Definitionen
Eine beschränkte Gattungsschuld liegt vor, wenn die geschuldete Leistung nur der Gattung nach bestimmt ist und vereinbarungsgemäß nur aus einem räumlich, mengenmäßig oder sachlich abgegrenzten Vorrat zu erbringen ist. § 243 BGB gilt auch für diese Schuld; die vertragliche Vorratsbegrenzung ist von der Konkretisierung nach § 243 Abs. 2 BGB zu unterscheiden. Wird die Leistung aus dem vereinbarten Vorrat ganz oder teilweise unmöglich, entfällt die Leistungspflicht insoweit nach § 275 Abs. 1 BGB; außerhalb dieses Vorrats muss kein Ersatz beschafft werden.
Entscheidend ist die vereinbarte Vorratsgrenze, nicht die bloße Lagerhaltung des Schuldners.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein Baustoffhändler verspricht einer Kundin 100 Ziegel eines bestimmten Modells in üblicher Qualität. 2Beide vereinbaren, dass er ausschließlich aus den 1.000 Ziegeln liefern muss, die bei Vertragsschluss in seiner Halle liegen. Welche 100 Ziegel die Kundin erhalten soll, bleibt offen.
Trifft „Beschränkte Gattungsschuld“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGattungsmäßige Bestimmung der LeistungDie Ziegel sind durch gemeinsame Eigenschaften bestimmt, nicht als einzelne Stücke ausgewählt.
- 2erfülltVereinbarte Beschränkung auf einen abgegrenzten VorratDie Vereinbarung begrenzt die Lieferung auf einen bei Vertragsschluss feststehenden Bestand.
1Ein Baustoffhändler verspricht einer Kundin 100 Ziegel eines bestimmten Modells in üblicher Qualität. Beide vereinbaren, dass er nötigenfalls passende Ziegel auf dem Markt zukauft und nicht auf seinen Lagerbestand beschränkt ist. Welche 100 Ziegel die Kundin erhalten soll, bleibt offen.
Trifft „Beschränkte Gattungsschuld“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGattungsmäßige Bestimmung der LeistungDie Ziegel sind durch gemeinsame Eigenschaften bestimmt, nicht als einzelne Stücke ausgewählt.
- 2fehltVereinbarte Beschränkung auf einen abgegrenzten VorratDie vereinbarte Beschaffung auf dem Markt schließt eine Bindung an den vorhandenen Lagerbestand ausdrücklich aus.
Typische Fehler
FehlerDie vertragliche Vorratsbegrenzung wird bereits als Konkretisierung auf eine einzelne Sache behandelt.
RichtigDie Vorratsbegrenzung ersetzt nicht die Voraussetzungen einer Konkretisierung nach § 243 Abs. 2 BGB.
FehlerNach vollständigem Untergang des vereinbarten Vorrats wird weiterhin eine Ersatzbeschaffung auf dem Markt verlangt.
RichtigKann aus dem vereinbarten Vorrat nicht mehr geleistet werden, entfällt die Leistungspflicht; Ersatz außerhalb dieses Vorrats ist nicht geschuldet.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema