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326 Definitionen

Aufklärungspflicht (Strafprozess)

§ 244 Abs. 2 StPO · Strafrecht

Die strafprozessuale Aufklärungspflicht verpflichtet das Gericht, von Amts wegen den für die Entscheidung bedeutsamen Sachverhalt durch Ausschöpfung der erreichbaren und zulässigen Beweismittel vollständig aufzuklären, soweit die dem Gericht bekannten Umstände zu ihrem Gebrauch drängen oder ihn nahelegen. Sie besteht unabhängig von Beweisanträgen der Verfahrensbeteiligten.

Merksatz

Fehlende Beweisanträge entlasten das Gericht nicht von notwendiger Sachaufklärung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2In der Hauptverhandlung wegen eines Raubüberfalls ist noch ungeklärt, ob Leon der Täter war. 1Das Gericht erfährt von einer Frau, die den unmaskierten Täter aus nächster Nähe gesehen hat. Es prüft ihre persönliche Vernehmung, obwohl keiner der Beteiligten dies beantragt hat. 3Die Frau wartet vor dem Sitzungssaal und ist bereit auszusagen.

Trifft „Aufklärungspflicht (Strafprozess)“ hier zu?

„Aufklärungspflicht (Strafprozess)“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gerichtliche Aufklärung von Amts wegen
    Das Gericht muss dem Hinweis unabhängig von einem Antrag der Beteiligten nachgehen.
    erfüllt
  2. 2
    Entscheidungserheblicher Sachverhalt
    Die offene Täterfrage ist für die Entscheidung über Leons Schuld erheblich.
    erfüllt
  3. 3
    Gebotene Beweiserhebung mit erreichbaren und zulässigen Mitteln
    Die erreichbare Augenzeugin ist zur Klärung der offenen Täterfrage zu vernehmen; ein rechtliches Hindernis ist nicht ersichtlich.
    erfüllt
BFall B

2In der Hauptverhandlung wegen eines Raubüberfalls ist noch ungeklärt, ob Leon der Täter war. 1Das Gericht erfährt von einer Frau, die den unmaskierten Täter aus nächster Nähe gesehen hat. Es prüft ihre persönliche Vernehmung, obwohl keiner der Beteiligten dies beantragt hat. Die Frau ist nachweislich verstorben.

Trifft „Aufklärungspflicht (Strafprozess)“ hier zu?

„Aufklärungspflicht (Strafprozess)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gebotene Beweiserhebung mit erreichbaren und zulässigen Mitteln

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gerichtliche Aufklärung von Amts wegen
    Die Prüfung einer weiteren Sachaufklärung erfolgt durch das Gericht ohne Antrag der Beteiligten.
    erfüllt
  2. 2
    Entscheidungserheblicher Sachverhalt
    Die offene Täterfrage bleibt für die Entscheidung über Leons Schuld erheblich.
    erfüllt
  3. 3
    Gebotene Beweiserhebung mit erreichbaren und zulässigen Mitteln
    Eine Pflicht zur persönlichen Vernehmung besteht nicht, weil die verstorbene Frau als Zeugin nicht mehr erreichbar ist.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Aufklärungspflicht wird eine Pflicht zur Erhebung sämtlicher verfügbarer Beweise abgeleitet.

RichtigWeitere Beweiserhebungen sind geboten, wenn die dem Gericht bekannten Umstände zu ihrem Gebrauch drängen oder ihn nahelegen.

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Aufklärungspflicht wird auf Tatsachen zur Schuldfrage beschränkt.

RichtigSie erfasst auch Tatsachen, die für die Entscheidung über die Rechtsfolgen erheblich sind.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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