Definitionen
Diskriminierungsverbot (Ehe und Familie)
Art. 6 I GG · Öffentliches RechtArt. 6 I GG enthält als wertentscheidende Grundsatznorm ein Diskriminierungsverbot, das es dem Staat untersagt, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften zu benachteiligen oder Ehegatten und Eltern allein wegen ihres familienrechtlichen Status schlechter zu stellen als Unverheiratete oder Kinderlose.
Ehe und Elternschaft dürfen für sich genommen keine staatliche Schlechterstellung begründen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Eine Stadt betreibt eine öffentliche Bibliothek und legt deren Gebühren fest. 2Verheiratete Erwachsene zahlen für einen persönlichen Jahresausweis 40 Euro, unverheiratete Erwachsene bei gleichem Nutzungsumfang 20 Euro. Als einzigen Grund für den Preisunterschied nennt die Stadt den Ehestatus.
Trifft „Diskriminierungsverbot (Ehe und Familie)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatliches HandelnDie kommunale Gebührenregelung ist staatliches Handeln.
- 2erfülltBenachteiligung wegen Ehe oder FamilieVerheiratete werden bei gleicher Leistung allein wegen ihrer Ehe finanziell schlechtergestellt.
1Eine Stadt betreibt eine öffentliche Bibliothek und legt deren Gebühren fest. Verheiratete und unverheiratete Erwachsene zahlen für einen persönlichen Jahresausweis bei gleichem Nutzungsumfang jeweils 20 Euro.
Trifft „Diskriminierungsverbot (Ehe und Familie)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatliches HandelnDie kommunale Gebührenregelung ist staatliches Handeln.
- 2fehltBenachteiligung wegen Ehe oder FamilieDie Gebühren sind unabhängig vom Ehestatus gleich hoch.
Typische Fehler
FehlerEine staatliche Benachteiligung allein wegen der Ehe wird nur anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes geprüft.
RichtigBei einer solchen Benachteiligung ist das besondere Diskriminierungsverbot aus Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata