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Dienendes Grundstück

§ 1018 BGB · Zivilrecht

Das dienende Grundstück ist dasjenige Grundstück, das zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks (des herrschenden Grundstücks) mit einer Grunddienstbarkeit belastet ist. Die Belastung besteht in der Pflicht seines Eigentümers, eine Einwirkung durch den Berechtigten zu dulden oder eine eigene Nutzung zu unterlassen, oder im Ausschluss der Ausübung eines aus seinem Eigentum folgenden Rechts gegenüber dem herrschenden Grundstück.

Merksatz

Ein bloßer Eigentümerwechsel am dienenden Grundstück lässt dessen Belastung durch die Grunddienstbarkeit bestehen.

Welches Grundstück ist dienend?Dienend bezeichnet die belastete Seite; herrschend bezeichnet das Grundstück, dessen jeweiliger Eigentümer berechtigt ist.
Dienendes Grundstück
Herrschendes Grundstück
Grundstücksrolle
Trägt die Belastung durch die Grunddienstbarkeit.
Vermittelt seinem jeweiligen Eigentümer die Berechtigung.
Eigentümerstellung
Muss dulden oder unterlassen; gegebenenfalls ist eine Rechtsausübung ausgeschlossen.
Ist als jeweiliger Eigentümer berechtigt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna und Ben sind Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke. Sie einigen sich darauf, dass der jeweilige Eigentümer von Bens Grundstück einen Weg über Annas Grundstück zu Fuß benutzen darf. Das vereinbarte Recht wird mit Annas Zustimmung in das Grundbuch ihres Grundstücks eingetragen. Betrachtet wird Annas Grundstück.

Trifft „Dienendes Grundstück“ hier zu?

„Dienendes Grundstück“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Dingliche Belastung eines Grundstücks
    Durch Einigung und Eintragung wird Annas Grundstück dinglich belastet.
    erfüllt
  2. 2
    Berechtigung des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks
    Die Berechtigung steht nicht nur Ben persönlich, sondern dem jeweiligen Eigentümer seines Grundstücks zu.
    erfüllt
  3. 3
    Duldung, Unterlassung oder Rechtsausschluss
    Anna muss die Benutzung des Weges durch den Berechtigten dulden.
    erfüllt
BFall B

Anna und Ben sind Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke. Sie einigen sich darauf, dass 3allein Ben persönlich einen Weg über Annas Grundstück zu Fuß benutzen darf, unabhängig davon, wem Bens Grundstück gehört. 1Das vereinbarte Recht wird mit Annas Zustimmung in das Grundbuch ihres Grundstücks eingetragen. Betrachtet wird Annas Grundstück.

Trifft „Dienendes Grundstück“ hier zu?

„Dienendes Grundstück“ trifft nicht zu.Es fehlt: Berechtigung des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks

An der Definition geprüft

  1. 1
    Dingliche Belastung eines Grundstücks
    Annas Grundstück wird durch Einigung und Eintragung mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet.
    erfüllt
  2. 2
    Berechtigung des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks
    Berechtigt ist allein Ben persönlich und nicht der jeweilige Eigentümer seines Grundstücks.
    fehlt
  3. 3
    Duldung, Unterlassung oder Rechtsausschluss
    Anna muss die Benutzung des Weges durch Ben dulden.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAls dienend wird das Grundstück bezeichnet, dessen Eigentümer aus der Grunddienstbarkeit berechtigt ist.

RichtigDienend ist das mit der Grunddienstbarkeit belastete Grundstück; das Grundstück des begünstigten jeweiligen Eigentümers heißt herrschend.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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