Definitionen
Aneignungswille
§ 242 StGB · StrafrechtDer Aneignungswille ist die auf zumindest vorübergehende Einverleibung der Sache oder des in ihr verkörperten Sachwerts in das eigene oder ein fremdes Vermögen gerichtete Absicht des Täters; er ist neben dem Enteignungswillen Bestandteil der Zueignungsabsicht beim Diebstahl und verwandten Delikten. Der Täter muss sich diese Einverleibung als mögliche Folge vorstellen und sie zielgerichtet anstreben.
Auch eine nur vorübergehende Einverleibung genügt, wenn der Täter sie zielgerichtet anstrebt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Paul nimmt Leas Armbanduhr ohne ihr Wissen aus ihrer Tasche. Er will die Uhr seiner Schwester schenken, damit diese sie künftig als eigene Uhr trägt.
Trifft „Aneignungswille“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorstellung einer möglichen EinverleibungPaul stellt sich vor, dass die Uhr dauerhaft in das Vermögen seiner Schwester gelangt.
- 2erfülltZielgerichtetes Anstreben der EinverleibungDie Einverleibung in das Vermögen seiner Schwester ist Pauls Ziel.
Paul nimmt Leas Armbanduhr ohne ihr Wissen aus ihrer Tasche und wirft sie in einen öffentlichen Mülleimer. Er will nur verhindern, dass Lea ihre Uhr je wiederbekommt. 1Schon beim Herausnehmen hält er es für möglich, dass jemand die Uhr findet und als eigene behält; das ist ihm gleichgültig.
Trifft „Aneignungswille“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorstellung einer möglichen EinverleibungPaul stellt sich eine mögliche Einverleibung der Uhr in das Vermögen eines Finders vor.
- 2fehltZielgerichtetes Anstreben der EinverleibungPaul nimmt die mögliche Einverleibung durch einen Finder nur gleichgültig hin, statt sie anzustreben.
Typische Fehler
FehlerAneignungswille wird verneint, weil allein ein Dritter die Sache erhalten soll.
RichtigAuch die zielgerichtet angestrebte Einverleibung in das Vermögen eines Dritten genügt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema