Definitionen
Ausgleichspflicht
§ 48 III VwVfG · Öffentliches RechtWird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter § 48 Abs. 2 VwVfG fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Die Ausgleichspflicht besteht nicht, wenn der Betroffene den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat oder die Rechtswidrigkeit kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Ausgleich ist auf das Interesse des Betroffenen am Bestand des Verwaltungsakts begrenzt.
Schutzwürdiges Vertrauen kann bei Rücknahme durch Geld statt durch Erhalt des Verwaltungsakts geschützt werden.
- Behördlicher HinweisJahresfrist wird ausgelöstDie Behörde weist den Betroffenen auf die Jahresfrist für den Ausgleichsantrag hin.
- Ein Jahr späterEnde der AntragsfristDer Ausgleichsanspruch muss innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht werden.
- Jahresfrist wird ausgelöst Die Behörde weist den Betroffenen auf die Jahresfrist für den Ausgleichsantrag hin.
- Ende der Antragsfrist Der Ausgleichsanspruch muss innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht werden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Behörde nimmt Leas Erlaubnis zum Bau eines Gartenhauses zurück, weil sie bei der Berechnung des vorgeschriebenen Grenzabstands einen Fehler gemacht hat und der erlaubte Bau diesen Abstand unterschreitet. Lea hat alle Angaben vollständig und richtig gemacht, niemanden getäuscht, bedroht oder bestochen und konnte den Fehler vor der Rücknahme auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennen. Vor der Rücknahme hat Lea im Vertrauen auf die Erlaubnis für 2.000 Euro passgenaue Bauteile gekauft, die sie nun weder verwenden noch weiterverkaufen kann; mit fortbestehender Erlaubnis wäre ihr Grundstück 5.000 Euro mehr wert. Unmittelbar nach der Rücknahme beantragt Lea bei der Behörde Ersatz für die 2.000 Euro.
Trifft „Ausgleichspflicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts außerhalb von Absatz 2Die zurückgenommene Bauerlaubnis verletzt die Abstandsvorgabe und gewährt weder eine Geldleistung noch eine teilbare Sachleistung.
- 2erfülltAntrag des BetroffenenLea verlangt den Ausgleich ausdrücklich und rechtzeitig von der Behörde.
- 3erfülltVermögensnachteil durch Vertrauen auf den BestandDie wegen der Erlaubnis angeschafften Bauteile sind für Lea nach deren Rücknahme wirtschaftlich wertlos.
- 4erfülltSchutzwürdiges Vertrauen nach InteressenabwägungLeas nicht rückgängig zu machende Investition rechtfertigt trotz des öffentlichen Interesses an der Abstandsvorgabe einen finanziellen Vertrauensschutz.
- 5erfülltKeine AusschlussgründeKeiner der gesetzlichen Ausschlussgründe ist gegeben.
- 6erfülltAusgleich höchstens bis zum BestandsinteresseDer verlangte Ausgleich von 2.000 Euro bleibt unter dem Bestandsinteresse von 5.000 Euro.
Die Behörde nimmt Leas Erlaubnis zum Bau eines Gartenhauses zurück, weil sie bei der Berechnung des vorgeschriebenen Grenzabstands einen Fehler gemacht hat und der erlaubte Bau diesen Abstand unterschreitet. Lea hat alle Angaben vollständig und richtig gemacht, niemanden getäuscht, bedroht oder bestochen und konnte den Fehler vor der Rücknahme auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennen. Vor der Rücknahme hat Lea im Vertrauen auf die Erlaubnis für 2.000 Euro passgenaue Bauteile gekauft, die sie nun weder verwenden noch weiterverkaufen kann; mit fortbestehender Erlaubnis wäre ihr Grundstück 5.000 Euro mehr wert. Lea hat bei der Behörde bislang keinen Ersatz für die Bauteile beantragt.
Trifft „Ausgleichspflicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts außerhalb von Absatz 2Die zurückgenommene Bauerlaubnis verletzt die Abstandsvorgabe und gewährt weder eine Geldleistung noch eine teilbare Sachleistung.
- 2fehltAntrag des BetroffenenLea hat den erforderlichen Antrag auf finanziellen Ausgleich nicht gestellt.
- 3erfülltVermögensnachteil durch Vertrauen auf den BestandLea hat aufgrund ihres Vertrauens 2.000 Euro für nun wirtschaftlich wertlose Bauteile ausgegeben.
- 4erfülltSchutzwürdiges Vertrauen nach InteressenabwägungLeas nicht rückgängig zu machende Investition rechtfertigt trotz des öffentlichen Interesses an der Abstandsvorgabe einen finanziellen Vertrauensschutz.
- 5erfülltKeine AusschlussgründeWeder eine unlautere Einflussnahme noch fehlerhafte Angaben oder eine vorwerfbare Unkenntnis liegen vor.
- 6erfülltAusgleich höchstens bis zum BestandsinteresseDer Vertrauensschaden von 2.000 Euro liegt unter der Obergrenze von 5.000 Euro.
Typische Fehler
FehlerDie Behörde müsse den finanziellen Ausgleich ohne Antrag von sich aus leisten.
RichtigEin Ausgleich nach § 48 Abs. 3 VwVfG setzt einen Antrag des Betroffenen voraus.
FehlerEin schutzwürdiger Vertrauensschaden werde auch dann vollständig ersetzt, wenn er das Bestandsinteresse übersteigt.
RichtigDer Ausgleich darf das wirtschaftliche Interesse am Fortbestand des Verwaltungsakts nicht übersteigen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema