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326 Definitionen

Auflage (Nebenbestimmung)

§ 36 II Nr. 4 VwVfG · Öffentliches Recht

Die Auflage ist eine Nebenbestimmung zu einem begünstigenden Verwaltungsakt, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen auferlegt wird, ohne dass der Eintritt der Hauptregelung von der Erfüllung dieser Verpflichtung abhängt; sie ist selbstständig erzwingbar und anfechtbar.

Merksatz

Die Begünstigung kann schon wirken, obwohl die zusätzlich auferlegte Pflicht noch nicht erfüllt ist.

Auflage oder aufschiebende Bedingung?Die Auflage begründet eine durchsetzbare Pflicht. Bei der aufschiebenden Bedingung wartet die Wirkung auf ein Ereignis.
Auflage
Aufschiebende Bedingung
Wirksamkeitsbeginn
Unabhängig von der Erfüllung der Pflicht.
Erst mit Eintritt des festgelegten Ereignisses.
Verhaltenspflicht
Verbindlich und eigenständig durchsetzbar.
Allein noch keine verbindliche Verhaltenspflicht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Stadt erlaubt Mara, ab sofort einen Verkaufsstand auf dem Marktplatz zu betreiben. Im selben Bescheid verpflichtet sie Mara zusätzlich, nach jedem Verkaufstag den zugewiesenen Platz zu reinigen. Die Stadt stellt ausdrücklich klar, dass Mara den Stand unabhängig von der Reinigung betreiben darf. Für den Fall unterlassener Reinigung kündigt die Stadt an, den Platz auf Maras Kosten reinigen zu lassen.

Trifft „Auflage (Nebenbestimmung)“ hier zu?

„Auflage (Nebenbestimmung)“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verknüpfung mit einem begünstigenden Verwaltungsakt
    Die Reinigungspflicht wird als zusätzliche Regelung mit der begünstigenden Erlaubnis verbunden.
    erfüllt
  2. 2
    Pflicht zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen
    Mara wird verbindlich zu einer Handlung verpflichtet.
    erfüllt
  3. 3
    Unabhängigkeit der Hauptregelung von der Pflichterfüllung
    Die Erlaubnis wirkt unabhängig davon, ob Mara die Reinigungspflicht erfüllt.
    erfüllt
  4. 4
    Selbstständige Erzwingbarkeit und Anfechtbarkeit
    Die eigenständige Reinigungspflicht kann gesondert vollstreckt und selbstständig angefochten werden.
    erfüllt
BFall B

Die Stadt erlaubt Mara, ab sofort einen Verkaufsstand auf dem Marktplatz zu betreiben. In einem anderen Schreiben verlangt sie von Mara, einen umgestürzten Zaun auf ihrem privaten Grundstück zu entfernen, der einen Gehweg versperrt. Die Stadt erklärt, dass es sich um getrennte Angelegenheiten handelt und Mara den Verkaufsstand unabhängig von der Zaunbeseitigung betreiben darf. Für den Fall, dass Mara den Zaun nicht entfernt, kündigt die Stadt an, ihn auf Maras Kosten beseitigen zu lassen.

Trifft „Auflage (Nebenbestimmung)“ hier zu?

„Auflage (Nebenbestimmung)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verknüpfung mit einem begünstigenden Verwaltungsakt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verknüpfung mit einem begünstigenden Verwaltungsakt
    Die Beseitigungspflicht ist eine eigenständige Anordnung und keine zusätzliche Regelung zur Erlaubnis.
    fehlt
  2. 2
    Pflicht zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen
    Mara wird verbindlich zur Entfernung des Zauns verpflichtet.
    erfüllt
  3. 3
    Unabhängigkeit der Hauptregelung von der Pflichterfüllung
    Die Erlaubnis wirkt unabhängig davon, ob Mara den Zaun entfernt.
    erfüllt
  4. 4
    Selbstständige Erzwingbarkeit und Anfechtbarkeit
    Die eigenständige Beseitigungsanordnung kann gesondert vollstreckt und angefochten werden.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Nichterfüllung wird wie bei einer aufschiebenden Bedingung als Hindernis für den Wirksamkeitsbeginn der Hauptregelung behandelt.

RichtigDie Hauptregelung kann bereits wirken, obwohl die Pflicht noch nicht erfüllt ist; die Pflicht kann eigenständig durchgesetzt werden.

Rechtsfolge falsch

FehlerEs wird angenommen, die Auflage könne nur zusammen mit der begünstigenden Hauptregelung angefochten werden.

RichtigDie Auflage kann selbstständig angefochten werden.

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