Definitionen
Allgemein zugängliche Quelle
Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG · Öffentliches RechtEine allgemein zugängliche Quelle ist eine Informationsquelle, die technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, d.h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen. Allgemeine Zugangsbedingungen wie ein Entgelt oder eine für jedermann mögliche Registrierung schließen dies nicht aus.
Eine Informationsquelle kann trotz Bezahlschranke für die Allgemeinheit zugänglich sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Nachrichtenportal 2bietet seine Artikel allen Interessierten gegen ein Monatsentgelt an. Nach der Zahlung 1lassen sich die vollständigen Texte auf der Internetseite lesen.
Trifft „Allgemein zugängliche Quelle“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTechnische Eignung zur InformationsvermittlungDie Internetseite ermöglicht es, die Informationen der Artikel aufzunehmen.
- 2erfülltBestimmung für einen individuell nicht bestimmbaren PersonenkreisDas Angebot richtet sich an einen offenen Nutzerkreis; das Entgelt ändert daran nichts.
Eine Forscherin speichert ihren unveröffentlichten Bericht in einer passwortgeschützten Datei. Sie schickt das Passwort ausschließlich zwei von ihr persönlich ausgewählten Kollegen, 1die den Bericht damit auf ihrem Computer lesen können.
Trifft „Allgemein zugängliche Quelle“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTechnische Eignung zur InformationsvermittlungDie Datei ermöglicht es den Empfängern, die Informationen des Berichts aufzunehmen.
- 2fehltBestimmung für einen individuell nicht bestimmbaren PersonenkreisDer Bericht ist ausschließlich für zwei persönlich ausgewählte Kollegen bestimmt.
Typische Fehler
FehlerDie bloße technische Zugriffsmöglichkeit wird bereits als allgemeine Zugänglichkeit behandelt.
RichtigZusätzlich muss die Quelle zur Information eines individuell nicht bestimmbaren Personenkreises bestimmt sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema