Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen

Arglosigkeit

§ 211 StGB · Strafrecht

Arglos ist das Opfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen Angriff rechnet, also keinen Angriff erwartet oder sich trotz eines erkannten Angriffs keines erheblichen Angriffs versieht.

Merksatz

Auch die Erwartung eines nicht tödlichen, aber erheblichen körperlichen Angriffs schließt Arglosigkeit aus.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ben hält ein Messer unter dem Küchentisch verborgen. 2Anna rechnet mit keinem körperlichen Angriff, als 1Ben ihr ohne Vorwarnung erstmals mit dem Ziel, sie zu töten, in die Brust sticht.

Trifft „Arglosigkeit“ hier zu?

„Arglosigkeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beurteilung bei Beginn des ersten Angriffs mit Tötungsvorsatz
    Annas Erwartung wird beim Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Messerstichs beurteilt.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Erwartung eines erheblichen körperlichen Angriffs
    Anna erwartet beim Angriffsbeginn keinerlei körperlichen Angriff.
    erfüllt
BFall B

Ben steht mit einem schweren Holzknüppel vor Anna und kündigt an, ihr sofort den Arm zu brechen. Anna nimmt die Drohung ernst und erwartet den Schlag. 1Während Anna damit rechnet, schlägt Ben erstmals mit dem Ziel, sie zu töten, auf ihren Kopf.

Trifft „Arglosigkeit“ hier zu?

„Arglosigkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine Erwartung eines erheblichen körperlichen Angriffs

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beurteilung bei Beginn des ersten Angriffs mit Tötungsvorsatz
    Annas Erwartung wird beim Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Schlags beurteilt.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Erwartung eines erheblichen körperlichen Angriffs
    Anna erwartet einen Schlag, der ihren Arm brechen soll, und damit einen erheblichen körperlichen Angriff.
    fehlt

Typische Fehler

Prüfungsort

FehlerDie Angriffserwartung wird erst beim tödlichen Treffer oder beim Todeseintritt beurteilt.

RichtigMaßgeblich ist grundsätzlich der Beginn des ersten Angriffs mit Tötungsvorsatz; eine erst danach erkannte Gefahr beseitigt die anfängliche Arglosigkeit nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

2 Schemata

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.