Definitionen
Das besondere Gewaltverhältnis (heute: besonderes Rechtsverhältnis) bezeichnet eine gesteigerte Inpflichtnahme bestimmter Personen gegenüber dem Staat – etwa Beamter, Strafgefangener oder Schüler –, die aufgrund ihrer besonderen Eingliederung in eine staatliche Institution über das allgemeine Über-Unterordnungsverhältnis hinausgehenden Einschränkungen ihrer Grundrechte unterliegen; nach der Rechtsprechung des BVerfG (Strafgefangenen-Beschluss 1972) bedürfen auch innerhalb dieses Verhältnisses Grundrechtseingriffe einer gesetzlichen Grundlage.
Die besondere Nähe zum Staat schafft keinen grundrechtsfreien Raum.
Fälle zum Selbstprüfen
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2Jonas verbüßt eine Freiheitsstrafe in einer staatlichen Justizvollzugsanstalt. 1Nach den für ihn geltenden gesetzlichen Regeln muss er den Anweisungen des Vollzugspersonals folgen und darf die Anstalt nur mit Erlaubnis verlassen.
Trifft „Besonderes Gewaltverhältnis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesteigerte Inpflichtnahme gegenüber dem StaatJonas unterliegt besonderen Pflichten gegenüber dem staatlichen Vollzugspersonal.
- 2erfülltInstitutionelle Eingliederung mit besonderen GrundrechtseinschränkungenAls Strafgefangener ist Jonas in die Anstalt eingegliedert und insbesondere in seiner Bewegungsfreiheit beschränkt.
Maria hat auf der Straße einen Unfall beobachtet und wird als Zeugin zu einem Strafprozess geladen. 1Sie muss zum Gerichtstermin kommen und wahrheitsgemäß berichten; einen Grund, die Aussage zu verweigern, hat sie nicht. Sie ist weder beim Gericht beschäftigt noch dort untergebracht und nimmt nur an diesem einzelnen Termin teil.
Trifft „Besonderes Gewaltverhältnis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesteigerte Inpflichtnahme gegenüber dem StaatDie Ladung begründet besondere Pflichten zum Erscheinen und zur Aussage gegenüber dem Staat.
- 2fehltInstitutionelle Eingliederung mit besonderen GrundrechtseinschränkungenDie einmalige Teilnahme als Zeugin bewirkt keine besondere Eingliederung in die staatliche Institution.
Typische Fehler
FehlerDie Eingliederung in eine staatliche Einrichtung wird bereits als ausreichende Rechtfertigung für Grundrechtseingriffe angesehen.
RichtigDie institutionelle Eingliederung ersetzt die erforderliche gesetzliche Grundlage für Grundrechtseingriffe nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema