Definitionen
Beweiserhebungsverbot
§§ 136a, 52 ff. StPO · StrafrechtEin Beweiserhebungsverbot untersagt die Gewinnung eines Beweismittels oder die Durchführung einer bestimmten Beweiserhebungsmaßnahme und begrenzt damit bereits den Prozess der Informationsgewinnung durch staatliche Strafverfolgungsorgane; es ist von dem erst nachgelagerten Beweisverwertungsverbot zu unterscheiden, das die Verwendung eines bereits erlangten Beweismittels im Strafverfahren verbietet.
Das Verbot setzt beim Beschaffen von Beweisen an, nicht erst bei ihrer späteren Verwendung.
Fälle zum Selbstprüfen
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1Eine Polizeibeamtin befragt einen Beschuldigten zu einem Diebstahl. 2Sie kündigt ihm an, ihn bei weiterem Schweigen zu schlagen.
Trifft „Beweiserhebungsverbot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatliche InformationsgewinnungDie Polizei versucht, durch die Befragung Informationen über eine Straftat zu erhalten.
- 2erfülltVerbot der Beweisgewinnung oder einer bestimmten ErhebungsmaßnahmeDie Drohung mit Schlägen ist als Drohung mit einer unzulässigen Maßnahme nach § 136a Abs. 1 Satz 3 StPO verboten.
1Eine Polizeibeamtin befragt einen Beschuldigten zu einem Diebstahl. Sie erklärt ihm, dass er schweigen und vor der Befragung mit einem Anwalt sprechen kann. Er erzählt daraufhin aus eigenem Entschluss von seiner Beteiligung an der Tat; die Beamtin hört zu und stellt nur sachliche Rückfragen.
Trifft „Beweiserhebungsverbot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatliche InformationsgewinnungDie Polizei erhebt durch die Befragung Informationen über eine Straftat.
- 2fehltVerbot der Beweisgewinnung oder einer bestimmten ErhebungsmaßnahmeDie beschriebene freiwillige Aussage und die sachlichen Rückfragen unterliegen keinem Erhebungsverbot.
Typische Fehler
FehlerEin Verbot der späteren Verwendung bereits erlangter Beweise wird als Beweiserhebungsverbot eingeordnet.
RichtigDas Beweiserhebungsverbot betrifft die Gewinnung von Beweisen; ein Verbot ihrer späteren Verwendung ist ein Beweisverwertungsverbot.
FehlerEine nach § 136a StPO verbotene Vernehmungsmethode wird wegen der Einwilligung des Beschuldigten für zulässig gehalten.
RichtigDie Einwilligung des Beschuldigten hebt die Methodenverbote des § 136a Abs. 1 und 2 StPO nicht auf.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema