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Dringlichkeit / Selbstwiderlegung

§ 935, § 940 ZPO · Zivilrecht

Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit (Verfügungsgrund) ist durch eigenes Verhalten widerlegt (Selbstwiderlegung), insbesondere wenn der Antragsteller trotz Kenntnis der maßgeblichen Umstände ohne ausreichenden Grund zu lange mit der Antragstellung zugewartet hat und dadurch zeigt, dass die Sache für ihn nicht eilbedürftig ist. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls; eine allgemeine starre Frist besteht nicht.

Merksatz

Entscheidend ist, ob das eigene Zuwarten mit der behaupteten Eilbedürftigkeit vereinbar bleibt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Unternehmen wirbt auf seiner Internetseite ohne Erlaubnis einer Fotografin mit einem von ihr aufgenommenen Produktfoto. 1Die Fotografin entdeckt die Nutzung sofort, kennt das verantwortliche Unternehmen und verfügt über alle für einen gerichtlichen Antrag nötigen Informationen. 2Die Nutzung bleibt in Art und Umfang unverändert. Obwohl nichts einem früheren Antrag entgegensteht, wartet sie acht Monate und beantragt erst dann bei Gericht, die weitere Nutzung vorläufig zu verbieten.

Trifft „Dringlichkeit / Selbstwiderlegung“ hier zu?

„Dringlichkeit / Selbstwiderlegung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Kenntnis der maßgeblichen Umstände
    Die Fotografin kennt die Nutzung, das verantwortliche Unternehmen und die weiteren für ihren Antrag relevanten Tatsachen.
    erfüllt
  2. 2
    Unbegründet langes Zuwarten als Zeichen fehlender Eilbedürftigkeit
    Acht Monate unbegründetes Zuwarten bei unveränderter Nutzung widersprechen der behaupteten Eilbedürftigkeit.
    erfüllt
BFall B

Ein Unternehmen wirbt auf seiner Internetseite ohne Erlaubnis einer Fotografin mit einem von ihr aufgenommenen Produktfoto. 1Die Fotografin entdeckt die Nutzung sofort, kennt das verantwortliche Unternehmen und verfügt über alle für einen gerichtlichen Antrag nötigen Informationen. Die Nutzung bleibt in Art und Umfang unverändert. Sie wartet zwei Tage und beantragt dann bei Gericht, die weitere Nutzung vorläufig zu verbieten.

Trifft „Dringlichkeit / Selbstwiderlegung“ hier zu?

„Dringlichkeit / Selbstwiderlegung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unbegründet langes Zuwarten als Zeichen fehlender Eilbedürftigkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Kenntnis der maßgeblichen Umstände
    Die Fotografin kennt die Nutzung, das verantwortliche Unternehmen und die weiteren für ihren Antrag relevanten Tatsachen.
    erfüllt
  2. 2
    Unbegründet langes Zuwarten als Zeichen fehlender Eilbedürftigkeit
    Die Antragstellung nach zwei Tagen lässt hier keine fehlende Eilbedürftigkeit erkennen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine aus anderen Fällen bekannte Monatsfrist wird als allgemeine gesetzliche Grenze für die Antragstellung behandelt.

RichtigOb das Zuwarten die Dringlichkeit widerlegt, richtet sich nach dem Einzelfall und nicht nach einer allgemein geltenden starren Frist.

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