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Besonderes Gleichheitsrecht (Art. 3 III GG)

Art. 3 III GG · Öffentliches Recht

Art. 3 III GG verbietet es dem Staat, einen Menschen wegen seiner Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, seines Geschlechts, seines Glaubens oder seiner religiösen oder politischen Anschauungen zu benachteiligen oder zu bevorzugen. Wegen einer Behinderung ist nur die Benachteiligung, nicht aber die Bevorzugung verboten. Diese Verbote lassen eine Rechtfertigung nur in engen Ausnahmefällen zu, insbesondere zur Verwirklichung kollidierender Verfassungsgüter.

Merksatz

Entscheidend ist, woran die Ungleichbehandlung anknüpft, nicht allein, dass Menschen unterschiedlich behandelt werden.

Wann greift welcher Gleichheitsschutz?Links stehen die besonderen Verbote des Art. 3 III GG, rechts der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 I GG.
Besonderes Gleichheitsrecht
Allgemeiner Gleichheitssatz
Anwendungsbereich
Benachteiligung oder Bevorzugung wegen bestimmter Merkmale; bei Behinderung nur Benachteiligung.
Staatliche Gleich- und Ungleichbehandlung allgemein.
Rechtfertigung
Nur enge Ausnahmen, etwa kollidierende Verfassungsgüter.
Je nach Fall Willkürkontrolle bis strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine Stadt betreibt eine öffentliche Bibliothek. 2Für denselben Jahresausweis verlangt sie von Frauen 30 Euro und von Männern 10 Euro. 3Die Stadt will damit ausschließlich höhere Einnahmen erzielen; Kosten und Leistungen sind für beide Gruppen gleich.

Trifft „Besonderes Gleichheitsrecht (Art. 3 III GG)“ hier zu?

„Besonderes Gleichheitsrecht (Art. 3 III GG)“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliches Handeln
    Die Stadt handelt als Trägerin öffentlicher Gewalt.
    erfüllt
  2. 2
    Merkmalsbezogene Benachteiligung oder verbotene Bevorzugung
    Frauen werden durch die höhere Gebühr wegen ihres Geschlechts benachteiligt.
    erfüllt
  3. 3
    Keine ausnahmsweise verfassungsrechtliche Rechtfertigung
    Das bloße Ziel höherer Einnahmen rechtfertigt die geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung nicht.
    erfüllt
BFall B

1Eine Stadt betreibt eine öffentliche Bibliothek und vergibt die Ausweisnummern nach dem Zufallsprinzip. Für denselben Jahresausweis verlangt sie bei gerader Ausweisnummer 30 Euro und bei ungerader Ausweisnummer 10 Euro. 3Die Stadt will damit ausschließlich höhere Einnahmen erzielen; Kosten und Leistungen sind für beide Gruppen gleich.

Trifft „Besonderes Gleichheitsrecht (Art. 3 III GG)“ hier zu?

„Besonderes Gleichheitsrecht (Art. 3 III GG)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Merkmalsbezogene Benachteiligung oder verbotene Bevorzugung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliches Handeln
    Die Stadt handelt als Trägerin öffentlicher Gewalt.
    erfüllt
  2. 2
    Merkmalsbezogene Benachteiligung oder verbotene Bevorzugung
    Die zufällig vergebene Ausweisnummer gehört nicht zu den besonders geschützten Merkmalen.
    fehlt
  3. 3
    Keine ausnahmsweise verfassungsrechtliche Rechtfertigung
    Eine bloße Einnahmesteigerung ist kein enger verfassungsrechtlicher Ausnahmegrund.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDas Verbot der Bevorzugung wird auch auf das Merkmal Behinderung übertragen.

RichtigArt. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verbietet nur Benachteiligungen wegen einer Behinderung; Bevorzugungen werden von diesem Verbot nicht erfasst.

Rechtsfolge falsch

FehlerFür eine Ungleichbehandlung wegen eines besonders geschützten Merkmals wird jeder sachliche Grund als Rechtfertigung akzeptiert.

RichtigEine Rechtfertigung ist nur in engen Ausnahmefällen möglich, insbesondere zum Schutz kollidierender Verfassungsgüter.

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