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Beweiserhebungsverbot

§§ 136a, 52 ff. StPO · Strafrecht

Ein Beweiserhebungsverbot untersagt die Gewinnung eines Beweismittels oder die Durchführung einer bestimmten Beweiserhebungsmaßnahme und begrenzt damit bereits den Prozess der Informationsgewinnung durch staatliche Strafverfolgungsorgane; es ist von dem erst nachgelagerten Beweisverwertungsverbot zu unterscheiden, das die Verwendung eines bereits erlangten Beweismittels im Strafverfahren verbietet.

Merksatz

Das Verbot setzt beim Beschaffen von Beweisen an, nicht erst bei ihrer späteren Verwendung.

Erhebung oder Verwertung?Entscheidend ist, ob die Gewinnung des Beweises oder seine spätere Verwendung beschränkt wird.
Beweiserhebungsverbot
Beweisverwertungsverbot
Verfahrensphase
Bei der Informationsgewinnung.
Bei der Verwendung bereits erlangter Beweise.
Leitfrage
Darf dieser Beweis auf diese Weise gewonnen werden?
Darf der bereits gewonnene Beweis im Strafverfahren verwendet werden?

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine Polizeibeamtin befragt einen Beschuldigten zu einem Diebstahl. 2Sie kündigt ihm an, ihn bei weiterem Schweigen zu schlagen.

Trifft „Beweiserhebungsverbot“ hier zu?

„Beweiserhebungsverbot“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliche Informationsgewinnung
    Die Polizei versucht, durch die Befragung Informationen über eine Straftat zu erhalten.
    erfüllt
  2. 2
    Verbot der Beweisgewinnung oder einer bestimmten Erhebungsmaßnahme
    Die Drohung mit Schlägen ist als Drohung mit einer unzulässigen Maßnahme nach § 136a Abs. 1 Satz 3 StPO verboten.
    erfüllt
BFall B

1Eine Polizeibeamtin befragt einen Beschuldigten zu einem Diebstahl. Sie erklärt ihm, dass er schweigen und vor der Befragung mit einem Anwalt sprechen kann. Er erzählt daraufhin aus eigenem Entschluss von seiner Beteiligung an der Tat; die Beamtin hört zu und stellt nur sachliche Rückfragen.

Trifft „Beweiserhebungsverbot“ hier zu?

„Beweiserhebungsverbot“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verbot der Beweisgewinnung oder einer bestimmten Erhebungsmaßnahme

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliche Informationsgewinnung
    Die Polizei erhebt durch die Befragung Informationen über eine Straftat.
    erfüllt
  2. 2
    Verbot der Beweisgewinnung oder einer bestimmten Erhebungsmaßnahme
    Die beschriebene freiwillige Aussage und die sachlichen Rückfragen unterliegen keinem Erhebungsverbot.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEin Verbot der späteren Verwendung bereits erlangter Beweise wird als Beweiserhebungsverbot eingeordnet.

RichtigDas Beweiserhebungsverbot betrifft die Gewinnung von Beweisen; ein Verbot ihrer späteren Verwendung ist ein Beweisverwertungsverbot.

Voraussetzung vergessen

FehlerEine nach § 136a StPO verbotene Vernehmungsmethode wird wegen der Einwilligung des Beschuldigten für zulässig gehalten.

RichtigDie Einwilligung des Beschuldigten hebt die Methodenverbote des § 136a Abs. 1 und 2 StPO nicht auf.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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