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Beamter im haftungsrechtlichen Sinne (funktionaler Beamtenbegriff)

§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG · Öffentliches Recht

Beamter im haftungsrechtlichen Sinne ist jede Person, die in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes hoheitlich tätig wird, ohne dass es auf eine beamtenrechtliche Anstellung ankommt; maßgeblich ist allein die funktionale Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben für einen Hoheitsträger.

Merksatz

Entscheidend ist die hoheitliche Aufgabe, nicht der beamtenrechtliche Status der handelnden Person.

Beamter nach Status oder nach Funktion?Der Beamtenstatus und die haftungsrechtliche Einordnung knüpfen an unterschiedliche Kriterien an.
Haftungsrechtlicher Beamter
Statusrechtlicher Beamter
Anknüpfung
Konkret übertragene hoheitliche Tätigkeit.
Beamtenrechtliche Ernennung.
Angestellte
Bei übertragener hoheitlicher Tätigkeit erfasst.
Eine Anstellung begründet keinen Beamtenstatus.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Die Stadt hat ihrer Angestellten Lea die Entscheidung über Bauanträge übertragen. 1Lea erlaubt daraufhin einer Antragstellerin schriftlich, das beantragte Wohnhaus zu bauen.

Trifft „Beamter im haftungsrechtlichen Sinne (funktionaler Beamtenbegriff)“ hier zu?

„Beamter im haftungsrechtlichen Sinne (funktionaler Beamtenbegriff)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hoheitliches Handeln im übertragenen Amt
    Mit der übertragenen Entscheidung über die Baugenehmigung handelt Lea hoheitlich.
    erfüllt
  2. 2
    Aufgabenwahrnehmung für einen Hoheitsträger
    Lea nimmt die Aufgabe für die Stadt als Hoheitsträgerin wahr.
    erfüllt
BFall B

Die Stadt hat ihrer Beamtin Lea den Einkauf der Büromöbel übertragen. 2Lea kauft im Namen der Stadt bei einem Möbelhaus Schreibtische zu den dort üblichen Vertragsbedingungen.

Trifft „Beamter im haftungsrechtlichen Sinne (funktionaler Beamtenbegriff)“ hier zu?

„Beamter im haftungsrechtlichen Sinne (funktionaler Beamtenbegriff)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Hoheitliches Handeln im übertragenen Amt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hoheitliches Handeln im übertragenen Amt
    Der Möbelkauf ist ein privatrechtliches Geschäft und keine hoheitliche Tätigkeit.
    fehlt
  2. 2
    Aufgabenwahrnehmung für einen Hoheitsträger
    Lea erledigt den Einkauf für die Stadt als Hoheitsträgerin.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Einordnung als haftungsrechtlicher Beamter wird unmittelbar auf eine persönliche Ersatzpflicht gegenüber dem Geschädigten geschlossen.

RichtigSind die Voraussetzungen der Amtshaftung erfüllt, haftet grundsätzlich der Staat oder die betreffende Körperschaft statt der handelnden Person.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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