Definitionen
Ehelicher Unterhalt
§§ 1360, 1360a BGB · ZivilrechtEhelicher Unterhalt ist die gegenseitige Verpflichtung nicht getrennt lebender Ehegatten, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten; soweit einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen ist, erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.
Wer den Haushalt führt, muss gegebenenfalls trotzdem mit seinem Vermögen zum Familienunterhalt beitragen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea und Tom sind verheiratet und leben mit ihrem zwölfjährigen Kind zusammen. Nach ihrer gemeinsamen Absprache führt Lea den Haushalt, während Tom einer bezahlten Arbeit nachgeht. Aus Toms Gehalt und den Erträgen ihres gemeinsamen Sparvermögens bezahlen sie die laufenden Kosten für Wohnung, Essen und Kleidung im Rahmen ihres bisherigen Lebensstandards.
Trifft „Ehelicher Unterhalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEhegatten ohne GetrenntlebenLea und Tom führen ihre Ehe in einer gemeinsamen Lebensgemeinschaft.
- 2erfülltGegenseitige VerpflichtungAus der Ehe folgt ihre gegenseitige Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen.
- 3erfülltBeiträge durch Arbeit und VermögenLea trägt durch Haushaltsführung und Tom durch Erwerbsarbeit bei; zusätzlich werden gemeinsame Vermögenserträge eingesetzt.
- 4erfülltAngemessener FamilienunterhaltDie Beiträge decken den laufenden Familienbedarf entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen.
Lea und Tom leben unverheiratet mit ihrem zwölfjährigen Kind zusammen. Sie haben sich vertraglich verpflichtet, die laufenden Familienkosten gemeinsam zu tragen. Nach ihrer gemeinsamen Absprache führt Lea den Haushalt, während Tom einer bezahlten Arbeit nachgeht. Aus Toms Gehalt und den Erträgen ihres gemeinsamen Sparvermögens bezahlen sie die laufenden Kosten für Wohnung, Essen und Kleidung im Rahmen ihres bisherigen Lebensstandards.
Trifft „Ehelicher Unterhalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltEhegatten ohne GetrenntlebenLea und Tom leben zwar zusammen, sind aber nicht miteinander verheiratet.
- 2erfülltGegenseitige VerpflichtungEine gegenseitige Verpflichtung besteht hier aufgrund ihrer Vereinbarung.
- 3erfülltBeiträge durch Arbeit und VermögenBeide tragen durch die vereinbarte Arbeitsteilung und den Einsatz gemeinsamer Vermögenserträge bei.
- 4erfülltAngemessener FamilienunterhaltDie finanzierten Ausgaben entsprechen dem laufenden Bedarf und den bisherigen Lebensverhältnissen der Familie.
Typische Fehler
FehlerEine gesetzliche Familienunterhaltspflicht wird schon wegen des Zusammenlebens eines unverheirateten Paares angenommen.
RichtigDie gesetzliche Familienunterhaltspflicht aus § 1360 BGB setzt eine Ehe voraus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema