Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen

Buchgrundschuld

§ 1192 Abs. 1 i.V.m. § 1116 Abs. 2 BGB · Zivilrecht

Die Buchgrundschuld ist eine Grundschuld, die nicht durch Übergabe eines Grundschuldbriefs, sondern allein durch Einigung und Eintragung im Grundbuch bestellt wird, wobei die Brieferteilung gemäß § 1192 Abs. 1 i.V.m. § 1116 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist.

Merksatz

Nicht das tatsächliche Fehlen eines Briefes, sondern dessen vereinbarter und eingetragener Ausschluss ist entscheidend.

Buchgrundschuld oder Briefgrundschuld?Beide Formen setzen eine Grundbucheintragung voraus. Der Ausschluss der Brieferteilung unterscheidet die Buchgrundschuld von der Briefgrundschuld.
Buchgrundschuld
Briefgrundschuld
Brieferteilung
Wirksam ausgeschlossen.
Nicht ausgeschlossen.
Bestellung
Einigung und Grundbucheintrag; keine Briefübergabe erforderlich.
Einigung und Grundbucheintrag; grundsätzlich zusätzlich Briefübergabe erforderlich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena und die Bank vereinbaren, dass Lenas Grundstück unabhängig vom Bestehen einer Forderung für 80.000 Euro zugunsten der Bank haften soll, und lassen dieses Recht in das Grundbuch eintragen. Beide vereinbaren außerdem, dass über dieses Recht kein Brief ausgestellt werden soll, und lassen auch diesen Ausschluss in das Grundbuch eintragen.

Trifft „Buchgrundschuld“ hier zu?

„Buchgrundschuld“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Grundschuld
    Das Grundstück wird mit einem vom Bestehen einer Forderung unabhängigen Verwertungsrecht belastet.
    erfüllt
  2. 2
    Einigung und Eintragung im Grundbuch
    Eigentümerin und Bank einigen sich über das Recht, das anschließend eingetragen wird.
    erfüllt
  3. 3
    Wirksamer Ausschluss der Brieferteilung
    Der Ausschluss ist zwischen Eigentümerin und Bank vereinbart und im Grundbuch eingetragen.
    erfüllt
BFall B

Lena und die Bank vereinbaren, dass Lenas Grundstück unabhängig vom Bestehen einer Forderung für 80.000 Euro zugunsten der Bank haften soll, und lassen dieses Recht in das Grundbuch eintragen. Ein Ausschluss der Ausstellung eines Briefes wird weder vereinbart noch eingetragen. Das Grundbuchamt stellt einen Brief über das Recht aus, den Lena der Bank übergibt.

Trifft „Buchgrundschuld“ hier zu?

„Buchgrundschuld“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wirksamer Ausschluss der Brieferteilung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Grundschuld
    Auch dieses Recht belastet das Grundstück unabhängig vom Bestehen einer Forderung.
    erfüllt
  2. 2
    Einigung und Eintragung im Grundbuch
    Die erforderliche Einigung und die Eintragung des Rechts liegen vor.
    erfüllt
  3. 3
    Wirksamer Ausschluss der Brieferteilung
    Die Brieferteilung ist nicht ausgeschlossen; durch die zusätzliche Briefübergabe erwirbt die Bank eine Briefgrundschuld.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAuch bei der Buchgrundschuld wird für den Erwerb durch die Bank die Übergabe eines Grundschuldbriefs verlangt.

RichtigBei wirksam ausgeschlossener Brieferteilung ist keine Briefübergabe erforderlich.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.