Definitionen
Beweiserheblichkeit im Rechtsverkehr
§ 267 StGB · StrafrechtEine Urkunde oder ein Beweismittel ist im Rechtsverkehr beweiserheblich, wenn es geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr als Beweis für ein rechtlich relevantes Verhältnis oder eine rechtlich bedeutsame Tatsache zu dienen, d.h. wenn ihm nach der Verkehrsanschauung eine rechtliche Beweisfunktion zukommt.
Entscheidend ist die vorgesehene Beweisfunktion für rechtlich bedeutsame Umstände, nicht die bloße Mitteilung einer Information.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
3Paula zahlt ihrem Vermieter die Monatsmiete in bar. Der Vermieter gibt ihr 1eine gut lesbare, unterschriebene Quittung mit Betrag und Zahlungsdatum. 2Beide wollen, dass Paula damit bei späteren Zahlungsstreitigkeiten die Zahlung nachweisen kann.
Trifft „Beweiserheblichkeit im Rechtsverkehr“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeweiseignungDie Quittung kann durch ihren Inhalt die Zahlung der Miete belegen.
- 2erfülltBeweisbestimmungDie Quittung soll nach dem Willen beider Beteiligten als Zahlungsnachweis dienen.
- 3erfülltRechtlich bedeutsames BeweisthemaDie Zahlung betrifft die Erfüllung der vertraglichen Mietschuld.
Paula zahlt ihrem Vermieter die Monatsmiete in bar und erhält keine Quittung. Der Vermieter 1notiert in seinem privaten Kalender mit Betrag und Datum, 3dass er die Miete von Paula erhalten hat. Die Notiz soll ihm nur als eigene Gedächtnisstütze dienen; er will sie niemandem zeigen und nicht als Nachweis verwenden.
Trifft „Beweiserheblichkeit im Rechtsverkehr“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeweiseignungDie Notiz kann durch ihren Inhalt den Empfang der Miete belegen.
- 2fehltBeweisbestimmungDie Notiz ist nur als private Gedächtnisstütze gedacht und nicht zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt.
- 3erfülltRechtlich bedeutsames BeweisthemaDer Empfang der Miete betrifft die Erfüllung der Mietschuld.
Typische Fehler
FehlerBeweiserheblichkeit wird erst angenommen, nachdem das Schriftstück tatsächlich in einem Rechtsstreit vorgelegt worden ist.
RichtigEin tatsächlicher Einsatz ist nicht erforderlich; entscheidend sind Eignung und Bestimmung zum Beweis rechtlich bedeutsamer Umstände.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema