Definitionen
Arglosigkeit
§ 211 StGB · StrafrechtArglos ist das Opfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen Angriff rechnet, also keinen Angriff erwartet oder sich trotz eines erkannten Angriffs keines erheblichen Angriffs versieht.
Auch die Erwartung eines nicht tödlichen, aber erheblichen körperlichen Angriffs schließt Arglosigkeit aus.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ben hält ein Messer unter dem Küchentisch verborgen. 2Anna rechnet mit keinem körperlichen Angriff, als 1Ben ihr ohne Vorwarnung erstmals mit dem Ziel, sie zu töten, in die Brust sticht.
Trifft „Arglosigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeurteilung bei Beginn des ersten Angriffs mit TötungsvorsatzAnnas Erwartung wird beim Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Messerstichs beurteilt.
- 2erfülltKeine Erwartung eines erheblichen körperlichen AngriffsAnna erwartet beim Angriffsbeginn keinerlei körperlichen Angriff.
Ben steht mit einem schweren Holzknüppel vor Anna und kündigt an, ihr sofort den Arm zu brechen. Anna nimmt die Drohung ernst und erwartet den Schlag. 1Während Anna damit rechnet, schlägt Ben erstmals mit dem Ziel, sie zu töten, auf ihren Kopf.
Trifft „Arglosigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeurteilung bei Beginn des ersten Angriffs mit TötungsvorsatzAnnas Erwartung wird beim Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Schlags beurteilt.
- 2fehltKeine Erwartung eines erheblichen körperlichen AngriffsAnna erwartet einen Schlag, der ihren Arm brechen soll, und damit einen erheblichen körperlichen Angriff.
Typische Fehler
FehlerDie Angriffserwartung wird erst beim tödlichen Treffer oder beim Todeseintritt beurteilt.
RichtigMaßgeblich ist grundsätzlich der Beginn des ersten Angriffs mit Tötungsvorsatz; eine erst danach erkannte Gefahr beseitigt die anfängliche Arglosigkeit nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata