Definitionen
Besonderes Gleichheitsrecht (Art. 3 III GG)
Art. 3 III GG · Öffentliches RechtArt. 3 III GG verbietet es dem Staat, einen Menschen wegen seiner Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, seines Geschlechts, seines Glaubens oder seiner religiösen oder politischen Anschauungen zu benachteiligen oder zu bevorzugen. Wegen einer Behinderung ist nur die Benachteiligung, nicht aber die Bevorzugung verboten. Diese Verbote lassen eine Rechtfertigung nur in engen Ausnahmefällen zu, insbesondere zur Verwirklichung kollidierender Verfassungsgüter.
Entscheidend ist, woran die Ungleichbehandlung anknüpft, nicht allein, dass Menschen unterschiedlich behandelt werden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Eine Stadt betreibt eine öffentliche Bibliothek. 2Für denselben Jahresausweis verlangt sie von Frauen 30 Euro und von Männern 10 Euro. 3Die Stadt will damit ausschließlich höhere Einnahmen erzielen; Kosten und Leistungen sind für beide Gruppen gleich.
Trifft „Besonderes Gleichheitsrecht (Art. 3 III GG)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatliches HandelnDie Stadt handelt als Trägerin öffentlicher Gewalt.
- 2erfülltMerkmalsbezogene Benachteiligung oder verbotene BevorzugungFrauen werden durch die höhere Gebühr wegen ihres Geschlechts benachteiligt.
- 3erfülltKeine ausnahmsweise verfassungsrechtliche RechtfertigungDas bloße Ziel höherer Einnahmen rechtfertigt die geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung nicht.
1Eine Stadt betreibt eine öffentliche Bibliothek und vergibt die Ausweisnummern nach dem Zufallsprinzip. Für denselben Jahresausweis verlangt sie bei gerader Ausweisnummer 30 Euro und bei ungerader Ausweisnummer 10 Euro. 3Die Stadt will damit ausschließlich höhere Einnahmen erzielen; Kosten und Leistungen sind für beide Gruppen gleich.
Trifft „Besonderes Gleichheitsrecht (Art. 3 III GG)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatliches HandelnDie Stadt handelt als Trägerin öffentlicher Gewalt.
- 2fehltMerkmalsbezogene Benachteiligung oder verbotene BevorzugungDie zufällig vergebene Ausweisnummer gehört nicht zu den besonders geschützten Merkmalen.
- 3erfülltKeine ausnahmsweise verfassungsrechtliche RechtfertigungEine bloße Einnahmesteigerung ist kein enger verfassungsrechtlicher Ausnahmegrund.
Typische Fehler
FehlerDas Verbot der Bevorzugung wird auch auf das Merkmal Behinderung übertragen.
RichtigArt. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verbietet nur Benachteiligungen wegen einer Behinderung; Bevorzugungen werden von diesem Verbot nicht erfasst.
FehlerFür eine Ungleichbehandlung wegen eines besonders geschützten Merkmals wird jeder sachliche Grund als Rechtfertigung akzeptiert.
RichtigEine Rechtfertigung ist nur in engen Ausnahmefällen möglich, insbesondere zum Schutz kollidierender Verfassungsgüter.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata