Definitionen
Drittschutz im Baurecht bezeichnet den Schutz, den eine baurechtliche Norm einem von einem Bauvorhaben betroffenen Nachbarn vermittelt; eine Norm entfaltet Drittschutz, wenn sie nicht nur im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Bauherrn, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Interessen eines bestimmbaren Personenkreises – insbesondere der Nachbarn – zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie). Drittschützende Wirkung kommt insbesondere dem Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO bzw. § 34 Abs. 1 BauGB), den Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung sowie bestimmten nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften der jeweiligen Landesbauordnung zu.
Entscheidend ist der Schutzzweck der Norm, nicht allein die Betroffenheit des Nachbarn.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Neben Leas Wohnhaus soll in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiet eine Gaststätte mit Außenterrasse entstehen. 3Nach dem Gutachten wären die Unterhaltungen der Gäste in Leas Schlafzimmer bei geschlossenem Fenster jede Nacht so laut wie ein laufender Staubsauger zu hören. 1Die Bauaufsicht prüft deshalb die baurechtliche Vorschrift über Störungen der Nachbarschaft.
Trifft „Drittschutz im Baurecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBaurechtliche Norm§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO regelt die baurechtliche Zulässigkeit störender Anlagen.
- 2erfülltVon einem Bauvorhaben betroffener NachbarLea wohnt unmittelbar neben dem geplanten Vorhaben und wäre dessen Geräuschen ausgesetzt.
- 3erfülltIndividueller Schutzzweck für einen bestimmbaren PersonenkreisDas Rücksichtnahmegebot aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO schützt konkret betroffene Nachbarn wie Lea vor unzumutbarem Lärm.
Für ein Grundstück in einem dicht bebauten Wohnviertel ohne Bebauungsplan wird ein Wohnhaus mit grellvioletter Fassade geplant. 2Lea wohnt direkt daneben und würde die Fassade von ihrem Wohnzimmer aus sehen. Sie beanstandet ausschließlich die Farbwirkung auf das Erscheinungsbild des gesamten Ortsteils. 1Die Bauaufsicht prüft deshalb die gesetzliche Vorgabe zum Schutz dieses Erscheinungsbilds.
Trifft „Drittschutz im Baurecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBaurechtliche NormDie Vorgabe zur Wahrung des Ortsbilds in § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist eine baurechtliche Norm.
- 2erfülltVon einem Bauvorhaben betroffener NachbarLea ist als unmittelbare Nachbarin tatsächlich von der sichtbaren Veränderung betroffen.
- 3fehltIndividueller Schutzzweck für einen bestimmbaren PersonenkreisDie Vorgabe zur Wahrung des Ortsbilds dient dem öffentlichen Interesse und schützt keine individuellen Nachbarinteressen.
Typische Fehler
FehlerAus jedem Verstoß gegen Baurecht wird ein Abwehrrecht des betroffenen Nachbarn hergeleitet.
RichtigEine Verletzung eigener Nachbarrechte setzt voraus, dass die betreffende Norm zumindest auch die individuellen Interessen gerade dieses Nachbarn schützt.