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Dritter i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB

§ 123 Abs. 2 BGB · Zivilrecht

Dritter i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB ist jede Person, die nicht Erklärungsempfänger ist und an dem Rechtsgeschäft nicht als Vertragspartei beteiligt ist; der Erklärungsempfänger selbst sowie Personen, deren Verhalten ihm nach den Grundsätzen der Stellvertretung oder des § 278 BGB zuzurechnen ist (insbesondere Verhandlungsgehilfen und Vertreter), gelten hingegen nicht als Dritte.

Merksatz

Die bloße Verschiedenheit vom Erklärungsempfänger macht den Täuschenden noch nicht zum Dritten.

Dritter oder Verhandlungsgehilfe?Bei empfangsbedürftigen Erklärungen entscheidet die Zuordnung des Täuschenden darüber, ob zusätzlich Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Empfängers nötig ist.
Dritter
Verhandlungsgehilfe
Zuordnung zum Empfänger
Keine Zurechnung zum Erklärungsempfänger.
Wirkt für den Erklärungsempfänger an den Verhandlungen mit.
Kenntnis der Täuschung
Anfechtung gegenüber dem Empfänger nur bei dessen Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis.
Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Empfängers ist nicht zusätzlich erforderlich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Ben bietet Anna sein gebrauchtes Fahrrad für 200 Euro an. 3Annas Freund Nils kennt Ben nicht und erfährt nur von Anna von dem Angebot. Nils behauptet gegenüber Anna bewusst wahrheitswidrig, der Rahmen sei unbeschädigt. 1Deshalb nimmt Anna Bens Angebot mit einer Nachricht an Ben an.

Trifft „Dritter i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB“ hier zu?

„Dritter i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nicht Erklärungsempfänger
    Empfänger von Annas Erklärung ist Ben, nicht Nils.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Beteiligung als Vertragspartei
    Käuferin und Verkäufer sind Anna und Ben; Nils ist keine Vertragspartei.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Zurechnung zum Erklärungsempfänger
    Nils steht auf Annas Seite und wirkt nicht für Ben am Verkauf mit.
    erfüllt
BFall B

2Ben bietet Anna sein gebrauchtes Fahrrad für 200 Euro an. Auf Bens Bitte führt Nils für Ben die weiteren Verkaufsgespräche mit Anna. Dabei behauptet Nils bewusst wahrheitswidrig, der Rahmen sei unbeschädigt. 1Deshalb nimmt Anna Bens Angebot mit einer Nachricht an Ben an.

Trifft „Dritter i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB“ hier zu?

„Dritter i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine Zurechnung zum Erklärungsempfänger

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nicht Erklärungsempfänger
    Annas Erklärung geht unmittelbar an Ben und nicht an Nils.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Beteiligung als Vertragspartei
    Der Kauf wird zwischen Ben und Anna geschlossen; Nils wird nicht Vertragspartei.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Zurechnung zum Erklärungsempfänger
    Nils ist als von Ben eingesetzter Verhandlungsgehilfe dem Erklärungsempfänger zuzurechnen.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEine arglistige Täuschung durch einen Dritten wird ohne weitere Voraussetzung als Anfechtungsgrund gegenüber dem Erklärungsempfänger behandelt.

RichtigBei einer empfangsbedürftigen Erklärung muss der Empfänger die Täuschung zusätzlich gekannt oder fahrlässig nicht gekannt haben.

Verwechslung

FehlerDie besondere Kenntnisvoraussetzung bei der Täuschung durch Dritte wird auch auf Drohungen durch außenstehende Personen übertragen.

RichtigBei einer widerrechtlichen Drohung durch eine andere Person ist die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Erklärungsempfängers keine zusätzliche Anfechtungsvoraussetzung.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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