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Auflagenvorbehalt

§ 36 II Nr. 5 VwVfG · Öffentliches Recht

Der Auflagenvorbehalt ist eine Nebenbestimmung zu einem begünstigenden Verwaltungsakt, durch die sich die Behörde vorbehält, nachträglich eine Auflage aufzunehmen, zu ändern oder zu ergänzen, ohne den Verwaltungsakt selbst aufheben zu müssen. Er ermöglicht der Behörde eine flexible Reaktion auf veränderte Umstände nach Erlass des Verwaltungsakts.

Merksatz

Der Vorbehalt hält spätere Auflagen offen, begründet sie aber noch nicht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Gemeinde bewilligt einem Kulturverein einen freiwilligen Zuschuss für seine Arbeit. Ein Zusatz im Bescheid sieht vor, dass die Gemeinde dem Verein später Pflichten zum Nachweis der Geldverwendung auferlegen darf.

Trifft „Auflagenvorbehalt“ hier zu?

„Auflagenvorbehalt“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nebenbestimmung zu einem begünstigenden Verwaltungsakt
    Die Zuschussbewilligung begünstigt den Verein und wird durch eine zusätzliche Regelung ergänzt.
    erfüllt
  2. 2
    Vorbehalt einer späteren Auflagenregelung
    Die Gemeinde behält sich vor, erst später konkrete Nachweispflichten anzuordnen.
    erfüllt
BFall B

1Die Gemeinde bewilligt einem Kulturverein einen freiwilligen Zuschuss für seine Arbeit. Ein Zusatz im Bescheid verpflichtet den Verein, die Verwendung des Geldes schriftlich nachzuweisen. Die Gemeinde behält sich keine späteren Änderungen dieser Vorgabe und keine zusätzlichen Pflichten vor.

Trifft „Auflagenvorbehalt“ hier zu?

„Auflagenvorbehalt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vorbehalt einer späteren Auflagenregelung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nebenbestimmung zu einem begünstigenden Verwaltungsakt
    Die Zuschussbewilligung begünstigt den Verein und enthält mit der Nachweispflicht eine Nebenbestimmung.
    erfüllt
  2. 2
    Vorbehalt einer späteren Auflagenregelung
    Die Gemeinde ordnet bereits eine konkrete Auflage an und behält sich keine spätere Auflagenregelung vor.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Vorbehalt erlaube ausschließlich, bereits bestehende Auflagen zu ändern oder zu ergänzen.

RichtigEr kann auch die erstmalige spätere Anordnung einer Auflage ermöglichen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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