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Baugrenze

§ 23 III BauNVO · Öffentliches Recht

Eine Baugrenze ist eine im Bebauungsplan festgesetzte Linie, über die hinaus Gebäude und Gebäudeteile nicht vortreten dürfen; ein Zurückbleiben hinter der Baugrenze ist grundsätzlich zulässig, sofern der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

Merksatz

Die Baugrenze begrenzt die Bebauung nach außen, verlangt aber grundsätzlich kein Heranbauen.

Baugrenze oder Baulinie?Verglichen wird die Grundregel: Bei der Baugrenze darf zurückgeblieben werden, bei der Baulinie muss grundsätzlich auf der Linie gebaut werden.
Baugrenze
Baulinie
Bindung
Kein Überschreiten als Grundregel
Bauen auf der Linie als Grundregel
Zurückbleiben
Grundsätzlich zulässig
Nur bei zugelassener Abweichung

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein Bebauungsplan zeichnet auf einem Grundstück eine Linie ein. 2Das geplante Wohnhaus darf mit keinem seiner Teile über diese Linie in Richtung Straße hinausragen; Abweichungen sind für dieses Vorhaben nicht zugelassen. 3Es darf unmittelbar an der Linie oder mehrere Meter dahinter stehen.

Trifft „Baugrenze“ hier zu?

„Baugrenze“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Festsetzung als Linie im Bebauungsplan
    Die Linie ist Bestandteil der planerischen Festsetzungen.
    erfüllt
  2. 2
    Verbot des Vortretens von Gebäuden und Gebäudeteilen
    Das Überschreitungsverbot erfasst das Haus und sämtliche Gebäudeteile.
    erfüllt
  3. 3
    Grundsätzlich zulässiges Zurückbleiben
    Die Linie verpflichtet nicht dazu, das Haus unmittelbar an ihr zu errichten.
    erfüllt
BFall B

1Ein Bebauungsplan zeichnet auf einem Grundstück eine Linie ein. 2Das geplante Wohnhaus darf mit keinem seiner Teile über diese Linie in Richtung Straße hinausragen; Abweichungen sind für dieses Vorhaben nicht zugelassen. Seine straßenseitige Außenwand muss unmittelbar auf der Linie stehen.

Trifft „Baugrenze“ hier zu?

„Baugrenze“ trifft nicht zu.Es fehlt: Grundsätzlich zulässiges Zurückbleiben

An der Definition geprüft

  1. 1
    Festsetzung als Linie im Bebauungsplan
    Die Linie ist Bestandteil der planerischen Festsetzungen.
    erfüllt
  2. 2
    Verbot des Vortretens von Gebäuden und Gebäudeteilen
    Das Überschreitungsverbot erfasst das Haus und sämtliche Gebäudeteile.
    erfüllt
  3. 3
    Grundsätzlich zulässiges Zurückbleiben
    Die Linie verlangt das Bauen auf ihr und ist damit eine Baulinie.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEin geringfügiges Vortreten von Gebäudeteilen wird ohne Weiteres als erlaubt behandelt.

RichtigAuch ein geringfügiges Vortreten von Gebäudeteilen muss zugelassen werden; es ist nicht automatisch erlaubt.

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