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Beschränkte persönliche Dienstbarkeit

§§ 1090 ff. BGB · Zivilrecht

Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist ein dingliches Recht, das einer bestimmten Person, nicht dem jeweiligen Eigentümer eines herrschenden Grundstücks, die Nutzung eines Grundstücks in einzelnen Beziehungen oder eine andere Befugnis mit dem zulässigen Inhalt einer Grunddienstbarkeit einräumt. Sie ist grundsätzlich nicht übertragbar und nicht vererblich.

Merksatz

Maßgeblich ist die Person des Berechtigten, nicht dessen Eigentum an einem anderen Grundstück.

Wem steht das Recht zu?Beide Rechte können denselben Nutzungsinhalt haben. Sie unterscheiden sich darin, wer berechtigt ist und wie die Berechtigung weitergegeben wird.
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit
Grunddienstbarkeit
Berechtigter
Eine bestimmte Person.
Der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks.
Rechtsnachfolge
Grundsätzlich nicht übertragbar und nicht vererblich.
Folgt dem Eigentum am herrschenden Grundstück.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Im Grundbuch von Pauls Wiesengrundstück ist 2für Anna persönlich das Recht eingetragen, 3einen schmalen Weg über die Wiese zur öffentlichen Straße zu Fuß zu benutzen. 1Das Recht bleibt auch bei einem Verkauf der Wiese bestehen.

Trifft „Beschränkte persönliche Dienstbarkeit“ hier zu?

„Beschränkte persönliche Dienstbarkeit“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Dingliches Recht
    Das Recht belastet das Grundstück unabhängig von einem Wechsel seines Eigentümers.
    erfüllt
  2. 2
    Bestimmte Person als Berechtigte
    Berechtigt ist Anna selbst, nicht der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks.
    erfüllt
  3. 3
    Grunddienstbarkeitsfähiger Inhalt
    Das Gehrecht erlaubt eine begrenzte Grundstücksnutzung, die auch Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein kann.
    erfüllt
BFall B

Im Grundbuch von Pauls Wiesengrundstück ist für den jeweiligen Eigentümer des benachbarten Hausgrundstücks das Recht eingetragen, 3einen schmalen Weg über die Wiese zur öffentlichen Straße zu Fuß zu benutzen. 1Das Recht bleibt auch bei einem Verkauf der Wiese bestehen.

Trifft „Beschränkte persönliche Dienstbarkeit“ hier zu?

„Beschränkte persönliche Dienstbarkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bestimmte Person als Berechtigte

An der Definition geprüft

  1. 1
    Dingliches Recht
    Das Recht belastet das Grundstück unabhängig von einem Wechsel seines Eigentümers.
    erfüllt
  2. 2
    Bestimmte Person als Berechtigte
    Berechtigt ist der jeweilige Eigentümer des Nachbargrundstücks; es handelt sich um eine Grunddienstbarkeit.
    fehlt
  3. 3
    Grunddienstbarkeitsfähiger Inhalt
    Das Gehrecht ermöglicht den Zugang vom Nachbargrundstück zur öffentlichen Straße und ist ein zulässiger Nutzungsinhalt.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEine Übertragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit wird ausnahmslos ausgeschlossen.

RichtigDie Nichtübertragbarkeit gilt nur grundsätzlich; § 1092 BGB enthält gesetzliche Ausnahmen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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