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Effet utile

Art. 4 Abs. 3 EUV · Öffentliches Recht

Der Grundsatz des effet utile (praktische Wirksamkeit) ist ein unionsrechtliches Auslegungsprinzip, wonach Normen des Unionsrechts so auszulegen und anzuwenden sind, dass ihre praktische Wirksamkeit (effet utile) möglichst vollständig gewährleistet wird. Eine bloße Erschwerung der Verwirklichung des Unionsrechts durch eine nationale Regelung führt jedoch nicht automatisch zu deren Unanwendbarkeit.

Merksatz

Die Auslegung soll die praktische Wirkung des Unionsrechts sichern, statt sie zu vereiteln.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Zivilgericht bekommt einen Fall vom übergeordneten Gericht zur erneuten Entscheidung zurück. Dabei hat das übergeordnete Gericht ihm eine bestimmte Auslegung einer EU-Verordnung vorgegeben. Das Zivilgericht zweifelt an dieser Auslegung. 1Es versteht die unionsrechtliche Regel über Anfragen an den Gerichtshof der Europäischen Union so, 2dass es die Auslegungsfrage trotz der Vorgabe selbst dort klären lassen darf.

Trifft „Effet utile“ hier zu?

„Effet utile“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Auslegung oder Anwendung von Unionsrecht
    Das Gericht legt die unionsrechtliche Regel über das Vorabentscheidungsverfahren aus.
    erfüllt
  2. 2
    Möglichst vollständige Sicherung der praktischen Wirksamkeit
    Diese Auslegung erhält die Wirksamkeit des Vorabentscheidungsverfahrens auch gegenüber bindenden Vorgaben eines übergeordneten Gerichts.
    erfüllt
BFall B

Ein Zivilgericht bekommt einen Fall vom übergeordneten Gericht zur erneuten Entscheidung zurück. Dabei hat das übergeordnete Gericht ihm eine bestimmte Auslegung einer EU-Verordnung vorgegeben. Das Zivilgericht zweifelt an dieser Auslegung. 1Es versteht die unionsrechtliche Regel über Anfragen an den Gerichtshof der Europäischen Union so, dass ihm wegen der Vorgabe jede Anfrage zur Auslegungsfrage verwehrt ist.

Trifft „Effet utile“ hier zu?

„Effet utile“ trifft nicht zu.Es fehlt: Möglichst vollständige Sicherung der praktischen Wirksamkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Auslegung oder Anwendung von Unionsrecht
    Das Gericht legt die unionsrechtliche Regel über das Vorabentscheidungsverfahren aus.
    erfüllt
  2. 2
    Möglichst vollständige Sicherung der praktischen Wirksamkeit
    Der Ausschluss jeder eigenen Vorlage wegen der gerichtlichen Vorgabe beschränkt die praktische Wirksamkeit des Vorabentscheidungsverfahrens.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerJede nationale Regelung, die die Verwirklichung des Unionsrechts erschwert, wird allein deshalb unangewendet gelassen.

RichtigEine bloße Erschwerung genügt nicht automatisch, um eine nationale Regelung unangewendet zu lassen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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