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Betriebszugehörigkeit

§ 1 KSchG, § 7 BetrVG · Zivilrecht

Betriebszugehörigkeit bezeichnet die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einem bestimmten Betrieb bzw. Unternehmen und als Zeitgröße grundsätzlich die Dauer des rechtlichen Bestands seines Arbeitsverhältnisses. Betriebsverfassungsrechtlich setzt sie grundsätzlich ein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber und die tatsächliche Eingliederung in die Betriebsorganisation voraus; für überlassene Arbeitnehmer gilt insbesondere die Sonderregelung des § 7 Satz 2 BetrVG. Sie ist Grundlage für betriebsverfassungsrechtliche Rechte und Pflichten sowie nach der jeweils maßgeblichen Regelung für den Kündigungsschutz und die Berechnung von Ansprüchen, etwa einer Abfindung.

Merksatz

Die Beschäftigung im Unternehmen begründet noch keine Zugehörigkeit zu jedem seiner Betriebe.

Wann ist die KSchG-Wartezeit erfüllt?Beispiel eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses ab 1. Januar. Gezeigt ist nur die Wartezeit, nicht der gesamte Anwendungsbereich des Kündigungsschutzes.
  1. 1. Januar
    Beginn des Arbeitsverhältnisses
    Das Arbeitsverhältnis beginnt; für das Beispiel wird sein ununterbrochener Fortbestand vorausgesetzt.
  2. 1. Juli
    Zeitliche Voraussetzung erfüllt
    Die Wartezeit ist überwunden. Ob Kündigungsschutz besteht, hängt auch von weiteren Voraussetzungen ab.
  1. Beginn des Arbeitsverhältnisses Das Arbeitsverhältnis beginnt; für das Beispiel wird sein ununterbrochener Fortbestand vorausgesetzt.
  2. Zeitliche Voraussetzung erfüllt Die Wartezeit ist überwunden. Ob Kündigungsschutz besteht, hängt auch von weiteren Voraussetzungen ab.
Sechs Monate ohne Unterbrechung

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Handels-GmbH betreibt in Bonn und Köln je eine Verkaufsstelle mit eigener Leitung, die selbstständig über Einstellungen, Entlassungen und Arbeitsabläufe entscheidet. Die 28-jährige 1Lea hat einen Arbeitsvertrag mit der Handels-GmbH und arbeitet ausschließlich in Bonn. 2Die Bonner Leitung teilt ihr dort Schichten und Aufgaben zu. In Bonn steht die Wahl des Betriebsrats an.

Trifft „Betriebszugehörigkeit“ hier zu?

„Betriebszugehörigkeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber im betriebsverfassungsrechtlichen Grundfall
    Leas Arbeitgeberin ist die Gesellschaft, die den Bonner Betrieb führt.
    erfüllt
  2. 2
    Tatsächliche Eingliederung in den betreffenden Betrieb
    Lea nimmt unter der örtlichen Leitung am Arbeitsablauf des Bonner Betriebs teil.
    erfüllt
BFall B

Die Handels-GmbH betreibt in Bonn und Köln je eine Verkaufsstelle mit eigener Leitung, die selbstständig über Einstellungen, Entlassungen und Arbeitsabläufe entscheidet. Die 28-jährige 1Lea hat einen Arbeitsvertrag mit der Handels-GmbH und arbeitet ausschließlich in Köln. Die Kölner Leitung teilt ihr Schichten und Aufgaben zu; in Bonn arbeitet sie nie und hat dort keine Aufgaben. In Bonn steht die Wahl des Betriebsrats an.

Trifft „Betriebszugehörigkeit“ hier zu?

„Betriebszugehörigkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Tatsächliche Eingliederung in den betreffenden Betrieb

An der Definition geprüft

  1. 1
    Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber im betriebsverfassungsrechtlichen Grundfall
    Leas Arbeitgeberin ist die Gesellschaft, die auch den Bonner Betrieb führt.
    erfüllt
  2. 2
    Tatsächliche Eingliederung in den betreffenden Betrieb
    Lea ist ausschließlich in den Kölner Betrieb eingegliedert und gehört deshalb betriebsverfassungsrechtlich nicht zum Bonner Betrieb.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerKrankheitszeiten werden von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abgezogen.

RichtigBesteht das Arbeitsverhältnis während einer Krankheit fort, zählt diese Zeit grundsätzlich zur Betriebszugehörigkeit.

Verwechslung

FehlerDie sechsmonatige Betriebszugehörigkeit für die Wählbarkeit wird auch für das aktive Wahlrecht verlangt.

RichtigFür Arbeitnehmer des Betriebs verlangt § 7 Satz 1 BetrVG keine sechsmonatige Zugehörigkeit, sondern ein Alter von mindestens 16 Jahren. Für überlassene Arbeitnehmer gilt die besondere Regelung des Satzes 2.

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