Definitionen
Baugrenze
§ 23 III BauNVO · Öffentliches RechtEine Baugrenze ist eine im Bebauungsplan festgesetzte Linie, über die hinaus Gebäude und Gebäudeteile nicht vortreten dürfen; ein Zurückbleiben hinter der Baugrenze ist grundsätzlich zulässig, sofern der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
Die Baugrenze begrenzt die Bebauung nach außen, verlangt aber grundsätzlich kein Heranbauen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein Bebauungsplan zeichnet auf einem Grundstück eine Linie ein. 2Das geplante Wohnhaus darf mit keinem seiner Teile über diese Linie in Richtung Straße hinausragen; Abweichungen sind für dieses Vorhaben nicht zugelassen. 3Es darf unmittelbar an der Linie oder mehrere Meter dahinter stehen.
Trifft „Baugrenze“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFestsetzung als Linie im BebauungsplanDie Linie ist Bestandteil der planerischen Festsetzungen.
- 2erfülltVerbot des Vortretens von Gebäuden und GebäudeteilenDas Überschreitungsverbot erfasst das Haus und sämtliche Gebäudeteile.
- 3erfülltGrundsätzlich zulässiges ZurückbleibenDie Linie verpflichtet nicht dazu, das Haus unmittelbar an ihr zu errichten.
1Ein Bebauungsplan zeichnet auf einem Grundstück eine Linie ein. 2Das geplante Wohnhaus darf mit keinem seiner Teile über diese Linie in Richtung Straße hinausragen; Abweichungen sind für dieses Vorhaben nicht zugelassen. Seine straßenseitige Außenwand muss unmittelbar auf der Linie stehen.
Trifft „Baugrenze“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFestsetzung als Linie im BebauungsplanDie Linie ist Bestandteil der planerischen Festsetzungen.
- 2erfülltVerbot des Vortretens von Gebäuden und GebäudeteilenDas Überschreitungsverbot erfasst das Haus und sämtliche Gebäudeteile.
- 3fehltGrundsätzlich zulässiges ZurückbleibenDie Linie verlangt das Bauen auf ihr und ist damit eine Baulinie.
Typische Fehler
FehlerEin geringfügiges Vortreten von Gebäudeteilen wird ohne Weiteres als erlaubt behandelt.
RichtigAuch ein geringfügiges Vortreten von Gebäudeteilen muss zugelassen werden; es ist nicht automatisch erlaubt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema