Definitionen
Aufgebotsverfahren
§§ 433 ff. FamFG · ZivilrechtDas Aufgebotsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dessen stattgebende Endentscheidung als Ausschließungsbeschluss ergeht. Es ist nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig und dient dazu, Rechtsinhaber oder Gläubiger öffentlich aufzufordern, ihre Rechte oder Forderungen anzumelden. Bei Nichtanmeldung droht ein gesetzlich bestimmter Rechtsnachteil, etwa der Ausschluss eines Rechts oder eine nachrangige Befriedigung.
Eine versäumte Anmeldung kann die Durchsetzbarkeit verschlechtern, ohne das Recht selbst zu beseitigen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Eva hat ihren verstorbenen Vater allein beerbt und bittet das Nachlassgericht, dessen Gläubiger zur Anmeldung ihrer gewöhnlichen Geldforderungen aufzurufen. 3Das Gericht veröffentlicht die Aufforderung durch Aushang im Gerichtsgebäude und im Bundesanzeiger und setzt eine Frist von sechs Monaten ab der letzten Veröffentlichung. 4In der Aufforderung kündigt es an, dass Gläubiger, die ihre Forderungen nicht anmelden, bei der Bezahlung aus dem Nachlass nachrangig berücksichtigt werden können. 1Nach Ablauf der Frist schließt das Gericht die nicht angemeldeten Gläubiger durch Beschluss aus.
Trifft „Aufgebotsverfahren“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGerichtliches Verfahren mit AusschließungsbeschlussDas Nachlassgericht führt das Verfahren und erlässt einen Ausschließungsbeschluss.
- 2erfülltGesetzliche Grundlage der AufforderungDie gerichtliche Aufforderung an Nachlassgläubiger ist in § 1970 BGB vorgesehen.
- 3erfülltÖffentliche Aufforderung zur AnmeldungDie Gläubiger werden öffentlich zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert.
- 4erfülltRechtsnachteil bei NichtanmeldungDie Nichtanmeldung kann nach § 1973 BGB die Befriedigungsmöglichkeiten beschränken.
2Eva und ihre Schwester haben ihren Vater zu gleichen Teilen beerbt und den Nachlass noch nicht geteilt. Ohne Einschaltung eines Gerichts 3fordert Eva die Gläubiger ihres Vaters im Bundesanzeiger und im für Bekanntmachungen des Nachlassgerichts bestimmten Blatt auf, ihre Forderungen innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Veröffentlichung bei ihr anzumelden. 4In der Veröffentlichung steht, dass die Schwestern nach der späteren Teilung für nicht angemeldete und ihnen bei der Teilung unbekannte Forderungen jeweils nur entsprechend ihrem Erbanteil haften.
Trifft „Aufgebotsverfahren“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltGerichtliches Verfahren mit AusschließungsbeschlussDie Aufforderung erfolgt privat durch eine Miterbin und nicht durch ein Gericht.
- 2erfülltGesetzliche Grundlage der AufforderungAuch die private Gläubigeraufforderung durch einen Miterben ist gesetzlich vorgesehen, nämlich in § 2061 BGB.
- 3erfülltÖffentliche Aufforderung zur AnmeldungEva fordert die Gläubiger durch öffentliche Bekanntmachungen zur Anmeldung auf.
- 4erfülltRechtsnachteil bei NichtanmeldungUnter den genannten Voraussetzungen verlieren die Gläubiger die Möglichkeit, jede Schwester auf die gesamte Forderung in Anspruch zu nehmen.
Typische Fehler
FehlerAnnehmen, dass eine nicht angemeldete Forderung immer vollständig erlischt.
RichtigDer Rechtsnachteil hängt vom gesetzlichen Einzelfall ab und kann auch nur in einer nachrangigen Befriedigung bestehen.
FehlerDas Verfahren bei jeder Unklarheit über mögliche Berechtigte für zulässig halten.
RichtigDas Verfahren setzt einen gesetzlich vorgesehenen Fall voraus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema