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Eheliche Lebensverhältnisse

§ 1578 Abs. 1 BGB · Zivilrecht

Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne des § 1578 Abs. 1 BGB bezeichnen den Lebensstandard, der durch die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse geprägt wurde; maßgeblicher Zeitpunkt ist grundsätzlich die Scheidung. Nacheheliche Einkommensentwicklungen sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie bereits während der Ehe angelegt waren; unerwartete, vom normalen Verlauf erheblich abweichende Einkommenssteigerungen bleiben grundsätzlich außer Betracht.

Merksatz

Der eheliche Lebensstandard hängt von beiden Ehegatten ab, nicht nur vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen.

Welcher Zeitpunkt prägt den Unterhaltsbedarf?Die Scheidung ist der grundsätzliche Bezugspunkt. Eine schon zuvor angelegte Einkommensentwicklung kann den Bedarf auch später beeinflussen.
  1. Während der Ehe
    Entwicklung bereits angelegt
    Die Grundlage für eine spätere Einkommensänderung besteht schon während der Ehe.
  2. Scheidung
    Grundsätzlicher Bezugspunkt
    Grundsätzlich kommt es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Scheidung an.
  3. Nach der Scheidung
    Spätere Einkommensänderung
    Eine bereits eheangelegte Einkommensentwicklung wird bei der Bedarfsbemessung berücksichtigt.
  1. Entwicklung bereits angelegt Die Grundlage für eine spätere Einkommensänderung besteht schon während der Ehe.
  2. Grundsätzlicher Bezugspunkt Grundsätzlich kommt es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Scheidung an.
  3. Spätere Einkommensänderung Eine bereits eheangelegte Einkommensentwicklung wird bei der Bedarfsbemessung berücksichtigt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Bei der Scheidung verdient Lea monatlich 2.000 Euro und Tom 4.000 Euro netto; Vermögen besitzen beide nicht. 2Eine bereits während der Ehe verbindlich vereinbarte Tariferhöhung lässt Toms Nettogehalt drei Monate nach der Scheidung auf 4.200 Euro steigen. Leas Einkommen bleibt unverändert. 1Lea möchte den für ihren Unterhalt maßgeblichen Lebensstandard aus ihrem Einkommen und Toms erhöhtem Einkommen bestimmen.

Trifft „Eheliche Lebensverhältnisse“ hier zu?

„Eheliche Lebensverhältnisse“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug zu den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten
    Die gewünschte Bemessung berücksichtigt die wirtschaftlichen Verhältnisse beider früheren Ehegatten.
    erfüllt
  2. 2
    Zeitliche Anknüpfung an die Ehe
    Die spätere Erhöhung stand bereits während der Ehe fest und ist deshalb bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen.
    erfüllt
BFall B

Bei der Scheidung verdient Lea monatlich 2.000 Euro und Tom als Sachbearbeiter 4.000 Euro netto; Vermögen besitzen beide nicht. Ein Jahr später erhält Tom völlig überraschend eine Geschäftsführerstelle, die während der Ehe weder geplant noch absehbar war, und verdient dadurch monatlich 12.000 Euro netto. Leas Einkommen bleibt unverändert. 1Lea möchte den für ihren Unterhalt maßgeblichen Lebensstandard aus ihrem Einkommen und Toms erhöhtem Einkommen bestimmen.

Trifft „Eheliche Lebensverhältnisse“ hier zu?

„Eheliche Lebensverhältnisse“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zeitliche Anknüpfung an die Ehe

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug zu den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten
    Die gewünschte Bemessung knüpft an die Einkommen beider früheren Ehegatten an.
    erfüllt
  2. 2
    Zeitliche Anknüpfung an die Ehe
    Der zusätzliche Verdienst beruht auf einem unerwarteten erheblichen Karrieresprung und prägt deshalb den ehelichen Lebensstandard nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerSpätere tarifliche Gehaltserhöhungen werden ausnahmslos ausgeblendet, weil allein das Gehalt am Scheidungstag zählen soll.

RichtigEine schon während der Ehe angelegte spätere Einkommenssteigerung ist bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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