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Ehelicher Unterhalt

§§ 1360, 1360a BGB · Zivilrecht

Ehelicher Unterhalt ist die gegenseitige Verpflichtung nicht getrennt lebender Ehegatten, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten; soweit einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen ist, erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

Merksatz

Wer den Haushalt führt, muss gegebenenfalls trotzdem mit seinem Vermögen zum Familienunterhalt beitragen.

Familienunterhalt oder Trennungsunterhalt?Links steht der Familienunterhalt bei fortbestehender ehelicher Lebensgemeinschaft, rechts der Unterhalt bei Getrenntleben.
Ehelicher Unterhalt
Trennungsunterhalt
Lebenssituation
Die Ehegatten leben nicht getrennt.
Die Ehegatten leben getrennt.
Form des Beitrags
Arbeit, darunter Haushaltsführung, sowie Vermögen.
Grundsätzlich eine Geldrente.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea und Tom sind verheiratet und leben mit ihrem zwölfjährigen Kind zusammen. Nach ihrer gemeinsamen Absprache führt Lea den Haushalt, während Tom einer bezahlten Arbeit nachgeht. Aus Toms Gehalt und den Erträgen ihres gemeinsamen Sparvermögens bezahlen sie die laufenden Kosten für Wohnung, Essen und Kleidung im Rahmen ihres bisherigen Lebensstandards.

Trifft „Ehelicher Unterhalt“ hier zu?

„Ehelicher Unterhalt“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ehegatten ohne Getrenntleben
    Lea und Tom führen ihre Ehe in einer gemeinsamen Lebensgemeinschaft.
    erfüllt
  2. 2
    Gegenseitige Verpflichtung
    Aus der Ehe folgt ihre gegenseitige Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen.
    erfüllt
  3. 3
    Beiträge durch Arbeit und Vermögen
    Lea trägt durch Haushaltsführung und Tom durch Erwerbsarbeit bei; zusätzlich werden gemeinsame Vermögenserträge eingesetzt.
    erfüllt
  4. 4
    Angemessener Familienunterhalt
    Die Beiträge decken den laufenden Familienbedarf entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen.
    erfüllt
BFall B

Lea und Tom leben unverheiratet mit ihrem zwölfjährigen Kind zusammen. Sie haben sich vertraglich verpflichtet, die laufenden Familienkosten gemeinsam zu tragen. Nach ihrer gemeinsamen Absprache führt Lea den Haushalt, während Tom einer bezahlten Arbeit nachgeht. Aus Toms Gehalt und den Erträgen ihres gemeinsamen Sparvermögens bezahlen sie die laufenden Kosten für Wohnung, Essen und Kleidung im Rahmen ihres bisherigen Lebensstandards.

Trifft „Ehelicher Unterhalt“ hier zu?

„Ehelicher Unterhalt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ehegatten ohne Getrenntleben

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ehegatten ohne Getrenntleben
    Lea und Tom leben zwar zusammen, sind aber nicht miteinander verheiratet.
    fehlt
  2. 2
    Gegenseitige Verpflichtung
    Eine gegenseitige Verpflichtung besteht hier aufgrund ihrer Vereinbarung.
    erfüllt
  3. 3
    Beiträge durch Arbeit und Vermögen
    Beide tragen durch die vereinbarte Arbeitsteilung und den Einsatz gemeinsamer Vermögenserträge bei.
    erfüllt
  4. 4
    Angemessener Familienunterhalt
    Die finanzierten Ausgaben entsprechen dem laufenden Bedarf und den bisherigen Lebensverhältnissen der Familie.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine gesetzliche Familienunterhaltspflicht wird schon wegen des Zusammenlebens eines unverheirateten Paares angenommen.

RichtigDie gesetzliche Familienunterhaltspflicht aus § 1360 BGB setzt eine Ehe voraus.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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