Definitionen
Einredeweitergabe
§ 768 BGB · ZivilrechtDer Bürge kann gemäß § 768 BGB alle Einreden geltend machen, die dem Hauptschuldner gegen die Hauptforderung zustehen, und zwar auch dann, wenn der Hauptschuldner auf sie verzichtet hat; der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet. Eine nur beschränkte Haftung des Erben nach dem Tod des Hauptschuldners kann der Bürge dem Gläubiger jedoch nicht entgegenhalten.
Der Bürge ist bei Einreden gegen die Hauptforderung nicht vom Verteidigungswillen des Hauptschuldners abhängig.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea kauft bei einem Händler ein Fahrrad; 1Tom hat sich gegenüber dem Händler schriftlich für die Zahlung des Kaufpreises verbürgt. 2Zahlung und Übergabe sollen gleichzeitig erfolgen, doch der Händler hat das Fahrrad weder übergeben noch angeboten. Lea verzichtet gegenüber dem Händler ausdrücklich darauf, die Zahlung bis zur Übergabe zurückzuhalten. 3Lea lebt, und der Händler verlangt von Tom den Kaufpreis.
Trifft „Einredeweitergabe“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStellung als BürgeTom ist Bürge für Leas Kaufpreisschuld.
- 2erfülltEinrede gegen die Hauptforderung, auch nach Verzicht des HauptschuldnersTom kann Leas Einrede des nicht erfüllten Vertrags trotz ihres Verzichts geltend machen.
- 3erfülltKeine Einrede der beschränkten ErbenhaftungDie Einrede betrifft die ausstehende Gegenleistung und keine beschränkte Erbenhaftung.
Lea schuldet einer Bank die Rückzahlung eines Darlehens, 1für das sich Tom gegenüber der Bank schriftlich verbürgt hat. 2Nach Leas Tod wird Mia ihre alleinige Erbin; auf Mias Antrag ordnet das Gericht die Verwaltung des Nachlasses durch einen Nachlassverwalter an. Die Bank verlangt von Tom das Geld. Tom beruft sich ausschließlich darauf, dass Mia für die geerbte Schuld nur mit dem Nachlass hafte.
Trifft „Einredeweitergabe“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStellung als BürgeTom ist Bürge für die Rückzahlung des Darlehens.
- 2erfülltEinrede gegen die Hauptforderung, auch nach Verzicht des HauptschuldnersMia kann als Erbin wegen der Nachlassverwaltung ihre Haftung für die Darlehensschuld auf den Nachlass beschränken.
- 3fehltKeine Einrede der beschränkten ErbenhaftungTom möchte gerade die beschränkte Erbenhaftung geltend machen, die § 768 Abs. 1 Satz 2 BGB ausnimmt.
Typische Fehler
FehlerDie Beschränkung der Erbenhaftung wird nach dem Tod des Hauptschuldners auch zugunsten des Bürgen berücksichtigt.
RichtigDer Bürge kann seine eigene Haftung nicht mit der beschränkten Haftung des Erben abwehren.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema