Definitionen
Ausgleichung
§ 2316 BGB · ZivilrechtDie Ausgleichung gemäß § 2316 BGB ist die Berücksichtigung von Vorempfängen und Leistungen der in § 2057a BGB bezeichneten Art bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings: Sind mehrere Abkömmlinge vorhanden und wären im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder solche Leistungen unter ihnen zur Ausgleichung zu bringen, so bestimmt sich der Pflichtteil nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen würde. Bei Ausstattungen nach § 2050 Abs. 1 BGB bleibt eine abweichende Anordnung des Erblassers insoweit unbeachtlich, als sie einen Pflichtteilsberechtigten benachteiligen würde.
Entscheidend ist die Verteilung unter den Abkömmlingen, wie sie sich bei gesetzlicher Erbfolge mit Ausgleichung ergäbe.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Der verwitwete Emil 2hat nur die Kinder Anna und Ben und bestimmt Ben im Testament zum Alleinerben. 1Seine Tochter Anna verlangt ihren gesetzlichen Mindestanteil an Emils schuldenfreiem Nachlass von 160.000 Euro. 3Zur Hochzeit hatte Emil Ben 40.000 Euro für die Einrichtung seines ersten eigenen Haushalts geschenkt, ohne Vorgaben für die spätere Erbteilung. Weitere Geschenke oder besondere Leistungen der Kinder für Emil gab es nicht.
Trifft „Ausgleichung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBerechnung des Pflichtteils eines AbkömmlingsAnna ist als enterbte Tochter pflichtteilsberechtigt.
- 2erfülltMehrere AbkömmlingeMit Anna und Ben sind zwei Abkömmlinge vorhanden.
- 3erfülltAusgleichungspflicht bei gesetzlicher ErbfolgeDie Hilfe zur Haushaltsgründung ist eine Ausstattung, die bei gesetzlicher Erbfolge auszugleichen wäre.
Der verwitwete Emil 2hat nur die Kinder Anna und Ben und bestimmt Ben im Testament zum Alleinerben. 1Seine Tochter Anna verlangt ihren gesetzlichen Mindestanteil an Emils schuldenfreiem Nachlass von 160.000 Euro. Zu Bens Geburtstag hatte Emil ihm 100 Euro als frei verfügbares Geschenk gegeben, ohne Vorgaben für die spätere Erbteilung. Weitere Geschenke oder besondere Leistungen der Kinder für Emil gab es nicht.
Trifft „Ausgleichung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBerechnung des Pflichtteils eines AbkömmlingsAnna ist als enterbte Tochter pflichtteilsberechtigt.
- 2erfülltMehrere AbkömmlingeMit Anna und Ben sind zwei Abkömmlinge vorhanden.
- 3fehltAusgleichungspflicht bei gesetzlicher ErbfolgeDas gewöhnliche Geburtstagsgeschenk ist ohne besondere Anordnung nicht auszugleichen; besondere Leistungen der Kinder fehlen ebenfalls.
Typische Fehler
FehlerBei der Berechnung werden ausschließlich frühere Zuwendungen des Erblassers berücksichtigt.
RichtigAuch besondere Leistungen eines Abkömmlings im Sinne von § 2057a BGB können die Pflichtteilsberechnung beeinflussen.
FehlerEine vom Erblasser angeordnete Befreiung einer Ausstattung von der Ausgleichung wird stets auch für die Pflichtteilsberechnung übernommen.
RichtigEine solche Befreiung darf den Pflichtteil eines Berechtigten nicht verkürzen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema