Definitionen
Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes
§ 253 Abs. 2 BGB · ZivilrechtDie Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes bezweckt, dem Geschädigten für die erlittenen immateriellen Einbußen, insbesondere Schmerzen, Leiden und Lebensbeeinträchtigungen, einen billigen Ausgleich in Geld zu verschaffen, wobei Art und Schwere der Verletzung sowie die Dauer der Beeinträchtigung maßgeblich zu berücksichtigen sind.
Die Ausgleichsfunktion richtet den Geldbetrag an den erlittenen immateriellen Beeinträchtigungen aus.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Radfahrer fährt Lea aus Unachtsamkeit an; sie erleidet einen Armbruch, hat starke Schmerzen und kann den Arm sechs Wochen kaum benutzen. 1Die Versicherung des Radfahrers zahlt ihr einen Geldbetrag zum Ausgleich dieser Schmerzen und Einschränkungen. 2Für dessen Höhe berücksichtigt sie die Art des Bruchs, die Stärke der Schmerzen und die sechswöchige Einschränkung.
Trifft „Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGeldausgleich für immaterielle EinbußenDie Zahlung dient dem Ausgleich der Schmerzen und Alltagseinschränkungen, nicht dem Ersatz finanzieller Verluste.
- 2erfülltBemessung nach Art, Schwere und DauerDie Höhe orientiert sich an der Verletzungsart, der Schmerzstärke und der Dauer der Beeinträchtigung.
Ein Radfahrer fährt Lea aus Unachtsamkeit an; sie erleidet einen Armbruch, hat starke Schmerzen und kann den Arm sechs Wochen kaum benutzen. Die Versicherung des Radfahrers erstattet ihr ausschließlich die Kosten ihrer ärztlichen Behandlung. 2Für die Höhe der Erstattung prüft sie anhand der Art und Schwere des Bruchs sowie der sechswöchigen Einschränkung, welche Behandlungen nötig waren.
Trifft „Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltGeldausgleich für immaterielle EinbußenDie Zahlung ersetzt ausschließlich Behandlungskosten und gleicht keine immateriellen Einbußen aus.
- 2erfülltBemessung nach Art, Schwere und DauerAuch hier werden Art, Schwere und Dauer berücksichtigt, allerdings zur Ermittlung der notwendigen Behandlungskosten.
Typische Fehler
FehlerDas Verschuldensmaß statt der Verletzungsfolgen als Maßstab der Ausgleichsfunktion verwenden.
RichtigFür die Ausgleichsfunktion sind Art und Schwere der Verletzung sowie die Dauer der Beeinträchtigung maßgeblich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema