Definitionen
Baulinie
§ 23 II BauNVO · Öffentliches RechtEine Baulinie ist eine im Bebauungsplan festgesetzte Linie, auf der Gebäude bei einer Bebauung grundsätzlich errichtet werden müssen, sodass die Außenwand des Gebäudes genau auf dieser Linie zu stehen hat. Geringfügige Vor- und Rücksprünge von Gebäudeteilen können von der zuständigen Behörde zugelassen werden; weitere Ausnahmen können im Bebauungsplan nach Art und Umfang festgelegt werden. Die Festsetzung allein verpflichtet nicht dazu, das Grundstück zu bebauen.
Allein die Festsetzung einer Baulinie zwingt noch nicht dazu, das Grundstück tatsächlich zu bebauen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea möchte ein Haus bauen; 1der Bebauungsplan zeichnet auf ihrem Grundstück eine Linie ein. 2Nach den Vorgaben des Plans muss die straßenseitige Außenwand des Hauses genau auf dieser Linie stehen. Kleine Vor- oder Rücksprünge einzelner Gebäudeteile können gesondert erlaubt werden.
Trifft „Baulinie“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFestsetzung einer Linie im BebauungsplanDie Linie ist Bestandteil des Bebauungsplans.
- 2erfülltGrundsätzlich bindende Lage der AußenwandDie Außenwand muss grundsätzlich auf der Linie liegen; kleine Abweichungen einzelner Teile können zugelassen werden.
Lea möchte ein Haus bauen; 1der Bebauungsplan zeichnet auf ihrem Grundstück eine Linie ein. Nach den Vorgaben des Plans darf das Haus die Linie nicht überschreiten, kann aber in beliebigem Abstand dahinter stehen.
Trifft „Baulinie“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFestsetzung einer Linie im BebauungsplanDie Linie ist Bestandteil des Bebauungsplans.
- 2fehltGrundsätzlich bindende Lage der AußenwandDie Außenwand muss nicht auf der Linie stehen; die Festsetzung ist eine Baugrenze.
Typische Fehler
FehlerDie Baulinie wie eine Baugrenze behandeln und ein beliebiges Zurücksetzen des Gebäudes für zulässig halten.
RichtigDie Außenwand muss grundsätzlich auf der Baulinie liegen; ein Zurücksetzen ist nicht generell erlaubt.
FehlerGeringfügige Vor- oder Rücksprünge einzelner Gebäudeteile automatisch für zulässig halten.
RichtigAuch geringfügige Abweichungen einzelner Gebäudeteile müssen von der zuständigen Behörde zugelassen werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema