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BAK-Grenzwert

§ 316 StGB · Strafrecht

Der BAK-Grenzwert bezeichnet den durch Rechtsprechung festgelegten Blutalkoholkonzentrationswert, ab dessen Erreichen unwiderlegbar auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit geschlossen wird; im Strafrecht gilt für die absolute Fahruntüchtigkeit beim Führen eines Kraftfahrzeugs ein Grenzwert von 1,1 ‰ (§ 316 StGB) und beim Führen eines Fahrrads von 1,6 ‰, während unterhalb dieser Werte eine relative Fahruntüchtigkeit anhand von Ausfallerscheinungen festgestellt werden muss.

Merksatz

Ab dem fahrzeugabhängigen BAK-Grenzwert sind zusätzliche Ausfallerscheinungen für den Nachweis der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit entbehrlich.

Was ändert das Erreichen des Grenzwerts?Links steht die Beweiswirkung beim Erreichen des Grenzwerts, rechts der Nachweis relativer Fahruntüchtigkeit unterhalb dieser Grenze.
BAK-Grenzwert
Relative Fahruntüchtigkeit
Blutalkoholwert
Kraftfahrzeug: ab 1,1 ‰; Fahrrad: ab 1,6 ‰.
Unterhalb des jeweiligen Grenzwerts.
Ausfallerscheinungen
Für den Nachweis nicht zusätzlich erforderlich.
Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen müssen hinzukommen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Jana fährt mit ihrem Auto auf einer öffentlichen Straße. 2Eine Blutuntersuchung ergibt für den Zeitpunkt der Fahrt 1,2 ‰ Alkohol im Blut. Sie hält die Spur und beachtet alle Verkehrszeichen.

Trifft „BAK-Grenzwert“ hier zu?

„BAK-Grenzwert“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Führen eines Kraftfahrzeugs oder Fahrrads
    Jana führt mit dem Auto ein Kraftfahrzeug.
    erfüllt
  2. 2
    Erreichen des fahrzeugabhängigen BAK-Grenzwerts
    Die festgestellten 1,2 ‰ überschreiten den für Kraftfahrzeuge maßgeblichen Grenzwert von 1,1 ‰.
    erfüllt
BFall B

1Ben fährt mit seinem Fahrrad auf einer öffentlichen Straße. Eine Blutuntersuchung ergibt für den Zeitpunkt der Fahrt 1,2 ‰ Alkohol im Blut. Er hält die Spur und beachtet alle Verkehrszeichen. Weitere Auffälligkeiten zeigt er nicht.

Trifft „BAK-Grenzwert“ hier zu?

„BAK-Grenzwert“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erreichen des fahrzeugabhängigen BAK-Grenzwerts

An der Definition geprüft

  1. 1
    Führen eines Kraftfahrzeugs oder Fahrrads
    Ben führt ein Fahrrad.
    erfüllt
  2. 2
    Erreichen des fahrzeugabhängigen BAK-Grenzwerts
    Für Fahrräder gilt der Grenzwert von 1,6 ‰, den Ben mit 1,2 ‰ nicht erreicht.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer Kraftfahrzeuggrenzwert von 1,1 ‰ wird auch auf Fahrräder angewendet.

RichtigBei Fahrrädern beginnt die absolute Fahruntüchtigkeit erst bei 1,6 ‰.

Rechtsfolge falsch

FehlerAuch nach Erreichen des Grenzwerts werden zusätzliche alkoholbedingte Fahrfehler als notwendiger Nachweis verlangt.

RichtigIst der maßgebliche Grenzwert erreicht, müssen für den Nachweis alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit keine zusätzlichen Ausfallerscheinungen festgestellt werden.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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