Definitionen
Ausgleichsfunktion
§ 249 BGB · ZivilrechtDie Ausgleichsfunktion bezeichnet den zentralen Zweck des zivilrechtlichen Schadensersatzrechts, den Geschädigten durch vollständigen Ersatz des erlittenen Schadens so zu stellen, als ob das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution bzw. Geldersatz nach dem Differenzhypothesenprinzip).
Für den Ausgleich zählt der Schaden, nicht der Wunsch nach Bestrafung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Paul stößt aus Unachtsamkeit gegen Mias Fahrrad und verbiegt das Schutzblech. Mia bezahlt einer Werkstatt 80 Euro für die Reparatur; danach ist das Fahrrad wieder wie zuvor und weitere Schäden entstehen nicht. Mia verlangt von Paul die 80 Euro für die Reparatur.
Trifft „Ausgleichsfunktion“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZivilrechtlicher Schadensersatz als BezugspunktMia fordert von Paul Ersatz für die von ihm verursachte Beschädigung ihres Fahrrads.
- 2erfülltVollständiger Schadensausgleich nach dem Zustand ohne SchädigungDie Erstattung der Reparaturkosten gleicht Mias gesamten Schaden aus, ohne sie besserzustellen.
Paul stößt aus Unachtsamkeit gegen Mias Fahrrad und verbiegt das Schutzblech. Mia bezahlt einer Werkstatt 80 Euro für die Reparatur; danach ist das Fahrrad wieder wie zuvor und weitere Schäden entstehen nicht. Paul erstattet Mia die 80 Euro. 1Mia verlangt von Paul anschließend weitere 200 Euro als Schadensersatz, damit er in Zukunft besser aufpasst.
Trifft „Ausgleichsfunktion“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZivilrechtlicher Schadensersatz als BezugspunktAuch die zusätzliche Forderung erhebt Mia als zivilrechtliche Schadensersatzforderung gegen Paul.
- 2fehltVollständiger Schadensausgleich nach dem Zustand ohne SchädigungDer Schaden ist bereits vollständig ausgeglichen; die zusätzlichen 200 Euro dienen allein dazu, Paul zu vorsichtigerem Verhalten anzuhalten.
Typische Fehler
FehlerAus der Ausgleichsfunktion wird ein zusätzlicher Strafbetrag wegen besonders vorwerfbaren Verhaltens abgeleitet.
RichtigDie Ausgleichsfunktion richtet den Ersatz am Schaden aus und rechtfertigt keinen zusätzlichen Strafbetrag.
FehlerSchadensausgleich wird mit einer Geldzahlung gleichgesetzt.
RichtigAuch eine tatsächliche Wiederherstellung kann die Ausgleichsfunktion erfüllen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema