Definitionen
Dritter i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB
§ 123 Abs. 2 BGB · ZivilrechtDritter i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB ist jede Person, die nicht Erklärungsempfänger ist und an dem Rechtsgeschäft nicht als Vertragspartei beteiligt ist; der Erklärungsempfänger selbst sowie Personen, deren Verhalten ihm nach den Grundsätzen der Stellvertretung oder des § 278 BGB zuzurechnen ist (insbesondere Verhandlungsgehilfen und Vertreter), gelten hingegen nicht als Dritte.
Die bloße Verschiedenheit vom Erklärungsempfänger macht den Täuschenden noch nicht zum Dritten.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Ben bietet Anna sein gebrauchtes Fahrrad für 200 Euro an. 3Annas Freund Nils kennt Ben nicht und erfährt nur von Anna von dem Angebot. Nils behauptet gegenüber Anna bewusst wahrheitswidrig, der Rahmen sei unbeschädigt. 1Deshalb nimmt Anna Bens Angebot mit einer Nachricht an Ben an.
Trifft „Dritter i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNicht ErklärungsempfängerEmpfänger von Annas Erklärung ist Ben, nicht Nils.
- 2erfülltKeine Beteiligung als VertragsparteiKäuferin und Verkäufer sind Anna und Ben; Nils ist keine Vertragspartei.
- 3erfülltKeine Zurechnung zum ErklärungsempfängerNils steht auf Annas Seite und wirkt nicht für Ben am Verkauf mit.
2Ben bietet Anna sein gebrauchtes Fahrrad für 200 Euro an. Auf Bens Bitte führt Nils für Ben die weiteren Verkaufsgespräche mit Anna. Dabei behauptet Nils bewusst wahrheitswidrig, der Rahmen sei unbeschädigt. 1Deshalb nimmt Anna Bens Angebot mit einer Nachricht an Ben an.
Trifft „Dritter i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNicht ErklärungsempfängerAnnas Erklärung geht unmittelbar an Ben und nicht an Nils.
- 2erfülltKeine Beteiligung als VertragsparteiDer Kauf wird zwischen Ben und Anna geschlossen; Nils wird nicht Vertragspartei.
- 3fehltKeine Zurechnung zum ErklärungsempfängerNils ist als von Ben eingesetzter Verhandlungsgehilfe dem Erklärungsempfänger zuzurechnen.
Typische Fehler
FehlerEine arglistige Täuschung durch einen Dritten wird ohne weitere Voraussetzung als Anfechtungsgrund gegenüber dem Erklärungsempfänger behandelt.
RichtigBei einer empfangsbedürftigen Erklärung muss der Empfänger die Täuschung zusätzlich gekannt oder fahrlässig nicht gekannt haben.
FehlerDie besondere Kenntnisvoraussetzung bei der Täuschung durch Dritte wird auch auf Drohungen durch außenstehende Personen übertragen.
RichtigBei einer widerrechtlichen Drohung durch eine andere Person ist die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Erklärungsempfängers keine zusätzliche Anfechtungsvoraussetzung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema