Definitionen
Beamter im haftungsrechtlichen Sinne (funktionaler Beamtenbegriff)
§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG · Öffentliches RechtBeamter im haftungsrechtlichen Sinne ist jede Person, die in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes hoheitlich tätig wird, ohne dass es auf eine beamtenrechtliche Anstellung ankommt; maßgeblich ist allein die funktionale Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben für einen Hoheitsträger.
Entscheidend ist die hoheitliche Aufgabe, nicht der beamtenrechtliche Status der handelnden Person.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Die Stadt hat ihrer Angestellten Lea die Entscheidung über Bauanträge übertragen. 1Lea erlaubt daraufhin einer Antragstellerin schriftlich, das beantragte Wohnhaus zu bauen.
Trifft „Beamter im haftungsrechtlichen Sinne (funktionaler Beamtenbegriff)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHoheitliches Handeln im übertragenen AmtMit der übertragenen Entscheidung über die Baugenehmigung handelt Lea hoheitlich.
- 2erfülltAufgabenwahrnehmung für einen HoheitsträgerLea nimmt die Aufgabe für die Stadt als Hoheitsträgerin wahr.
Die Stadt hat ihrer Beamtin Lea den Einkauf der Büromöbel übertragen. 2Lea kauft im Namen der Stadt bei einem Möbelhaus Schreibtische zu den dort üblichen Vertragsbedingungen.
Trifft „Beamter im haftungsrechtlichen Sinne (funktionaler Beamtenbegriff)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltHoheitliches Handeln im übertragenen AmtDer Möbelkauf ist ein privatrechtliches Geschäft und keine hoheitliche Tätigkeit.
- 2erfülltAufgabenwahrnehmung für einen HoheitsträgerLea erledigt den Einkauf für die Stadt als Hoheitsträgerin.
Typische Fehler
FehlerAus der Einordnung als haftungsrechtlicher Beamter wird unmittelbar auf eine persönliche Ersatzpflicht gegenüber dem Geschädigten geschlossen.
RichtigSind die Voraussetzungen der Amtshaftung erfüllt, haftet grundsätzlich der Staat oder die betreffende Körperschaft statt der handelnden Person.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema