Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen

Ausgleichsfunktion

§ 249 BGB · Zivilrecht

Die Ausgleichsfunktion bezeichnet den zentralen Zweck des zivilrechtlichen Schadensersatzrechts, den Geschädigten durch vollständigen Ersatz des erlittenen Schadens so zu stellen, als ob das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution bzw. Geldersatz nach dem Differenzhypothesenprinzip).

Merksatz

Für den Ausgleich zählt der Schaden, nicht der Wunsch nach Bestrafung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Paul stößt aus Unachtsamkeit gegen Mias Fahrrad und verbiegt das Schutzblech. Mia bezahlt einer Werkstatt 80 Euro für die Reparatur; danach ist das Fahrrad wieder wie zuvor und weitere Schäden entstehen nicht. Mia verlangt von Paul die 80 Euro für die Reparatur.

Trifft „Ausgleichsfunktion“ hier zu?

„Ausgleichsfunktion“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zivilrechtlicher Schadensersatz als Bezugspunkt
    Mia fordert von Paul Ersatz für die von ihm verursachte Beschädigung ihres Fahrrads.
    erfüllt
  2. 2
    Vollständiger Schadensausgleich nach dem Zustand ohne Schädigung
    Die Erstattung der Reparaturkosten gleicht Mias gesamten Schaden aus, ohne sie besserzustellen.
    erfüllt
BFall B

Paul stößt aus Unachtsamkeit gegen Mias Fahrrad und verbiegt das Schutzblech. Mia bezahlt einer Werkstatt 80 Euro für die Reparatur; danach ist das Fahrrad wieder wie zuvor und weitere Schäden entstehen nicht. Paul erstattet Mia die 80 Euro. 1Mia verlangt von Paul anschließend weitere 200 Euro als Schadensersatz, damit er in Zukunft besser aufpasst.

Trifft „Ausgleichsfunktion“ hier zu?

„Ausgleichsfunktion“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vollständiger Schadensausgleich nach dem Zustand ohne Schädigung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zivilrechtlicher Schadensersatz als Bezugspunkt
    Auch die zusätzliche Forderung erhebt Mia als zivilrechtliche Schadensersatzforderung gegen Paul.
    erfüllt
  2. 2
    Vollständiger Schadensausgleich nach dem Zustand ohne Schädigung
    Der Schaden ist bereits vollständig ausgeglichen; die zusätzlichen 200 Euro dienen allein dazu, Paul zu vorsichtigerem Verhalten anzuhalten.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Ausgleichsfunktion wird ein zusätzlicher Strafbetrag wegen besonders vorwerfbaren Verhaltens abgeleitet.

RichtigDie Ausgleichsfunktion richtet den Ersatz am Schaden aus und rechtfertigt keinen zusätzlichen Strafbetrag.

Verwechslung

FehlerSchadensausgleich wird mit einer Geldzahlung gleichgesetzt.

RichtigAuch eine tatsächliche Wiederherstellung kann die Ausgleichsfunktion erfüllen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.