Definitionen
Eigenbesitzwille (animus domini)
§ 872 BGB · ZivilrechtDer Eigenbesitzwille (animus domini) ist der Wille des Besitzers, die Sache als ihm gehörend zu besitzen, d.h. sie wie ein Eigentümer zu behandeln und nicht für einen anderen zu besitzen. Er grenzt den Eigenbesitz (§ 872 BGB) vom Fremdbesitz ab, bei dem der Besitzer die Sache in Anerkennung eines fremden Rechts innehat.
Eigenbesitzwille setzt nicht voraus, dass der Besitzer tatsächlich Eigentümer ist.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Mara nimmt Pauls Fahrrad ohne seine Erlaubnis mit und stellt es in ihren abgeschlossenen Keller. Sie weiß, dass es Paul gehört, 2will es aber dauerhaft für sich behalten und darüber wie über ein eigenes Fahrrad verfügen.
Trifft „Eigenbesitzwille (animus domini)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBesitz an der SacheMara übt die tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrrad aus.
- 2erfülltWille zum Besitz als eigene SacheMara will das Fahrrad als eigene Sache besitzen, obwohl sie Pauls Eigentum kennt.
Paul leiht Mara sein Fahrrad für eine Woche. 1Mara nimmt es mit und stellt es in ihren abgeschlossenen Keller. Sie will es nur für die vereinbarte Zeit nutzen und anschließend Paul zurückgeben.
Trifft „Eigenbesitzwille (animus domini)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBesitz an der SacheMara übt die tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrrad aus.
- 2fehltWille zum Besitz als eigene SacheMara will das geliehene Fahrrad unter Anerkennung von Pauls Recht nur vorübergehend besitzen.
Typische Fehler
FehlerAus der alleinigen Nutzung einer gemieteten Sache wird auf Eigenbesitzwillen geschlossen.
RichtigEin Mieter besitzt ohne Eigenbesitzwillen, solange er die Sache in Anerkennung des Rechts des Vermieters innehat.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema