Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen

Besonderes Gewaltverhältnis

Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG · Öffentliches Recht

Das besondere Gewaltverhältnis (heute: besonderes Rechtsverhältnis) bezeichnet eine gesteigerte Inpflichtnahme bestimmter Personen gegenüber dem Staat – etwa Beamter, Strafgefangener oder Schüler –, die aufgrund ihrer besonderen Eingliederung in eine staatliche Institution über das allgemeine Über-Unterordnungsverhältnis hinausgehenden Einschränkungen ihrer Grundrechte unterliegen; nach der Rechtsprechung des BVerfG (Strafgefangenen-Beschluss 1972) bedürfen auch innerhalb dieses Verhältnisses Grundrechtseingriffe einer gesetzlichen Grundlage.

Merksatz

Die besondere Nähe zum Staat schafft keinen grundrechtsfreien Raum.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Jonas verbüßt eine Freiheitsstrafe in einer staatlichen Justizvollzugsanstalt. 1Nach den für ihn geltenden gesetzlichen Regeln muss er den Anweisungen des Vollzugspersonals folgen und darf die Anstalt nur mit Erlaubnis verlassen.

Trifft „Besonderes Gewaltverhältnis“ hier zu?

„Besonderes Gewaltverhältnis“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesteigerte Inpflichtnahme gegenüber dem Staat
    Jonas unterliegt besonderen Pflichten gegenüber dem staatlichen Vollzugspersonal.
    erfüllt
  2. 2
    Institutionelle Eingliederung mit besonderen Grundrechtseinschränkungen
    Als Strafgefangener ist Jonas in die Anstalt eingegliedert und insbesondere in seiner Bewegungsfreiheit beschränkt.
    erfüllt
BFall B

Maria hat auf der Straße einen Unfall beobachtet und wird als Zeugin zu einem Strafprozess geladen. 1Sie muss zum Gerichtstermin kommen und wahrheitsgemäß berichten; einen Grund, die Aussage zu verweigern, hat sie nicht. Sie ist weder beim Gericht beschäftigt noch dort untergebracht und nimmt nur an diesem einzelnen Termin teil.

Trifft „Besonderes Gewaltverhältnis“ hier zu?

„Besonderes Gewaltverhältnis“ trifft nicht zu.Es fehlt: Institutionelle Eingliederung mit besonderen Grundrechtseinschränkungen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesteigerte Inpflichtnahme gegenüber dem Staat
    Die Ladung begründet besondere Pflichten zum Erscheinen und zur Aussage gegenüber dem Staat.
    erfüllt
  2. 2
    Institutionelle Eingliederung mit besonderen Grundrechtseinschränkungen
    Die einmalige Teilnahme als Zeugin bewirkt keine besondere Eingliederung in die staatliche Institution.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Eingliederung in eine staatliche Einrichtung wird bereits als ausreichende Rechtfertigung für Grundrechtseingriffe angesehen.

RichtigDie institutionelle Eingliederung ersetzt die erforderliche gesetzliche Grundlage für Grundrechtseingriffe nicht.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.