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Drittschutz im Baurecht

§ 34 BauGB, § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO · Öffentliches Recht

Drittschutz im Baurecht bezeichnet den Schutz, den eine baurechtliche Norm einem von einem Bauvorhaben betroffenen Nachbarn vermittelt; eine Norm entfaltet Drittschutz, wenn sie nicht nur im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Bauherrn, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Interessen eines bestimmbaren Personenkreises – insbesondere der Nachbarn – zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie). Drittschützende Wirkung kommt insbesondere dem Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO bzw. § 34 Abs. 1 BauGB), den Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung sowie bestimmten nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften der jeweiligen Landesbauordnung zu.

Merksatz

Entscheidend ist der Schutzzweck der Norm, nicht allein die Betroffenheit des Nachbarn.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Neben Leas Wohnhaus soll in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiet eine Gaststätte mit Außenterrasse entstehen. 3Nach dem Gutachten wären die Unterhaltungen der Gäste in Leas Schlafzimmer bei geschlossenem Fenster jede Nacht so laut wie ein laufender Staubsauger zu hören. 1Die Bauaufsicht prüft deshalb die baurechtliche Vorschrift über Störungen der Nachbarschaft.

Trifft „Drittschutz im Baurecht“ hier zu?

„Drittschutz im Baurecht“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Baurechtliche Norm
    § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO regelt die baurechtliche Zulässigkeit störender Anlagen.
    erfüllt
  2. 2
    Von einem Bauvorhaben betroffener Nachbar
    Lea wohnt unmittelbar neben dem geplanten Vorhaben und wäre dessen Geräuschen ausgesetzt.
    erfüllt
  3. 3
    Individueller Schutzzweck für einen bestimmbaren Personenkreis
    Das Rücksichtnahmegebot aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO schützt konkret betroffene Nachbarn wie Lea vor unzumutbarem Lärm.
    erfüllt
BFall B

Für ein Grundstück in einem dicht bebauten Wohnviertel ohne Bebauungsplan wird ein Wohnhaus mit grellvioletter Fassade geplant. 2Lea wohnt direkt daneben und würde die Fassade von ihrem Wohnzimmer aus sehen. Sie beanstandet ausschließlich die Farbwirkung auf das Erscheinungsbild des gesamten Ortsteils. 1Die Bauaufsicht prüft deshalb die gesetzliche Vorgabe zum Schutz dieses Erscheinungsbilds.

Trifft „Drittschutz im Baurecht“ hier zu?

„Drittschutz im Baurecht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Individueller Schutzzweck für einen bestimmbaren Personenkreis

An der Definition geprüft

  1. 1
    Baurechtliche Norm
    Die Vorgabe zur Wahrung des Ortsbilds in § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist eine baurechtliche Norm.
    erfüllt
  2. 2
    Von einem Bauvorhaben betroffener Nachbar
    Lea ist als unmittelbare Nachbarin tatsächlich von der sichtbaren Veränderung betroffen.
    erfüllt
  3. 3
    Individueller Schutzzweck für einen bestimmbaren Personenkreis
    Die Vorgabe zur Wahrung des Ortsbilds dient dem öffentlichen Interesse und schützt keine individuellen Nachbarinteressen.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus jedem Verstoß gegen Baurecht wird ein Abwehrrecht des betroffenen Nachbarn hergeleitet.

RichtigEine Verletzung eigener Nachbarrechte setzt voraus, dass die betreffende Norm zumindest auch die individuellen Interessen gerade dieses Nachbarn schützt.

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