Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen

Auflösung (Gesellschaftsrecht)

§ 60 GmbHG, § 262 AktG, § 138 HGB · Zivilrecht

Die Auflösung bezeichnet die rechtsgeschäftlich, gesetzlich oder hoheitlich bewirkte Einleitung der Beendigung einer juristischen Person oder Personengesellschaft. Regelmäßig wird dadurch ihr Zweck von der werbenden Tätigkeit auf die Abwicklung (Liquidation) umgestellt, wobei der Rechtsträger zunächst fortbesteht. Bei Vermögenslosigkeit kann die Auflösung mit der Vollbeendigung zusammenfallen.

Merksatz

Auflösung bedeutet grundsätzlich den Beginn der Abwicklung, nicht das Erlöschen der Gesellschaft.

Auflösung oder Vollbeendigung?Auflösung und Vollbeendigung sind zu trennen. Bei Vermögenslosigkeit können sie zusammenfallen.
Auflösung
Vollbeendigung
Rechtliche Wirkung
Die Beendigung wird eingeleitet.
Die rechtliche Existenz ist beendet.
Fortbestand
Der Rechtsträger besteht regelmäßig weiter.
Der Rechtsträger ist erloschen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Alle Gesellschafter einer GmbH beschließen einstimmig, die Gesellschaft zu beenden. Ihr Gesellschaftsvertrag enthält keine besonderen Anforderungen an diesen Beschluss. Die GmbH besitzt noch Maschinen und hat offene Rechnungen.

Trifft „Auflösung (Gesellschaftsrecht)“ hier zu?

„Auflösung (Gesellschaftsrecht)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Juristische Person oder Personengesellschaft
    Die GmbH ist eine juristische Person.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtlich bewirkte Einleitung der Beendigung
    Der einstimmige Beschluss erfüllt die gesetzliche Mehrheitsanforderung und leitet die Abwicklung ein.
    erfüllt
BFall B

In der Gesellschafterversammlung 1einer GmbH stimmen zwei von vier gleich stark beteiligten Gesellschaftern für die Beendigung der Gesellschaft und zwei dagegen. Im Gesellschaftsvertrag stehen keine besonderen Regeln zu Stimmrechten oder Mehrheiten. Die GmbH besitzt noch Maschinen und hat offene Rechnungen. Andere Gründe für eine Beendigung der Gesellschaft liegen nicht vor.

Trifft „Auflösung (Gesellschaftsrecht)“ hier zu?

„Auflösung (Gesellschaftsrecht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtlich bewirkte Einleitung der Beendigung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Juristische Person oder Personengesellschaft
    Die GmbH ist eine juristische Person.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtlich bewirkte Einleitung der Beendigung
    Die Zustimmung von 50 Prozent der Stimmen erreicht die gesetzlich erforderliche Mehrheit von 75 Prozent nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerFür einen Beschluss zur Auflösung einer GmbH wird ohne Prüfung des Gesellschaftsvertrags eine einfache Stimmenmehrheit angesetzt.

RichtigOhne abweichende Regel im Gesellschaftsvertrag sind mindestens 75 Prozent der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.