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326 Definitionen

Aneignungswille

§ 242 StGB · Strafrecht

Der Aneignungswille ist die auf zumindest vorübergehende Einverleibung der Sache oder des in ihr verkörperten Sachwerts in das eigene oder ein fremdes Vermögen gerichtete Absicht des Täters; er ist neben dem Enteignungswillen Bestandteil der Zueignungsabsicht beim Diebstahl und verwandten Delikten. Der Täter muss sich diese Einverleibung als mögliche Folge vorstellen und sie zielgerichtet anstreben.

Merksatz

Auch eine nur vorübergehende Einverleibung genügt, wenn der Täter sie zielgerichtet anstrebt.

Aneignung oder Enteignung?Die beiden Bestandteile der Zueignungsabsicht unterscheiden sich in ihrer Zielrichtung, der erforderlichen Dauer und der Vorsatzform.
Aneignungswille
Enteignungswille
Zielrichtung
Einverleibung der Sache oder ihres verkörperten Sachwerts in eigenes oder fremdes Vermögen
Verdrängung des Berechtigten aus seiner wirtschaftlichen Position
Dauer
Eine vorübergehende Einverleibung genügt.
Die Verdrängung muss dauerhaft sein.
Vorsatzform
Absicht ist erforderlich.
Bedingter Vorsatz genügt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Paul nimmt Leas Armbanduhr ohne ihr Wissen aus ihrer Tasche. Er will die Uhr seiner Schwester schenken, damit diese sie künftig als eigene Uhr trägt.

Trifft „Aneignungswille“ hier zu?

„Aneignungswille“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorstellung einer möglichen Einverleibung
    Paul stellt sich vor, dass die Uhr dauerhaft in das Vermögen seiner Schwester gelangt.
    erfüllt
  2. 2
    Zielgerichtetes Anstreben der Einverleibung
    Die Einverleibung in das Vermögen seiner Schwester ist Pauls Ziel.
    erfüllt
BFall B

Paul nimmt Leas Armbanduhr ohne ihr Wissen aus ihrer Tasche und wirft sie in einen öffentlichen Mülleimer. Er will nur verhindern, dass Lea ihre Uhr je wiederbekommt. 1Schon beim Herausnehmen hält er es für möglich, dass jemand die Uhr findet und als eigene behält; das ist ihm gleichgültig.

Trifft „Aneignungswille“ hier zu?

„Aneignungswille“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zielgerichtetes Anstreben der Einverleibung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorstellung einer möglichen Einverleibung
    Paul stellt sich eine mögliche Einverleibung der Uhr in das Vermögen eines Finders vor.
    erfüllt
  2. 2
    Zielgerichtetes Anstreben der Einverleibung
    Paul nimmt die mögliche Einverleibung durch einen Finder nur gleichgültig hin, statt sie anzustreben.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAneignungswille wird verneint, weil allein ein Dritter die Sache erhalten soll.

RichtigAuch die zielgerichtet angestrebte Einverleibung in das Vermögen eines Dritten genügt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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