Definitionen
Die Auflösung bezeichnet die rechtsgeschäftlich, gesetzlich oder hoheitlich bewirkte Einleitung der Beendigung einer juristischen Person oder Personengesellschaft. Regelmäßig wird dadurch ihr Zweck von der werbenden Tätigkeit auf die Abwicklung (Liquidation) umgestellt, wobei der Rechtsträger zunächst fortbesteht. Bei Vermögenslosigkeit kann die Auflösung mit der Vollbeendigung zusammenfallen.
Auflösung bedeutet grundsätzlich den Beginn der Abwicklung, nicht das Erlöschen der Gesellschaft.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Alle Gesellschafter einer GmbH beschließen einstimmig, die Gesellschaft zu beenden. Ihr Gesellschaftsvertrag enthält keine besonderen Anforderungen an diesen Beschluss. Die GmbH besitzt noch Maschinen und hat offene Rechnungen.
Trifft „Auflösung (Gesellschaftsrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltJuristische Person oder PersonengesellschaftDie GmbH ist eine juristische Person.
- 2erfülltRechtlich bewirkte Einleitung der BeendigungDer einstimmige Beschluss erfüllt die gesetzliche Mehrheitsanforderung und leitet die Abwicklung ein.
In der Gesellschafterversammlung 1einer GmbH stimmen zwei von vier gleich stark beteiligten Gesellschaftern für die Beendigung der Gesellschaft und zwei dagegen. Im Gesellschaftsvertrag stehen keine besonderen Regeln zu Stimmrechten oder Mehrheiten. Die GmbH besitzt noch Maschinen und hat offene Rechnungen. Andere Gründe für eine Beendigung der Gesellschaft liegen nicht vor.
Trifft „Auflösung (Gesellschaftsrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltJuristische Person oder PersonengesellschaftDie GmbH ist eine juristische Person.
- 2fehltRechtlich bewirkte Einleitung der BeendigungDie Zustimmung von 50 Prozent der Stimmen erreicht die gesetzlich erforderliche Mehrheit von 75 Prozent nicht.
Typische Fehler
FehlerFür einen Beschluss zur Auflösung einer GmbH wird ohne Prüfung des Gesellschaftsvertrags eine einfache Stimmenmehrheit angesetzt.
RichtigOhne abweichende Regel im Gesellschaftsvertrag sind mindestens 75 Prozent der abgegebenen Stimmen erforderlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema