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Beweisermittlungsantrag

§ 244 Abs. 2 StPO · Strafrecht

Ein Beweisermittlungsantrag ist ein Antrag auf weitere Sachaufklärung, bei dem eine konkrete Beweistatsache oder ein bestimmtes Beweismittel nicht hinreichend bezeichnet ist oder der Zusammenhang zwischen Beweismittel und Beweistatsache nicht erkennbar wird. Er ist im Gegensatz zum förmlichen Beweisantrag für das Gericht nicht nach den strengen Ablehnungsgründen des § 244 Abs. 3 bis 5 StPO bindend, sondern im Rahmen der Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen.

Merksatz

Entscheidend ist die gerichtliche Aufklärungspflicht, nicht die Bindung an die Ablehnungsgründe für förmliche Beweisanträge.

Beweisermittlungsantrag oder Beweisantrag?Die Konkretisierung des Begehrens entscheidet darüber, welcher Maßstab für seine Behandlung gilt.
Beweisermittlungsantrag
Förmlicher Beweisantrag
Konkretisierung
Beweistatsache, Beweismittel oder ihr Zusammenhang sind unzureichend konkretisiert.
Konkrete Beweistatsache, bestimmtes Beweismittel und erkennbarer Zusammenhang.
Ablehnungsmaßstab
Maßgeblich ist die gerichtliche Aufklärungspflicht.
Bindung an die gesetzlichen Ablehnungsgründe für Beweisanträge.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

In einer Hauptverhandlung wegen eines Ladendiebstahls 1verlangt die Verteidigerin, die Kassiererin Lea Müller als Zeugin zu befragen. 2Sie will erst durch die Befragung herausfinden, ob Lea Müller überhaupt etwas zur Entlastung des Angeklagten beobachtet hat.

Trifft „Beweisermittlungsantrag“ hier zu?

„Beweisermittlungsantrag“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verlangen nach weiterer Sachaufklärung
    Die Verteidigerin verlangt eine zusätzliche Befragung zur Aufklärung des Tatgeschehens.
    erfüllt
  2. 2
    Unzureichende Konkretisierung von Beweistatsache, Beweismittel oder Zusammenhang
    Es wird keine bestimmte Beweistatsache behauptet, sondern erst nach möglichen entlastenden Beobachtungen gesucht.
    erfüllt
BFall B

In einer Hauptverhandlung wegen eines Ladendiebstahls 1verlangt die Verteidigerin, die Kassiererin Lea Müller als Zeugin zu befragen. Sie behauptet, der Angeklagte habe die fraglichen Waren vor dem Verlassen des Geschäfts vollständig bezahlt und Lea Müller habe das Geld selbst entgegengenommen.

Trifft „Beweisermittlungsantrag“ hier zu?

„Beweisermittlungsantrag“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unzureichende Konkretisierung von Beweistatsache, Beweismittel oder Zusammenhang

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verlangen nach weiterer Sachaufklärung
    Die Verteidigerin verlangt eine zusätzliche Befragung zur Aufklärung des Tatgeschehens.
    erfüllt
  2. 2
    Unzureichende Konkretisierung von Beweistatsache, Beweismittel oder Zusammenhang
    Zahlung und Zeugin sind konkret bezeichnet; die eigene Entgegennahme des Geldes erklärt die Wahrnehmungsmöglichkeit der Zeugin.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEin Antrag wird schon deshalb als förmlicher Beweisantrag eingeordnet, weil er eine konkrete Beweistatsache nennt.

RichtigAuch das Beweismittel muss hinreichend bestimmt und sein Zusammenhang mit der behaupteten Tatsache erkennbar sein.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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