Definitionen
Beruf
Art. 12 Abs. 1 GG · Öffentliches RechtBeruf ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient, gleichgültig ob sie in abhängiger oder selbständiger Stellung ausgeübt wird.
Ob eine Tätigkeit selbständig oder abhängig ausgeübt wird, ist für ihre Einordnung als Beruf unerheblich.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Nora betreibt eine Änderungsschneiderei und plant, diese in den kommenden Jahren fortzuführen. 2Mit den Einnahmen bezahlt sie ihre Miete und ihren Lebensunterhalt.
Trifft „Beruf“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAuf Dauer angelegte TätigkeitDer Betrieb der Schneiderei ist auf eine längerfristige Ausübung ausgerichtet.
- 2erfülltBeitrag zur LebensgrundlageDie Einnahmen aus der Schneiderei sichern Noras Lebensunterhalt.
1Nora fotografiert seit Jahren in ihrer Freizeit Vögel und möchte dies auch künftig regelmäßig tun. Die Bilder bewahrt sie ausschließlich in ihrem privaten Album auf; sie erzielt damit keine Einnahmen und plant auch nicht, damit Geld zu verdienen.
Trifft „Beruf“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAuf Dauer angelegte TätigkeitDas Fotografieren wird bereits länger ausgeübt und soll dauerhaft fortgesetzt werden.
- 2fehltBeitrag zur LebensgrundlageDas Fotografieren dient ausschließlich privaten Freizeitinteressen und ist nicht auf Einkommen ausgerichtet.
Typische Fehler
FehlerJede dauerhaft ausgeübte Freizeitbeschäftigung wird als Beruf eingeordnet.
RichtigDauerhaftigkeit allein genügt nicht; die Tätigkeit muss auch zur Lebensgrundlage beitragen.
FehlerDer Berufsbegriff wird auf selbständig ausgeübte Tätigkeiten beschränkt.
RichtigAuch eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis kann ein Beruf sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema