Definitionen
Dritter
§ 263 StGB · StrafrechtDritter ist jede vom Täter verschiedene natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, der durch die Tat ein Vermögensvorteil verschafft werden soll. Auch Teilnehmer der Tat können Dritte sein.
Entscheidend ist die beabsichtigte Begünstigung einer anderen Person, nicht deren bloße Vermögensbetroffenheit.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna behauptet gegenüber Nora, Nora müsse Annas Bruder Ben ein Darlehen über 200 Euro zurückzahlen. Anna weiß, dass Ben Nora nie Geld geliehen hat, und will ihm auf diese Weise 200 Euro zukommen lassen. Nora glaubt Anna und überweist Ben 200 Euro.
Trifft „Dritter“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPerson oder rechtsfähige PersonengesellschaftBen ist als Mensch eine natürliche Person.
- 2erfülltVom Täter verschiedenAnna täuscht Nora, während Ben den Vorteil erhalten soll.
- 3erfülltBeabsichtigte Verschaffung eines VermögensvorteilsAnna zielt darauf, Bens Vermögen um 200 Euro zu erhöhen.
1Anna behauptet gegenüber Nora, sie habe Nora 200 Euro geliehen und warte noch auf die Rückzahlung. Anna weiß, dass sie Nora nie Geld geliehen hat, und 3will die 200 Euro für sich behalten. Nora glaubt Anna und überweist ihr 200 Euro.
Trifft „Dritter“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPerson oder rechtsfähige PersonengesellschaftAnna ist eine natürliche Person.
- 2fehltVom Täter verschiedenDie vorgesehene Empfängerin ist Anna selbst, die Nora täuscht.
- 3erfülltBeabsichtigte Verschaffung eines VermögensvorteilsAnna will durch die Täuschung selbst 200 Euro erhalten.
Typische Fehler
FehlerTatteilnehmer werden stets vom Kreis möglicher Dritter ausgeschlossen.
RichtigEin Teilnehmer kann zugleich die Person sein, die der Täter durch den Betrug begünstigen will.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema