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Abtretungsausschluss bei beiderseitigem Handelsgeschäft

§ 354a HGB · Zivilrecht

Nach § 354a HGB ist die Abtretung einer Geldforderung wirksam, auch wenn sie durch Vertrag mit dem Schuldner ausgeschlossen wurde, sofern das Rechtsgeschäft für beide Teile ein Handelsgeschäft ist oder der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist; der Schuldner kann jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. Davon abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. Ausgenommen sind Forderungen aus Darlehensverträgen, deren Gläubiger ein Kreditinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes ist.

Merksatz

Die wirksame Abtretung zwingt den Schuldner hier nicht zur Zahlung an den neuen Gläubiger.

Wer kann nach der Abtretung Zahlung erhalten?Bei anwendbarem § 354a HGB erhält der neue Gläubiger die Forderung. Die Zahlung an den bisherigen Gläubiger kann den Schuldner trotzdem von seiner Schuld befreien.
AbtretungsvertragZahlungsanspruchAusgangsvertragGBisherigerGläubigerNNeuerGläubigerSSchuldner123GBisherigerGläubigerNNeuerGläubigerSSchuldner
1
Abtretungsvertrag
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen geht die Geldforderung trotz des vereinbarten Verbots über.
2
Zahlungsanspruch
Durch die wirksame Abtretung wird der neue Gläubiger Inhaber der Geldforderung.
3
Ausgangsvertrag
Der Ausgangsvertrag verbindet beide; Zahlungen an den bisherigen Gläubiger können weiter die Schuld tilgen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Möbelhandel GmbH verkauft der Büroservice GmbH zehn Schreibtische für deren Büros für insgesamt 5.000 Euro. Beide Unternehmen vereinbaren nach Verhandlungen über diese Klausel, dass die Möbelhandel GmbH ihre Kaufpreisforderung nicht auf andere übertragen darf. Später überträgt sie die Forderung dennoch an die Factor GmbH.

Trifft „Abtretungsausschluss bei beiderseitigem Handelsgeschäft“ hier zu?

„Abtretungsausschluss bei beiderseitigem Handelsgeschäft“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Geldforderung
    Die Kaufpreisforderung ist auf die Zahlung von Geld gerichtet.
    erfüllt
  2. 2
    Vertraglicher Abtretungsausschluss mit dem Schuldner
    Gläubigerin und Schuldnerin haben die Übertragung der Forderung durch eine ausgehandelte Vereinbarung ausgeschlossen.
    erfüllt
  3. 3
    Beiderseitiges Handelsgeschäft oder öffentlich-rechtlicher Schuldner
    Beide Gesellschaften sind Kaufleute und schließen den Kauf für ihren Geschäftsbetrieb.
    erfüllt
  4. 4
    Keine Darlehensforderung eines Kreditinstituts
    Die Forderung stammt aus einem Kaufvertrag und nicht aus einem Darlehensvertrag.
    erfüllt
BFall B

Die Möbelhandel GmbH verkauft Ben für 500 Euro einen Schreibtisch, den er ausschließlich privat in seiner Wohnung nutzt. Ben kauft nicht für ein Unternehmen und ist auch sonst kein Kaufmann. Beide vereinbaren nach Verhandlungen über diese Klausel, dass die Möbelhandel GmbH ihre Kaufpreisforderung nicht auf andere übertragen darf. Später überträgt sie die Forderung dennoch an die Factor GmbH.

Trifft „Abtretungsausschluss bei beiderseitigem Handelsgeschäft“ hier zu?

„Abtretungsausschluss bei beiderseitigem Handelsgeschäft“ trifft nicht zu.Es fehlt: Beiderseitiges Handelsgeschäft oder öffentlich-rechtlicher Schuldner

An der Definition geprüft

  1. 1
    Geldforderung
    Die Kaufpreisforderung ist auf die Zahlung von Geld gerichtet.
    erfüllt
  2. 2
    Vertraglicher Abtretungsausschluss mit dem Schuldner
    Die Verkäuferin und Ben haben die Übertragung der Forderung durch eine ausgehandelte Vereinbarung ausgeschlossen.
    erfüllt
  3. 3
    Beiderseitiges Handelsgeschäft oder öffentlich-rechtlicher Schuldner
    Für Ben ist der Kauf kein Handelsgeschäft; er ist außerdem kein öffentlich-rechtlicher Schuldner.
    fehlt
  4. 4
    Keine Darlehensforderung eines Kreditinstituts
    Die Forderung stammt aus einem Kaufvertrag und nicht aus einem Darlehensvertrag.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEine Zahlung an den bisherigen Gläubiger wird bei Kenntnis des Schuldners von der Abtretung als nicht mehr schuldbefreiend behandelt.

RichtigDie Kenntnis der Abtretung allein beseitigt bei anwendbarem § 354a HGB die Möglichkeit einer schuldbefreienden Zahlung an den bisherigen Gläubiger nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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