Definitionen
Abstrakte Gefährdungsdelikte
§ 316 StGB · StrafrechtAbstrakte Gefährdungsdelikte sind Straftatbestände, bei denen die Gefährlichkeit eines Verhaltens für das geschützte Rechtsgut bereits dem Tatbestand zugrunde liegt, ohne dass im Einzelfall eine konkrete Gefahr oder ein Verletzungserfolg eingetreten sein muss; die Gefahr ist lediglich der gesetzgeberische Grund der Pönalisierung, nicht Tatbestandsmerkmal.
Der Gesetzgeber setzt mit der Strafbarkeit schon vor einer konkreten Gefahr für das Rechtsgut an.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Paul fährt mit 1,6 Promille Blutalkohol mit seinem Auto über eine leere öffentliche Straße. Er begegnet niemandem und kommt ohne Zwischenfall zu Hause an. 2Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage wegen Trunkenheit im Verkehr.
Trifft „Abstrakte Gefährdungsdelikte“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTypische Gefährlichkeit des VerhaltensDas Autofahren in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand ist typischerweise gefährlich und deshalb strafbar.
- 2erfülltKonkrete Gefahr und Verletzungserfolg nicht erforderlichDer angeklagte Tatbestand des § 316 StGB verlangt weder eine konkrete Gefahr noch eine Verletzung.
1Paul fährt mit 1,6 Promille Blutalkohol mit seinem Auto über eine öffentliche Straße. Er gerät auf die Gegenfahrbahn; ein entgegenkommender Autofahrer verhindert einen Frontalzusammenstoß nur durch ein Ausweichmanöver im letzten Augenblick. Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage wegen Gefährdung des Straßenverkehrs durch die Fahrt unter Alkoholeinfluss.
Trifft „Abstrakte Gefährdungsdelikte“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTypische Gefährlichkeit des VerhaltensAuch diesem Tatbestand liegt die typische Gefährlichkeit des Fahrens in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand zugrunde.
- 2fehltKonkrete Gefahr und Verletzungserfolg nicht erforderlichDer hier angeklagte Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB verlangt zusätzlich eine konkrete Gefahr.
Typische Fehler
FehlerBei § 316 StGB wird zusätzlich eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer verlangt.
Richtig§ 316 StGB setzt keine konkrete Gefahr voraus; die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen müssen dennoch erfüllt sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata