Definitionen
Dienendes Grundstück
§ 1018 BGB · ZivilrechtDas dienende Grundstück ist dasjenige Grundstück, das zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks (des herrschenden Grundstücks) mit einer Grunddienstbarkeit belastet ist. Die Belastung besteht in der Pflicht seines Eigentümers, eine Einwirkung durch den Berechtigten zu dulden oder eine eigene Nutzung zu unterlassen, oder im Ausschluss der Ausübung eines aus seinem Eigentum folgenden Rechts gegenüber dem herrschenden Grundstück.
Ein bloßer Eigentümerwechsel am dienenden Grundstück lässt dessen Belastung durch die Grunddienstbarkeit bestehen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna und Ben sind Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke. Sie einigen sich darauf, dass der jeweilige Eigentümer von Bens Grundstück einen Weg über Annas Grundstück zu Fuß benutzen darf. Das vereinbarte Recht wird mit Annas Zustimmung in das Grundbuch ihres Grundstücks eingetragen. Betrachtet wird Annas Grundstück.
Trifft „Dienendes Grundstück“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDingliche Belastung eines GrundstücksDurch Einigung und Eintragung wird Annas Grundstück dinglich belastet.
- 2erfülltBerechtigung des jeweiligen Eigentümers eines anderen GrundstücksDie Berechtigung steht nicht nur Ben persönlich, sondern dem jeweiligen Eigentümer seines Grundstücks zu.
- 3erfülltDuldung, Unterlassung oder RechtsausschlussAnna muss die Benutzung des Weges durch den Berechtigten dulden.
Anna und Ben sind Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke. Sie einigen sich darauf, dass 3allein Ben persönlich einen Weg über Annas Grundstück zu Fuß benutzen darf, unabhängig davon, wem Bens Grundstück gehört. 1Das vereinbarte Recht wird mit Annas Zustimmung in das Grundbuch ihres Grundstücks eingetragen. Betrachtet wird Annas Grundstück.
Trifft „Dienendes Grundstück“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDingliche Belastung eines GrundstücksAnnas Grundstück wird durch Einigung und Eintragung mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet.
- 2fehltBerechtigung des jeweiligen Eigentümers eines anderen GrundstücksBerechtigt ist allein Ben persönlich und nicht der jeweilige Eigentümer seines Grundstücks.
- 3erfülltDuldung, Unterlassung oder RechtsausschlussAnna muss die Benutzung des Weges durch Ben dulden.
Typische Fehler
FehlerAls dienend wird das Grundstück bezeichnet, dessen Eigentümer aus der Grunddienstbarkeit berechtigt ist.
RichtigDienend ist das mit der Grunddienstbarkeit belastete Grundstück; das Grundstück des begünstigten jeweiligen Eigentümers heißt herrschend.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema