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Einredeweitergabe

§ 768 BGB · Zivilrecht

Der Bürge kann gemäß § 768 BGB alle Einreden geltend machen, die dem Hauptschuldner gegen die Hauptforderung zustehen, und zwar auch dann, wenn der Hauptschuldner auf sie verzichtet hat; der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet. Eine nur beschränkte Haftung des Erben nach dem Tod des Hauptschuldners kann der Bürge dem Gläubiger jedoch nicht entgegenhalten.

Merksatz

Der Bürge ist bei Einreden gegen die Hauptforderung nicht vom Verteidigungswillen des Hauptschuldners abhängig.

Wessen Einreden kann der Bürge nutzen?Die Bürgschaft sichert die Hauptforderung. Ein Verzicht des Hauptschuldners auf eine Einrede schadet dem Bürgen nicht.
HauptforderungBürgschaftKein EinredeverlustGGläubigerHHauptschuldnerBBürge123GGläubigerHHauptschuldnerBBürge
1
Hauptforderung
Gegen die Hauptforderung können dem Hauptschuldner Einreden zustehen.
2
Bürgschaft
Gegenüber dem Gläubiger kann der Bürge auch Einreden gegen die Hauptforderung nutzen.
3
Kein Einredeverlust
Ein Verzicht des Hauptschuldners nimmt dem Bürgen die betreffende Einrede nicht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea kauft bei einem Händler ein Fahrrad; 1Tom hat sich gegenüber dem Händler schriftlich für die Zahlung des Kaufpreises verbürgt. 2Zahlung und Übergabe sollen gleichzeitig erfolgen, doch der Händler hat das Fahrrad weder übergeben noch angeboten. Lea verzichtet gegenüber dem Händler ausdrücklich darauf, die Zahlung bis zur Übergabe zurückzuhalten. 3Lea lebt, und der Händler verlangt von Tom den Kaufpreis.

Trifft „Einredeweitergabe“ hier zu?

„Einredeweitergabe“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Stellung als Bürge
    Tom ist Bürge für Leas Kaufpreisschuld.
    erfüllt
  2. 2
    Einrede gegen die Hauptforderung, auch nach Verzicht des Hauptschuldners
    Tom kann Leas Einrede des nicht erfüllten Vertrags trotz ihres Verzichts geltend machen.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Einrede der beschränkten Erbenhaftung
    Die Einrede betrifft die ausstehende Gegenleistung und keine beschränkte Erbenhaftung.
    erfüllt
BFall B

Lea schuldet einer Bank die Rückzahlung eines Darlehens, 1für das sich Tom gegenüber der Bank schriftlich verbürgt hat. 2Nach Leas Tod wird Mia ihre alleinige Erbin; auf Mias Antrag ordnet das Gericht die Verwaltung des Nachlasses durch einen Nachlassverwalter an. Die Bank verlangt von Tom das Geld. Tom beruft sich ausschließlich darauf, dass Mia für die geerbte Schuld nur mit dem Nachlass hafte.

Trifft „Einredeweitergabe“ hier zu?

„Einredeweitergabe“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine Einrede der beschränkten Erbenhaftung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Stellung als Bürge
    Tom ist Bürge für die Rückzahlung des Darlehens.
    erfüllt
  2. 2
    Einrede gegen die Hauptforderung, auch nach Verzicht des Hauptschuldners
    Mia kann als Erbin wegen der Nachlassverwaltung ihre Haftung für die Darlehensschuld auf den Nachlass beschränken.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Einrede der beschränkten Erbenhaftung
    Tom möchte gerade die beschränkte Erbenhaftung geltend machen, die § 768 Abs. 1 Satz 2 BGB ausnimmt.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Beschränkung der Erbenhaftung wird nach dem Tod des Hauptschuldners auch zugunsten des Bürgen berücksichtigt.

RichtigDer Bürge kann seine eigene Haftung nicht mit der beschränkten Haftung des Erben abwehren.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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