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Eigenbesitzwille (animus domini)

§ 872 BGB · Zivilrecht

Der Eigenbesitzwille (animus domini) ist der Wille des Besitzers, die Sache als ihm gehörend zu besitzen, d.h. sie wie ein Eigentümer zu behandeln und nicht für einen anderen zu besitzen. Er grenzt den Eigenbesitz (§ 872 BGB) vom Fremdbesitz ab, bei dem der Besitzer die Sache in Anerkennung eines fremden Rechts innehat.

Merksatz

Eigenbesitzwille setzt nicht voraus, dass der Besitzer tatsächlich Eigentümer ist.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Mara nimmt Pauls Fahrrad ohne seine Erlaubnis mit und stellt es in ihren abgeschlossenen Keller. Sie weiß, dass es Paul gehört, 2will es aber dauerhaft für sich behalten und darüber wie über ein eigenes Fahrrad verfügen.

Trifft „Eigenbesitzwille (animus domini)“ hier zu?

„Eigenbesitzwille (animus domini)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Besitz an der Sache
    Mara übt die tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrrad aus.
    erfüllt
  2. 2
    Wille zum Besitz als eigene Sache
    Mara will das Fahrrad als eigene Sache besitzen, obwohl sie Pauls Eigentum kennt.
    erfüllt
BFall B

Paul leiht Mara sein Fahrrad für eine Woche. 1Mara nimmt es mit und stellt es in ihren abgeschlossenen Keller. Sie will es nur für die vereinbarte Zeit nutzen und anschließend Paul zurückgeben.

Trifft „Eigenbesitzwille (animus domini)“ hier zu?

„Eigenbesitzwille (animus domini)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wille zum Besitz als eigene Sache

An der Definition geprüft

  1. 1
    Besitz an der Sache
    Mara übt die tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrrad aus.
    erfüllt
  2. 2
    Wille zum Besitz als eigene Sache
    Mara will das geliehene Fahrrad unter Anerkennung von Pauls Recht nur vorübergehend besitzen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAus der alleinigen Nutzung einer gemieteten Sache wird auf Eigenbesitzwillen geschlossen.

RichtigEin Mieter besitzt ohne Eigenbesitzwillen, solange er die Sache in Anerkennung des Rechts des Vermieters innehat.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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