einredenerhalt bei der Grundschuld“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Absicherung eines Anspruchs durch die Grundschuld
    Die Grundschuld wurde zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs der Bank eingeräumt.
    erfüllt
  2. 2
    Einrede des Eigentümers aus dem Sicherungsvertrag
    Nach der Rückzahlung kann Anna der Nutzung der Grundschuld die vereinbarte Zweckbindung entgegenhalten.
    erfüllt
  3. 3
    Erwerb der Grundschuld durch einen neuen Gläubiger
    Das Finanzunternehmen erwirbt die Grundschuld und muss Annas Einrede trotz seiner Unkenntnis hinnehmen.
    erfüllt
BFall B

1Anna lässt der Bank zur Absicherung ihres Darlehens eine Grundschuld an ihrem Grundstück eintragen. Mit der Bank vereinbart sie, dass die Grundschuld nur wegen noch offener Darlehensbeträge genutzt werden darf. Das Darlehen ist zur Rückzahlung fällig, und Anna hat noch nichts gezahlt. 3Die Bank überträgt die Grundschuld an ein Finanzunternehmen, das von Anna Zahlung aus der Grundschuld verlangt.

Trifft „Einredenerhalt bei der Grundschuld“ hier zu?

„Einredenerhalt bei der Grundschuld“ trifft nicht zu.Es fehlt: Einrede des Eigentümers aus dem Sicherungsvertrag

An der Definition geprüft

  1. 1
    Absicherung eines Anspruchs durch die Grundschuld
    Die Grundschuld sichert den Rückzahlungsanspruch der Bank.
    erfüllt
  2. 2
    Einrede des Eigentümers aus dem Sicherungsvertrag
    Aus der vereinbarten Zweckbindung folgt hier keine Einrede, weil die gesicherte Darlehensschuld fällig und vollständig offen ist.
    fehlt
  3. 3
    Erwerb der Grundschuld durch einen neuen Gläubiger
    Das Finanzunternehmen erwirbt die Grundschuld von der Bank.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEinreden aus dem Sicherungsvertrag für ausgeschlossen halten, wenn der Erwerber sie weder kannte noch grob fahrlässig übersah.

RichtigEinreden aus dem Sicherungsvertrag bleiben gegenüber dem Erwerber unabhängig von dessen Kenntnis erhalten; § 1157 Satz 2 BGB ermöglicht insoweit keinen gutgläubigen Einredenausschluss.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.