Definitionen
Beweglichkeit
§ 242 StGB · StrafrechtBeweglich ist eine Sache, die tatsächlich fortbewegt werden kann, d.h. die körperlich von einem Ort zu einem anderen verbracht werden kann; es genügt, dass sie erst durch die Wegnahme beweglich gemacht wird, etwa durch Abtrennung. Eine dabei erforderliche Substanzverletzung schließt die Beweglichkeit nicht aus. Grundstücke sind nicht beweglich; grundstücksgleiche Rechte sind keine Sachen.
Maßgeblich ist die tatsächliche Transportmöglichkeit, die auch erst durch Abtrennung entstehen kann.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Auf Leas Grundstück wächst 1ein kleiner Kirschbaum. Max 2sägt ihn ohne Leas Erlaubnis unmittelbar über dem Boden ab und trägt den abgesägten Baum zu seinem Auto.
Trifft „Beweglichkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSachqualitätDer Baum ist ein körperlicher Gegenstand.
- 2erfülltTatsächliche FortbewegungsmöglichkeitDurch die Abtrennung wird der Baum transportierbar, obwohl dabei sein Stamm durchtrennt wird.
Max umzäunt ohne Leas Erlaubnis 1deren unbebautes Grundstück und nutzt es als Lagerfläche. Es geht ihm um die Bodenfläche als solche; Erde, Pflanzen oder andere Gegenstände trägt er nicht ab.
Trifft „Beweglichkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSachqualitätAuch ein Grundstück ist ein körperlicher Gegenstand.
- 2fehltTatsächliche FortbewegungsmöglichkeitDie Grundstücksfläche als solche lässt sich nicht an einen anderen Ort verbringen.
Typische Fehler
FehlerZivilrechtliche Grundstücksbestandteile werden allein wegen ihrer festen Verbindung mit dem Boden als unbewegliche Tatobjekte ausgeschlossen.
RichtigAuch ein fest verbundener Gegenstand kann durch seine Abtrennung zu einem beweglichen Tatobjekt werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema