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Buchhypothek

§ 1116 Abs. 2 BGB · Zivilrecht

Die Buchhypothek ist eine Hypothek, bei der die Erteilung eines Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist. Der Ausschluss kann bei der Bestellung oder nachträglich erfolgen und setzt eine Einigung von Gläubiger und Eigentümer über den Ausschluss sowie dessen Eintragung im Grundbuch voraus.

Merksatz

Entscheidend ist der vereinbarte und eingetragene Briefausschluss, nicht das bloße Fehlen eines Hypothekenbriefs.

Buchhypothek oder Briefhypothek?Links steht die Form ohne Hypothekenbrief, rechts der gesetzliche Regelfall. Der Briefausschluss braucht Einigung und Grundbucheintrag.
Buchhypothek
Briefhypothek
Hypothekenbrief
Die Brieferteilung ist ausgeschlossen.
Für die Hypothek ist ein Brief vorgesehen.
Formwahl
Erfordert Einigung über den Briefausschluss und dessen Grundbucheintragung.
Ist der gesetzliche Regelfall.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Für Leas noch offenes Bankdarlehen besteht an ihrem Grundstück bereits eine Hypothek, deren Hypothekenbrief die Bank besitzt. 2Lea und die Bank vereinbaren, dass die Erteilung eines Briefes künftig ausgeschlossen sein soll. 3Das Grundbuchamt trägt den Ausschluss der Brieferteilung nach Vorlage des bisherigen Briefes im Grundbuch ein.

Trifft „Buchhypothek“ hier zu?

„Buchhypothek“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestehende Hypothek
    Das Grundstück ist bereits zur Sicherung der Darlehensforderung mit einer Hypothek belastet.
    erfüllt
  2. 2
    Einigung über den Ausschluss der Brieferteilung
    Die Grundstückseigentümerin und die Gläubigerin vereinbaren den Briefausschluss.
    erfüllt
  3. 3
    Grundbucheintragung des Briefausschlusses
    Der vereinbarte Briefausschluss wird im Grundbuch eingetragen.
    erfüllt
BFall B

1Für Leas noch offenes Bankdarlehen besteht an ihrem Grundstück bereits eine Hypothek, deren Hypothekenbrief die Bank besitzt. 2Lea und die Bank vereinbaren, dass die Erteilung eines Briefes künftig ausgeschlossen sein soll. Im Grundbuch ist der Ausschluss der Brieferteilung noch nicht eingetragen.

Trifft „Buchhypothek“ hier zu?

„Buchhypothek“ trifft nicht zu.Es fehlt: Grundbucheintragung des Briefausschlusses

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestehende Hypothek
    Das Grundstück ist bereits zur Sicherung der Darlehensforderung mit einer Hypothek belastet.
    erfüllt
  2. 2
    Einigung über den Ausschluss der Brieferteilung
    Die Grundstückseigentümerin und die Gläubigerin vereinbaren den Briefausschluss.
    erfüllt
  3. 3
    Grundbucheintragung des Briefausschlusses
    Die erforderliche Eintragung des Briefausschlusses fehlt noch.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEine bereits bestehende Briefhypothek könne nicht mehr in eine Buchhypothek umgewandelt werden.

RichtigDer Briefausschluss kann auch nach der Bestellung durch Einigung und Grundbucheintragung erfolgen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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