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326 Definitionen

Ausgleichspflicht

§ 48 III VwVfG · Öffentliches Recht

Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter § 48 Abs. 2 VwVfG fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Die Ausgleichspflicht besteht nicht, wenn der Betroffene den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat oder die Rechtswidrigkeit kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Ausgleich ist auf das Interesse des Betroffenen am Bestand des Verwaltungsakts begrenzt.

Merksatz

Schutzwürdiges Vertrauen kann bei Rücknahme durch Geld statt durch Erhalt des Verwaltungsakts geschützt werden.

Wann muss der Ausgleich beantragt werden?Die Jahresfrist beginnt mit dem behördlichen Hinweis, nicht automatisch mit der Rücknahme.
  1. Behördlicher Hinweis
    Jahresfrist wird ausgelöst
    Die Behörde weist den Betroffenen auf die Jahresfrist für den Ausgleichsantrag hin.
  2. Ein Jahr später
    Ende der Antragsfrist
    Der Ausgleichsanspruch muss innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht werden.
  1. Jahresfrist wird ausgelöst Die Behörde weist den Betroffenen auf die Jahresfrist für den Ausgleichsantrag hin.
  2. Ende der Antragsfrist Der Ausgleichsanspruch muss innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht werden.
Einjährige Antragsfrist

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Behörde nimmt Leas Erlaubnis zum Bau eines Gartenhauses zurück, weil sie bei der Berechnung des vorgeschriebenen Grenzabstands einen Fehler gemacht hat und der erlaubte Bau diesen Abstand unterschreitet. Lea hat alle Angaben vollständig und richtig gemacht, niemanden getäuscht, bedroht oder bestochen und konnte den Fehler vor der Rücknahme auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennen. Vor der Rücknahme hat Lea im Vertrauen auf die Erlaubnis für 2.000 Euro passgenaue Bauteile gekauft, die sie nun weder verwenden noch weiterverkaufen kann; mit fortbestehender Erlaubnis wäre ihr Grundstück 5.000 Euro mehr wert. Unmittelbar nach der Rücknahme beantragt Lea bei der Behörde Ersatz für die 2.000 Euro.

Trifft „Ausgleichspflicht“ hier zu?

„Ausgleichspflicht“ trifft zu.Alle 6 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts außerhalb von Absatz 2
    Die zurückgenommene Bauerlaubnis verletzt die Abstandsvorgabe und gewährt weder eine Geldleistung noch eine teilbare Sachleistung.
    erfüllt
  2. 2
    Antrag des Betroffenen
    Lea verlangt den Ausgleich ausdrücklich und rechtzeitig von der Behörde.
    erfüllt
  3. 3
    Vermögensnachteil durch Vertrauen auf den Bestand
    Die wegen der Erlaubnis angeschafften Bauteile sind für Lea nach deren Rücknahme wirtschaftlich wertlos.
    erfüllt
  4. 4
    Schutzwürdiges Vertrauen nach Interessenabwägung
    Leas nicht rückgängig zu machende Investition rechtfertigt trotz des öffentlichen Interesses an der Abstandsvorgabe einen finanziellen Vertrauensschutz.
    erfüllt
  5. 5
    Keine Ausschlussgründe
    Keiner der gesetzlichen Ausschlussgründe ist gegeben.
    erfüllt
  6. 6
    Ausgleich höchstens bis zum Bestandsinteresse
    Der verlangte Ausgleich von 2.000 Euro bleibt unter dem Bestandsinteresse von 5.000 Euro.
    erfüllt
BFall B

Die Behörde nimmt Leas Erlaubnis zum Bau eines Gartenhauses zurück, weil sie bei der Berechnung des vorgeschriebenen Grenzabstands einen Fehler gemacht hat und der erlaubte Bau diesen Abstand unterschreitet. Lea hat alle Angaben vollständig und richtig gemacht, niemanden getäuscht, bedroht oder bestochen und konnte den Fehler vor der Rücknahme auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennen. Vor der Rücknahme hat Lea im Vertrauen auf die Erlaubnis für 2.000 Euro passgenaue Bauteile gekauft, die sie nun weder verwenden noch weiterverkaufen kann; mit fortbestehender Erlaubnis wäre ihr Grundstück 5.000 Euro mehr wert. Lea hat bei der Behörde bislang keinen Ersatz für die Bauteile beantragt.

Trifft „Ausgleichspflicht“ hier zu?

„Ausgleichspflicht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Antrag des Betroffenen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts außerhalb von Absatz 2
    Die zurückgenommene Bauerlaubnis verletzt die Abstandsvorgabe und gewährt weder eine Geldleistung noch eine teilbare Sachleistung.
    erfüllt
  2. 2
    Antrag des Betroffenen
    Lea hat den erforderlichen Antrag auf finanziellen Ausgleich nicht gestellt.
    fehlt
  3. 3
    Vermögensnachteil durch Vertrauen auf den Bestand
    Lea hat aufgrund ihres Vertrauens 2.000 Euro für nun wirtschaftlich wertlose Bauteile ausgegeben.
    erfüllt
  4. 4
    Schutzwürdiges Vertrauen nach Interessenabwägung
    Leas nicht rückgängig zu machende Investition rechtfertigt trotz des öffentlichen Interesses an der Abstandsvorgabe einen finanziellen Vertrauensschutz.
    erfüllt
  5. 5
    Keine Ausschlussgründe
    Weder eine unlautere Einflussnahme noch fehlerhafte Angaben oder eine vorwerfbare Unkenntnis liegen vor.
    erfüllt
  6. 6
    Ausgleich höchstens bis zum Bestandsinteresse
    Der Vertrauensschaden von 2.000 Euro liegt unter der Obergrenze von 5.000 Euro.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Behörde müsse den finanziellen Ausgleich ohne Antrag von sich aus leisten.

RichtigEin Ausgleich nach § 48 Abs. 3 VwVfG setzt einen Antrag des Betroffenen voraus.

Rechtsfolge falsch

FehlerEin schutzwürdiger Vertrauensschaden werde auch dann vollständig ersetzt, wenn er das Bestandsinteresse übersteigt.

RichtigDer Ausgleich darf das wirtschaftliche Interesse am Fortbestand des Verwaltungsakts nicht übersteigen.

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