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326 Definitionen

Ausgleichung

§ 2316 BGB · Zivilrecht

Die Ausgleichung gemäß § 2316 BGB ist die Berücksichtigung von Vorempfängen und Leistungen der in § 2057a BGB bezeichneten Art bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings: Sind mehrere Abkömmlinge vorhanden und wären im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder solche Leistungen unter ihnen zur Ausgleichung zu bringen, so bestimmt sich der Pflichtteil nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen würde. Bei Ausstattungen nach § 2050 Abs. 1 BGB bleibt eine abweichende Anordnung des Erblassers insoweit unbeachtlich, als sie einen Pflichtteilsberechtigten benachteiligen würde.

Merksatz

Entscheidend ist die Verteilung unter den Abkömmlingen, wie sie sich bei gesetzlicher Erbfolge mit Ausgleichung ergäbe.

Ausgleichung oder Anrechnung?Links steht die rechnerische Verteilung unter Abkömmlingen, rechts die Anrechnung einer Zuwendung auf den Pflichtteil ihres Empfängers.
Ausgleichung
Anrechnung nach § 2315 BGB
Personenkreis
Abkömmlinge, wenn mehrere vorhanden sind.
Auch andere Pflichtteilsberechtigte als Abkömmlinge.
Berechnungsansatz
Maßgeblich ist der gesetzliche Erbteil nach rechnerischer Verteilung unter Berücksichtigung der Ausgleichung.
Eine Zuwendung wird bei entsprechender Bestimmung auf den Pflichtteil ihres Empfängers angerechnet.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Der verwitwete Emil 2hat nur die Kinder Anna und Ben und bestimmt Ben im Testament zum Alleinerben. 1Seine Tochter Anna verlangt ihren gesetzlichen Mindestanteil an Emils schuldenfreiem Nachlass von 160.000 Euro. 3Zur Hochzeit hatte Emil Ben 40.000 Euro für die Einrichtung seines ersten eigenen Haushalts geschenkt, ohne Vorgaben für die spätere Erbteilung. Weitere Geschenke oder besondere Leistungen der Kinder für Emil gab es nicht.

Trifft „Ausgleichung“ hier zu?

„Ausgleichung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings
    Anna ist als enterbte Tochter pflichtteilsberechtigt.
    erfüllt
  2. 2
    Mehrere Abkömmlinge
    Mit Anna und Ben sind zwei Abkömmlinge vorhanden.
    erfüllt
  3. 3
    Ausgleichungspflicht bei gesetzlicher Erbfolge
    Die Hilfe zur Haushaltsgründung ist eine Ausstattung, die bei gesetzlicher Erbfolge auszugleichen wäre.
    erfüllt
BFall B

Der verwitwete Emil 2hat nur die Kinder Anna und Ben und bestimmt Ben im Testament zum Alleinerben. 1Seine Tochter Anna verlangt ihren gesetzlichen Mindestanteil an Emils schuldenfreiem Nachlass von 160.000 Euro. Zu Bens Geburtstag hatte Emil ihm 100 Euro als frei verfügbares Geschenk gegeben, ohne Vorgaben für die spätere Erbteilung. Weitere Geschenke oder besondere Leistungen der Kinder für Emil gab es nicht.

Trifft „Ausgleichung“ hier zu?

„Ausgleichung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ausgleichungspflicht bei gesetzlicher Erbfolge

An der Definition geprüft

  1. 1
    Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings
    Anna ist als enterbte Tochter pflichtteilsberechtigt.
    erfüllt
  2. 2
    Mehrere Abkömmlinge
    Mit Anna und Ben sind zwei Abkömmlinge vorhanden.
    erfüllt
  3. 3
    Ausgleichungspflicht bei gesetzlicher Erbfolge
    Das gewöhnliche Geburtstagsgeschenk ist ohne besondere Anordnung nicht auszugleichen; besondere Leistungen der Kinder fehlen ebenfalls.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei der Berechnung werden ausschließlich frühere Zuwendungen des Erblassers berücksichtigt.

RichtigAuch besondere Leistungen eines Abkömmlings im Sinne von § 2057a BGB können die Pflichtteilsberechnung beeinflussen.

Rechtsfolge falsch

FehlerEine vom Erblasser angeordnete Befreiung einer Ausstattung von der Ausgleichung wird stets auch für die Pflichtteilsberechnung übernommen.

RichtigEine solche Befreiung darf den Pflichtteil eines Berechtigten nicht verkürzen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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