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Bandenmäßig

§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB · Strafrecht

Bandenmäßig handelt, wer als Mitglied einer Bande agiert, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl zusammengeschlossen hat und der mindestens drei Personen angehören, wobei der Täter die Tat als Bandenmitglied unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht. Die Verbindung muss darauf gerichtet sein, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Raub- oder Diebstahlstaten zu begehen.

Merksatz

Die Bande umfasst mindestens drei Personen; für die einzelne Tat genügt das Zusammenwirken zweier Bandenmitglieder.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna, Ben und Cem vereinbaren, in den kommenden Monaten immer wieder fremde Fahrräder zu nehmen und gemeinsam zu verkaufen; welche Fahrräder es sein sollen und wann sie zuschlagen, lassen sie offen. Dabei soll jeder auch allein für die Gruppe Fahrräder mitnehmen können. Eine Woche später nimmt Anna nach gemeinsamer Absprache ohne Erlaubnis des Eigentümers ein unverschlossenes Fahrrad von einem öffentlichen Fahrradständer mit, um es für die Gruppe zu verkaufen. Ben hält dabei wie vereinbart nach möglichen Entdeckern Ausschau; Cem bleibt zu Hause und hilft bei dieser Aktion nicht mit.

Trifft „Bandenmäßig“ hier zu?

„Bandenmäßig“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mindestens drei Personen
    Dem Zusammenschluss gehören drei Personen an.
    erfüllt
  2. 2
    Auf gewisse Dauer angelegte Bandenabrede
    Die Vereinbarung betrifft mehrere Monate und wiederholte Diebstähle, deren Einzelheiten noch offen sind.
    erfüllt
  3. 3
    Tatbegehung als Bandenmitglied
    Anna gehört dem Zusammenschluss an und führt den Diebstahl im Rahmen der gemeinsamen Abrede aus.
    erfüllt
  4. 4
    Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds
    Ben unterstützt Annas Diebstahl durch das vereinbarte Aufpassen.
    erfüllt
BFall B

Anna, Ben und Cem vereinbaren, in den kommenden Monaten immer wieder fremde Fahrräder zu nehmen und gemeinsam zu verkaufen; welche Fahrräder es sein sollen und wann sie zuschlagen, lassen sie offen. Dabei soll jeder auch allein für die Gruppe Fahrräder mitnehmen können. Eine Woche später nimmt Anna entsprechend dieser Absprache ohne Erlaubnis des Eigentümers ein unverschlossenes Fahrrad von einem öffentlichen Fahrradständer mit, um es für die Gruppe zu verkaufen. Ben und Cem wissen vorher nichts von dieser Aktion und helfen weder bei ihrer Vorbereitung noch bei ihrer Durchführung oder Sicherung.

Trifft „Bandenmäßig“ hier zu?

„Bandenmäßig“ trifft nicht zu.Es fehlt: Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mindestens drei Personen
    Dem Zusammenschluss gehören drei Personen an.
    erfüllt
  2. 2
    Auf gewisse Dauer angelegte Bandenabrede
    Die Vereinbarung betrifft mehrere Monate und wiederholte Diebstähle, deren Einzelheiten noch offen sind.
    erfüllt
  3. 3
    Tatbegehung als Bandenmitglied
    Auch Annas allein ausgeführter Diebstahl entspricht der gemeinsamen Abrede und dient der Gruppe.
    erfüllt
  4. 4
    Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds
    Weder Ben noch Cem unterstützt diesen konkreten Diebstahl; die allgemeine Bandenabrede allein genügt dafür nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerSchon zwei Personen, die dauerhaft gemeinsam stehlen wollen, werden als Bande eingeordnet.

RichtigEin Zusammenschluss aus nur zwei Personen reicht nicht aus.

Verwechslung

FehlerDie Mindestgröße der Bande wird mit der erforderlichen Zahl der an der einzelnen Tat Mitwirkenden gleichgesetzt.

RichtigNicht sämtliche Bandenmitglieder müssen an der einzelnen Tat mitwirken; neben dem Täter reicht hierfür ein weiteres Bandenmitglied aus.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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