Definitionen
Direktkondiktion
§ 812 BGB · ZivilrechtDie Direktkondiktion ist ein bereicherungsrechtlicher Anspruch, bei dem der Zuwendende in einer Mehrpersonenkonstellation unmittelbar gegen den Empfänger auf Herausgabe vorgeht; der Empfänger muss dabei etwas auf Kosten des Zuwendenden ohne rechtlichen Grund erlangt haben. Sie setzt eine Ausnahme vom Vorrang der Leistungskondiktion voraus und kommt insbesondere als Nichtleistungskondiktion in Betracht, wenn die Zuwendung dem vermeintlich Anweisenden nicht als Leistung zugerechnet werden kann.
Ein fehlender Rechtsgrund allein erlaubt noch keinen Durchgriff auf den Endempfänger einer mehrgliedrigen Zuwendung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
David glaubt irrtümlich, Eva noch 500 Euro zu schulden, obwohl er diese Schuld bereits bezahlt hat. Eva hat gegenüber Felix keine offenen Schulden. Felix schickt David ohne Evas Wissen einen gefälschten Brief in ihrem Namen, der David um eine Barzahlung von 500 Euro an Felix bittet. David übergibt Felix die 500 Euro und erklärt, damit für Eva zahlen zu wollen.
Trifft „Direktkondiktion“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMehrpersonenkonstellationBeteiligt sind David als Zahlender, Eva als vermeintlich Anweisende und Felix als Empfänger.
- 2erfülltVermögensvorteil auf Kosten des ZuwendendenFelix erhält das Bargeld aus Davids Vermögen.
- 3erfülltFehlender RechtsgrundWeder Davids vermeintliche Schuld gegenüber Eva noch eine Schuld Evas gegenüber Felix rechtfertigt die Zahlung.
- 4erfülltAusnahme vom Vorrang der LeistungskondiktionDie gefälschte Zahlungsaufforderung ist Eva nicht zurechenbar, sodass keine Leistung Evas an Felix entgegensteht.
3David glaubt irrtümlich, Eva noch 500 Euro zu schulden, obwohl er diese Schuld bereits bezahlt hat. Auch Eva glaubt irrtümlich, Felix noch 500 Euro zu schulden, obwohl sie diese Schuld bereits bezahlt hat. 1Eva bittet David deshalb, die 500 Euro direkt an Felix zu zahlen. 2David übergibt Felix die 500 Euro und erklärt, damit für Eva zahlen zu wollen.
Trifft „Direktkondiktion“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMehrpersonenkonstellationBeteiligt sind David als Zahlender, Eva als Anweisende und Felix als Empfänger.
- 2erfülltVermögensvorteil auf Kosten des ZuwendendenFelix erhält das Bargeld aus Davids Vermögen.
- 3erfülltFehlender RechtsgrundBeide vermeintlichen Schulden sind bereits erloschen und rechtfertigen keine erneute Zahlung.
- 4fehltAusnahme vom Vorrang der LeistungskondiktionAufgrund von Evas wirksamer Anweisung ist trotz der fehlenden Rechtsgründe innerhalb der Leistungsbeziehungen David zu Eva und Eva zu Felix rückabzuwickeln.
Typische Fehler
FehlerDer unmittelbare Anspruch des Zahlenden gegen den Empfänger wird bei fehlender zurechenbarer Anweisung als Leistungskondiktion geprüft.
RichtigKann die Zahlung dem vermeintlich Anweisenden nicht als Leistung zugerechnet werden, kommt der unmittelbare Anspruch als Nichtleistungskondiktion in Betracht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema