Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen

Diskriminierungsverbot (Ehe und Familie)

Art. 6 I GG · Öffentliches Recht

Art. 6 I GG enthält als wertentscheidende Grundsatznorm ein Diskriminierungsverbot, das es dem Staat untersagt, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften zu benachteiligen oder Ehegatten und Eltern allein wegen ihres familienrechtlichen Status schlechter zu stellen als Unverheiratete oder Kinderlose.

Merksatz

Ehe und Elternschaft dürfen für sich genommen keine staatliche Schlechterstellung begründen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine Stadt betreibt eine öffentliche Bibliothek und legt deren Gebühren fest. 2Verheiratete Erwachsene zahlen für einen persönlichen Jahresausweis 40 Euro, unverheiratete Erwachsene bei gleichem Nutzungsumfang 20 Euro. Als einzigen Grund für den Preisunterschied nennt die Stadt den Ehestatus.

Trifft „Diskriminierungsverbot (Ehe und Familie)“ hier zu?

„Diskriminierungsverbot (Ehe und Familie)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliches Handeln
    Die kommunale Gebührenregelung ist staatliches Handeln.
    erfüllt
  2. 2
    Benachteiligung wegen Ehe oder Familie
    Verheiratete werden bei gleicher Leistung allein wegen ihrer Ehe finanziell schlechtergestellt.
    erfüllt
BFall B

1Eine Stadt betreibt eine öffentliche Bibliothek und legt deren Gebühren fest. Verheiratete und unverheiratete Erwachsene zahlen für einen persönlichen Jahresausweis bei gleichem Nutzungsumfang jeweils 20 Euro.

Trifft „Diskriminierungsverbot (Ehe und Familie)“ hier zu?

„Diskriminierungsverbot (Ehe und Familie)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Benachteiligung wegen Ehe oder Familie

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliches Handeln
    Die kommunale Gebührenregelung ist staatliches Handeln.
    erfüllt
  2. 2
    Benachteiligung wegen Ehe oder Familie
    Die Gebühren sind unabhängig vom Ehestatus gleich hoch.
    fehlt

Typische Fehler

Prüfungsort

FehlerEine staatliche Benachteiligung allein wegen der Ehe wird nur anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes geprüft.

RichtigBei einer solchen Benachteiligung ist das besondere Diskriminierungsverbot aus Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.