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Abstrakte Gefährdungsdelikte

§ 316 StGB · Strafrecht

Abstrakte Gefährdungsdelikte sind Straftatbestände, bei denen die Gefährlichkeit eines Verhaltens für das geschützte Rechtsgut bereits dem Tatbestand zugrunde liegt, ohne dass im Einzelfall eine konkrete Gefahr oder ein Verletzungserfolg eingetreten sein muss; die Gefahr ist lediglich der gesetzgeberische Grund der Pönalisierung, nicht Tatbestandsmerkmal.

Merksatz

Der Gesetzgeber setzt mit der Strafbarkeit schon vor einer konkreten Gefahr für das Rechtsgut an.

Wann ist eine konkrete Gefahr erforderlich?Beide Deliktsgruppen schützen vor gefährlichem Verhalten. Entscheidend ist, ob eine konkrete Gefahr zum Tatbestand gehört.
Abstrakte Gefährdungsdelikte
Konkrete Gefährdungsdelikte
Rolle der Gefahr
Grund für die Strafbarkeit
Tatbestandsmerkmal
Gefahr im Einzelfall
Muss nicht eintreten
Muss tatsächlich eintreten
Verletzungserfolg
Nicht erforderlich
Nicht erforderlich

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Paul fährt mit 1,6 Promille Blutalkohol mit seinem Auto über eine leere öffentliche Straße. Er begegnet niemandem und kommt ohne Zwischenfall zu Hause an. 2Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage wegen Trunkenheit im Verkehr.

Trifft „Abstrakte Gefährdungsdelikte“ hier zu?

„Abstrakte Gefährdungsdelikte“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Typische Gefährlichkeit des Verhaltens
    Das Autofahren in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand ist typischerweise gefährlich und deshalb strafbar.
    erfüllt
  2. 2
    Konkrete Gefahr und Verletzungserfolg nicht erforderlich
    Der angeklagte Tatbestand des § 316 StGB verlangt weder eine konkrete Gefahr noch eine Verletzung.
    erfüllt
BFall B

1Paul fährt mit 1,6 Promille Blutalkohol mit seinem Auto über eine öffentliche Straße. Er gerät auf die Gegenfahrbahn; ein entgegenkommender Autofahrer verhindert einen Frontalzusammenstoß nur durch ein Ausweichmanöver im letzten Augenblick. Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage wegen Gefährdung des Straßenverkehrs durch die Fahrt unter Alkoholeinfluss.

Trifft „Abstrakte Gefährdungsdelikte“ hier zu?

„Abstrakte Gefährdungsdelikte“ trifft nicht zu.Es fehlt: Konkrete Gefahr und Verletzungserfolg nicht erforderlich

An der Definition geprüft

  1. 1
    Typische Gefährlichkeit des Verhaltens
    Auch diesem Tatbestand liegt die typische Gefährlichkeit des Fahrens in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand zugrunde.
    erfüllt
  2. 2
    Konkrete Gefahr und Verletzungserfolg nicht erforderlich
    Der hier angeklagte Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB verlangt zusätzlich eine konkrete Gefahr.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerBei § 316 StGB wird zusätzlich eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer verlangt.

Richtig§ 316 StGB setzt keine konkrete Gefahr voraus; die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen müssen dennoch erfüllt sein.

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