Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen

Beschränkungsverbot (Grundfreiheiten)

Art. 34, 49, 56 AEUV · Öffentliches Recht

Das Beschränkungsverbot untersagt staatliche Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung unionsrechtlich garantierter Grundfreiheiten (z.B. Warenverkehrs-, Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit) zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, auch wenn sie unterschiedslos auf In- und Ausländer angewendet werden.

Merksatz

Entscheidend ist die Eignung zur Behinderung, nicht erst ein tatsächlich nachgewiesener Rückgang grenzüberschreitender Tätigkeiten.

Beschränkung oder Diskriminierung?Das Beschränkungsverbot erfasst auch nicht diskriminierende Hindernisse. Formal gleiche Regeln können allerdings mittelbar diskriminieren.
Beschränkungsverbot
Diskriminierungsverbot
Maßstab
Behinderung oder geringere Attraktivität der Ausübung einer Grundfreiheit.
Unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen Staatsangehörigkeit oder Herkunft.
Unterschiedslose Regeln
Auch ohne Diskriminierung kann eine Beschränkung vorliegen.
Formal gleiche Regeln können mittelbar diskriminieren, wenn sie Ausländer besonders benachteiligen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Staat besteuert die Zinsen seiner Einwohner aus Bankkonten im Inland mit 20 Prozent und gleich hohe Zinsen aus Bankkonten in anderen EU-Mitgliedstaaten mit 40 Prozent. Eine Einwohnerin dieses Staates möchte ihr Erspartes bei einer Bank in einem anderen EU-Mitgliedstaat anlegen.

Trifft „Beschränkungsverbot (Grundfreiheiten)“ hier zu?

„Beschränkungsverbot (Grundfreiheiten)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliche Maßnahme
    Die Besteuerung ist dem Staat zuzurechnen.
    erfüllt
  2. 2
    Eignung zur Behinderung oder Attraktivitätsminderung einer Grundfreiheit
    Die höhere Steuer macht die von der Kapitalverkehrsfreiheit erfasste Geldanlage im EU-Ausland weniger attraktiv.
    erfüllt
BFall B

Eine Frau wohnt in einem EU-Mitgliedstaat und möchte ihr Erspartes bei einer Bank in einem anderen EU-Mitgliedstaat anlegen. 1Die staatliche Finanzbehörde bietet für solche Anlagen auf ihrer Internetseite einen kostenlosen Steuerrechner an. Er kann ohne Anmeldung genutzt werden; seine Nutzung ist freiwillig und löst keine weiteren Pflichten aus.

Trifft „Beschränkungsverbot (Grundfreiheiten)“ hier zu?

„Beschränkungsverbot (Grundfreiheiten)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eignung zur Behinderung oder Attraktivitätsminderung einer Grundfreiheit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliche Maßnahme
    Die Bereitstellung des Rechners erfolgt durch eine staatliche Behörde.
    erfüllt
  2. 2
    Eignung zur Behinderung oder Attraktivitätsminderung einer Grundfreiheit
    Das freiwillige Informationsangebot erschwert die grenzüberschreitende Geldanlage nicht und begründet keine zusätzlichen Pflichten.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine Beschränkung wird allein deshalb verneint, weil die staatliche Regel für Inländer und Ausländer gleichermaßen gilt.

RichtigAuch unterschiedslos geltende Maßnahmen können die Ausübung einer Grundfreiheit behindern oder weniger attraktiv machen.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.