Definitionen
Auflage (Nebenbestimmung)
§ 36 II Nr. 4 VwVfG · Öffentliches RechtDie Auflage ist eine Nebenbestimmung zu einem begünstigenden Verwaltungsakt, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen auferlegt wird, ohne dass der Eintritt der Hauptregelung von der Erfüllung dieser Verpflichtung abhängt; sie ist selbstständig erzwingbar und anfechtbar.
Die Begünstigung kann schon wirken, obwohl die zusätzlich auferlegte Pflicht noch nicht erfüllt ist.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Stadt erlaubt Mara, ab sofort einen Verkaufsstand auf dem Marktplatz zu betreiben. Im selben Bescheid verpflichtet sie Mara zusätzlich, nach jedem Verkaufstag den zugewiesenen Platz zu reinigen. Die Stadt stellt ausdrücklich klar, dass Mara den Stand unabhängig von der Reinigung betreiben darf. Für den Fall unterlassener Reinigung kündigt die Stadt an, den Platz auf Maras Kosten reinigen zu lassen.
Trifft „Auflage (Nebenbestimmung)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerknüpfung mit einem begünstigenden VerwaltungsaktDie Reinigungspflicht wird als zusätzliche Regelung mit der begünstigenden Erlaubnis verbunden.
- 2erfülltPflicht zu einem Tun, Dulden oder UnterlassenMara wird verbindlich zu einer Handlung verpflichtet.
- 3erfülltUnabhängigkeit der Hauptregelung von der PflichterfüllungDie Erlaubnis wirkt unabhängig davon, ob Mara die Reinigungspflicht erfüllt.
- 4erfülltSelbstständige Erzwingbarkeit und AnfechtbarkeitDie eigenständige Reinigungspflicht kann gesondert vollstreckt und selbstständig angefochten werden.
Die Stadt erlaubt Mara, ab sofort einen Verkaufsstand auf dem Marktplatz zu betreiben. In einem anderen Schreiben verlangt sie von Mara, einen umgestürzten Zaun auf ihrem privaten Grundstück zu entfernen, der einen Gehweg versperrt. Die Stadt erklärt, dass es sich um getrennte Angelegenheiten handelt und Mara den Verkaufsstand unabhängig von der Zaunbeseitigung betreiben darf. Für den Fall, dass Mara den Zaun nicht entfernt, kündigt die Stadt an, ihn auf Maras Kosten beseitigen zu lassen.
Trifft „Auflage (Nebenbestimmung)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltVerknüpfung mit einem begünstigenden VerwaltungsaktDie Beseitigungspflicht ist eine eigenständige Anordnung und keine zusätzliche Regelung zur Erlaubnis.
- 2erfülltPflicht zu einem Tun, Dulden oder UnterlassenMara wird verbindlich zur Entfernung des Zauns verpflichtet.
- 3erfülltUnabhängigkeit der Hauptregelung von der PflichterfüllungDie Erlaubnis wirkt unabhängig davon, ob Mara den Zaun entfernt.
- 4erfülltSelbstständige Erzwingbarkeit und AnfechtbarkeitDie eigenständige Beseitigungsanordnung kann gesondert vollstreckt und angefochten werden.
Typische Fehler
FehlerDie Nichterfüllung wird wie bei einer aufschiebenden Bedingung als Hindernis für den Wirksamkeitsbeginn der Hauptregelung behandelt.
RichtigDie Hauptregelung kann bereits wirken, obwohl die Pflicht noch nicht erfüllt ist; die Pflicht kann eigenständig durchgesetzt werden.
FehlerEs wird angenommen, die Auflage könne nur zusammen mit der begünstigenden Hauptregelung angefochten werden.
RichtigDie Auflage kann selbstständig angefochten werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata